StuRa:Auswahlordnung HTW Dresden/Dokument

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Ordnung über das hochschuleigene Auswahlverfahren

an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences

(AuswahlO)

Vom …

Aufgrund von § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376), hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, im Folgenden „HTW Dresden“ genannt, die folgende Ordnung erlassen.

1. Abschnitt: Geltungsbereich[Bearbeiten]

§ 1 Geltungsbereich[Bearbeiten]

Diese Ordnung regelt die Studienplatzvergabe für zulassungsbeschränkte Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge an der HTW Dresden, in denen ein hochschulinternes Auswahlverfahren durchzuführen ist. Ein Auswahlverfahren ist durchzuführen, wenn die Zahl der Studienbewerber die Zahl der verfügbaren Studienplätze in einem zulassungsbeschränkten Studiengang übersteigt.

2. Abschnitt: Regelungen für Diplom- und Bachelorstudiengänge[Bearbeiten]

§ 2 Allgemeine Bestimmungen[Bearbeiten]

  1. Die Auswahlentscheidung gemäß § 6 Abs. 1 SächsHZG trifft die HTW Dresden nach den folgenden Grundsätzen.
  2. Von der festgesetzten Zulassungszahl sind gemäß Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (SächsGVBl. 2007 S. 86) i.V. mit § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung -SächsStudPlVergabeVO) vom 22.12.2008 (SächsGVBl. S. 169) vorweg abzuziehen:
    1. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 2 Satz 2 SächsStudPlVergabeVO Deutschen gleichgestellt sind, 8 Prozent,
    2. für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,
    3. für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent.
  3. Die Studienplatzvergabe wird nach Abzug der Vorabquoten nach Absatz 2
    1. zu 80 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens gemäß § 3 und
    2. zu 10 Prozent nach dem Grad der gemäß § 17 SächsHSG nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium und
    3. zu 10 Prozent nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit) vorgenommen.

§ 3 Studiengangsspezifische Bestimmungen[Bearbeiten]

  1. Die Auswahlentscheidung innerhalb der Quote nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 trifft die HTW Dresden nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerber für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf. Dafür wird neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ein weiteres Kriterium aus der Anlage der Entscheidung zugrunde gelegt. Das Kriterium wird über ein Bonussystem zur Verbesserung der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt. Ausgangswert ist die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, die bei Erfüllung eines Kriteriums um den Bonuswert verbessert wird. Die Auswahl der Bewerber erfolgt auf der Basis des verbesserten Wertes der Hochschulzugangsberechtigung, der rechnerisch den Wert 1,0 nicht unterschreiten darf.
  2. In den Studiengängen Bachelor Architektur sowie Bachelor Produktgestaltung findet entsprechend der jeweiligen Studienordnung eine Eignungsprüfung statt gemäß § 17 Abs. 7 Satz 2 SächsHSG. Die Auswahl der Bewerber richtet sich nach § 6 Abs. 3 SächsHZG.
  3. Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ergibt sich im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft der Wert zu jeweils 25 % aus den Einzelnoten der Fächer Mathematik und Englisch und zu 50 % aus der Gesamtnote der Hochschulzugangsberechtigung.
  4. Abweichend von Absatz 1 Satz 3 findet im Bachelorstudiengang International Business ein Auswahlverfahren gemäß § 3 der Studienordnung statt.

3. Abschnitt: Regelungen für Masterstudiengänge[Bearbeiten]

§ 4 Bestimmungen für Masterstudiengänge[Bearbeiten]

  1. Für den Zugang zu einem Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss nachzuweisen. Weitere fachspezifische Zulassungs­voraussetzungen regelt die Studienordnung des jeweiligen Master­studienganges.
  2. Nach der Gesamtnote des ersten berufsqualifizierenden Hochschulschulabschlusses wird in folgenden Masterstudiengängen ausgewählt:
    • Bauingenieurwesen
    • Electrical Engineering
    • Geoinformation und Management (3 und 4 Semester Regelstudienzeit)
    • Management mittelständischer Unternehmen
    • Produktionsmanagement in Agrarwirtschaft und Gartenbau
    • Produktgestaltung.
    Im Masterstudiengang Produktgestaltung findet entsprechend der Studienordnung außerdem eine Eignungsprüfung statt gemäß § 17 Abs. 7 SächsHSG.
  3. Die Auswahl der Bewerber findet in den Masterstudiengängen wie folgt statt:
    • Architektur: Der Nachweis einschlägiger Berufspraxis wird über ein Bonussystem zur Verbesserung der Gesamtnote des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses berücksichtigt, die bei Nachweis um den Bonuswert verbessert wird. Die Auswahl der Bewerber erfolgt auf der Basis des verbesserten Wertes der Gesamtnote des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses, der rechnerisch den Wert 1,0 nicht unterschreiten darf. Dabei führt ein Jahr Tätigkeit zu einer Notenverbesserung um 0,5; es können maximal 2 Jahre angerechnet werden. Zulassungsvoraussetzung zum Masterstudium ist neben dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss der Nachweis eines 15 wöchigen Büropraktikums entsprechend § 3 der Studienordnung.
    • Chemieingenieurwesen: Auswahl nach Note aus dem Durchschnitt der Gesamtnote des ersten berufsqualifzierenden Hochschulabschlusses (51 %) und Note des Auswahlgespräches (49 %)
    • International Business: Auswahl nach Note aus dem Durchschnitt der Gesamtnote des ersten berufsqualifzierenden Hochschulabschlusses (51 %) und Note des Auswahlverfahrens gem. § 3 SO (49 %).
  4. Bewerber, die zum Zeitpunkt des Ablaufes der Bewerbungsfrist noch keinen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss vorweisen können, aber unmittelbar vor Erwerb desselben stehen, können zum Masterstudium unter der Bedingung zugelassen werden, dass Urkunde und Zeugnis des ersten Hochschulabschlusses bis spätestens 30.10. bei Bewerbung zum Wintersemester bzw. 15.04. bei Bewerbung zum Sommersemester vorgelegt werden. Bis zum Ende der Bewerbungsfrist hat der Bewerber einen Nachweis der Hochschule über den unmittelbar bevorstehenden Hochschulabschluss sowie eine Notenübersicht mit Gesamtnote des Hochschulabschlusses vorzulegen.

4. Abschnitt: Inkrafttreten/ Veröffentlichung[Bearbeiten]

§ 5 Inkrafttreten/ Veröffentlichung[Bearbeiten]

Die Auswahlordnung wurde vom Senat am 06.07.2010 beschlossen im Benehmen mit dem Rektorat. Sie tritt am 07.07.2010 in Kraft und wird veröffentlicht. Die Auswahlordnung vom 09.06.2009 tritt außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates vom 06.07.2010 im Benehmen mit dem Rektorat.

Dresden, den …

Prof. Dr.-Ing. habil. Roland Stenzel

Rektor

Anlage: Auswahlverfahren für Diplom- und Bachelorstudiengänge[Bearbeiten]

Fakultät Bauingenieurwesen/Architektur[Bearbeiten]

Diplom Bauingenieurwesen Fach* Note 1 Note 2 Mathematik Bonus 0,2 Bonus 0,1

Fakultät Elektrotechnik[Bearbeiten]

Diplom Computer­technik/Automatisierungstechnik Bachelor Computer­technik/Automatisierungstechnik Diplom Elektrotechnik/Elektronik Bachelor Elektrotechnik/Elektronik Diplom Kommunikationstechnik Bachelor Informations- und Kommunikationstechnik Diplom Kommunikationstechnik Fernstudium Fach* Note 1 Note 2 Mathematik Bonus 0,2 Bonus 0,1

Fakultät Informatik/Mathematik[Bearbeiten]

Bachelor Informatik Bachelor Medieninformatik Bachelor Wirtschaftsinformatik Fach* Note 1 Note 2 Mathematik Bonus 0,2 Bonus 0,1

Fakultät Maschinenbau/Verfahrenstechnik[Bearbeiten]

Diplom Allgemeiner Maschinenbau Diplom Fahrzeugtechnik Diplom Produktionstechnik Bachelor Chemieingenieurwesen Fach* Note 1 Note 2 Mathematik Bonus 0,2 Bonus 0,1

Fakultät Geoinformation[Bearbeiten]

Diplom Vermessungswesen Fernstudium Fach* Note 1 Note 2 Mathematik Bonus 0,2 Bonus 0,1

Fakultät Wirtschaftswissenschaften[Bearbeiten]

Bachelor Wirtschaftsingenieurwesen Fach* Note 1 Note 2 Mathematik Bonus 0,2 Bonus 0,1

* Note der Jahrgangsstufe 12, 2. Halbjahr des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife bzw. Abschlussnote anderer Hochschulzugangsberechtigungen

Fakultät Landbau/Landespflege[Bearbeiten]

Bachelor Agrarwirtschaft Abgeschlossener Ausbildungsberuf Bonus 0,2 Fachkraft Agrarservice Landwirt Tierwirt (Geflügel-, Rinder-, Schweinehaltung und Schäferei) Molkereifachmann Verfahrenstechnologe für Mühlen- und Futtermittelwirtschaft Landwirtschaftlicher Laborant Landwirtschaftlich-technischer Laborant Bachelor Gartenbau Abgeschlossener Ausbildungsberuf Bonus 0,2 Gärtner (Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau, ... ) Winzer Bachelor Landschafts- und Freiraumentwicklung Abgeschlossener Ausbildungsberuf Bonus 0,2 Gärtner (Baumschule, Garten- und Landschaftsbau, Staudengärtnerei) Bachelor Umweltmonitoring Abgeschlossener Ausbildungsberuf Bonus 0,2 Forstwirt Revierjäger Tierpfleger (Forschung und Klinik, Zoo, Imkerei) Chemielaborjungwerker Chemikant Kartograph Landwirtschaftlicher Laborant Landwirtschaftlich-technischer Laborant Physiklaborant Biologielaborant Chemielaborant Fachkraft für Abwassertechnik Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft Tiermedizinischer Fachangestellter