Geschäftsordnungen

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Geschäftsordnungen regeln die Verfahren eines Organes. Üblicher Weise handelt es sich dabei um die Organisation zu Sitzungen. Das beginnt mit den Einladungen und geht bis zur Verabschiedung des Protokolls.

Bei fehlender Geschäftsordnung oder der fehlenden Reglung bei Unklarheiten zu Geschäftsordnungen (Üblicherweise Weise ist in allen Geschäftsordnungen geregelt, wem die Auslegung der Geschäftsordnung oder die Entscheidung für fehlende Reglung in der Geschäftsordnung obliegt.) ist die Geschäftsordnung des Organs anzuwenden, deren Daseinsberechtigung das Gremium unterliegt. Im Konkreten bedeutet das: Beim StuRa, dessen Dasein sich durch das SächsHSG ergibt, welches der SLT geschaffen hat, ist dessen Geschäftsordnung im Zweifelsfall anzuwenden. Etwa bei einer SK ist dann die Geschäftsordnung des Senates anzuwenden.

GO[Bearbeiten]

Geschäftsordnungen werden üblicher Weise mit GO abgekürzt. Hierbei besteht eine Verwechslungsgefahr zu Grundordnungen. Obwohl die Grundordnungen über den jeweiligen Geschäftsordnungen stehen, ist die Abkürzung GO wegen Landtag und anderen so etabliert, dass auch die niederrangigeren Geschäftsordnungen dies kurze Form der Abkürzung erhalten. Die Zuweisung einer möglichst kurzen Abkürzung für die Geschäftsordnung macht auch dahingehend Sinn, das bei Sitzungen öfter auf die Geschäftsordnung verwiesen wird, als auf die Grundordnung, da die Geschäftsordnung auch regelt wie Sitzungen abzuhalten sind. Als Beispiel dient hier der GO-Antrag als Antrag zur Geschäftsordnung.

bekannte Beispiele[Bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten]