Bearbeiten von „Anerkennung einer Studienleistung“
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Das [[Anerkennung von Studienleistung]] ist wohl eine der "reglungsbedürftigsten" (oder eben gerade auch nicht) Angelegenheit. | |||
Im [[StuRa]] recht das Thema in eine Vielzahl von [[Bereich]]en und kann und sollte daher übergreifend behandelt werden: | |||
* [[Bereich Studienvielfalt]] | |||
* [[Bereich studium generale]] ([[studium integrale]]) | |||
* [[Referat Internationales]] | |||
* [[Referat Qualitätsmanagement]] | |||
* [[ | |||
* | |||
== Anerkennung einer Studien- und Prüfungsleistung == | == Anerkennung einer Studien- und Prüfungsleistung == | ||
Die Anerkennung von Leistungen erfolgt i.d.R. gemäß §23 der (Muster-)Prüfungsordnung bei Gleichwertigkeit der Leistungen. Die Entscheidung darüber fällt der [[Prüfungsausschuss]]. Der Entscheidung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein. | |||
Die Anerkennung von Leistungen erfolgt i.d.R. gemäß | Diese muss nach [http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html §58 VwGO] schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine mündliche Bekanntgabe ist nicht zulässig. | ||
Der Entscheidung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein. Diese muss nach [http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html | |||
=== Anerkennung einer Studien- und Prüfungsleistung gemäß [[SächsHSG]] === | === Anerkennung einer Studien- und Prüfungsleistung gemäß [[SächsHSG]] === | ||
; Mail vom SMWK vom Referat 31 vom 7.6.2012 | ; Mail vom SMWK vom Referat 31 vom 7.6.2012 | ||
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[...] | [...] | ||
Gem. § 35 Abs. 9 SächsHSG werden Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt worden ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die in den Prüfungs- und Promotionsordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehene Stelle. Die Beweislast trägt bislang der Antragsteller. Erst mit der derzeitigen Novellierung des SächsHSG wird es zur einer Umkehr der Beweislast kommen. | Gem. § 35 Abs. 9 SächsHSG werden Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt worden ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die in den Prüfungs- und Promotionsordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehene Stelle. Die Beweislast trägt bislang der Antragsteller. Erst mit der derzeitigen Novellierung des SächsHSG wird es zur einer Umkehr der Beweislast kommen. | ||
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== Siehe auch == | == Siehe auch == | ||
; Hauptartikel [[Prüfung]] | |||
; Hauptartikel [[Prüfung | |||
== Weblinks == | == Weblinks == | ||
* [http://www.htw-dresden.de/fileadmin/userfiles/htw/docs/Studium/Pranerk_K.pdf Antrag auf Anerkennung einer Prüfungsleistung] [[Website HTW Dresden]] | * [http://www.htw-dresden.de/fileadmin/userfiles/htw/docs/Studium/Pranerk_K.pdf Antrag auf Anerkennung einer Prüfungsleistung] [[Website HTW Dresden]] | ||
* [http://www.htw-dresden.de/fileadmin/userfiles/htw/docs/Studium/Antraganerk.pdf Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen (Liste)] [[Website HTW Dresden]] | * [http://www.htw-dresden.de/fileadmin/userfiles/htw/docs/Studium/Antraganerk.pdf Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen (Liste)] [[Website HTW Dresden]] |