Diskussion:Prüfungsversuch

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Anzahl der möglichen Freiversuche je Prüfungsleistung[Bearbeiten]

In der Musterprüfungsordnung ist festgelegt, dass höchstens einmal ein Freiversuch gemacht werden darf. Aus Sicht von MartinKamke und PaulRiegel ist die Begrenzung der Anzahl von Freiversuchen nicht notwendig. Es sollte Studierenden öfters möglich sein eine Freiversuch zu absolvieren. Das sieht die Referentin für Rechtsangelegenheiten und Studienreform nicht so. Ihrer Ansicht nach ist es ganz klar, dass es höchstens einen Freiversuch geben darf. Daher sollte folgende Frage an das SMWK gestellt werden:

Darf höchstens ein Freiversuch je Prüfung gemäß § 35 Absatz 5 SächsHSG abgelegt werden?
Erklärung:
Aktuelle Reglungen in Studien- und Prüfungsordnungen an der HTW Dresden lassen höchstens einen Freiversuch zu. Es gibt Aussagen von Verantwortlichen, dass das nach SächsHSG nicht anderes möglich wäre. Es erscheint nicht nachvollziehbar wieso Studierende die eine Prüfung des fünften Semesters im ersten Semester als Freiversuch nicht bestanden haben nicht abermals im dritten Semester ablegen dürfen. Eine Deutung von § 35 Absatz 5 SächsHSG, insbesondere Satz 3, zur Einmaligkeit erscheint den studentischen Vertretung willkürlich Auslegung und nicht richtig.