Bearbeiten von „Diskussion:Prüfung

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== Veranstaltung zum Prüfungsrecht 2015-03-12 ==
== Rechtmäßigkeit oder Notwendigkeit von Anmerkungen auf dem [[Prüfungen#Antrag zum Abmelden von Prüfungen | Antrag zum Abmelden von Prüfungen]] ==


[https://pentapad.c3d2.de/p/stura-htw-dresden_pruefungsrecht_2015-03-12 Mitschriften]
Es sollen bitte folgende Teile des Textes des [[Prüfungen#Antrag zum Abmelden von Prüfungen | Antrages zum Abmelden von Prüfungen]] vom [[DezStud]] auf ihren Bestand geprüft werden:
* (Es gilt der Eingangsstempel des Prüfungsamtes.)
* Die Abmeldung von Alternativen Prüfungsleistungen (z.B. Belegen) ist nur vor Themenausgabe möglich.
* Ich verpflichte mich, die Abmeldung der o.g. Prüfungen in meiner Online-Notenübersicht zu überwachen.
 
--[[Benutzer:PaulRiegel|PaulRiegel]] 22:38, 6. Jul 2010 (CEST)
 
== Anzahl der möglichen [[Freiversuche]] je Prüfungsleistung ==
 
In der [[Musterprüfungsordnung]] ist festgelegt<!--Ich kann gerade nicht danach schauen wo das steht, da der Server down ist. Martin Kamke meint gemäß § 5 Absatz 3. Bitte ergänzen gemäß welchem § usw. der Ordnungen.-->, dass höchstens einmal ein [[Freiversuch]] gemacht werden darf. Aus Sicht von [[Benutzer:MartinKamke|MartinKamke]] und [[Benutzer:PaulRiegel|PaulRiegel]] ist die Begrenzung der Anzahl von Freiversuchen nicht notwendig. Es sollte Studierenden öfters möglich sein eine [[Freiversuch]] zu absolvieren. Das sieht die [[Rechtsangelegenheiten und Studienreform HTW Dresden | Referentin für Rechtsangelegenheiten und Studienreform]] nicht so. Ihrer Ansicht nach ist es ganz klar, dass es höchstens einen Freiversuch geben darf.
Daher sollte folgende Frage an das [[SMWK]] gestellt werden:
: Darf höchstens ein Freiversuch je Prüfung gemäß § 35 Absatz 5 SächsHSG abgelegt werden?
: Erklärung:
:: Aktuelle Reglungen in Studien- und Prüfungsordnungen an der HTW Dresden lassen höchstens einen Freiversuch zu. Es gibt Aussagen von Verantwortlichen, dass das nach SächsHSG nicht anderes möglich wäre. Es erscheint nicht nachvollziehbar wieso Studierende die eine Prüfung des fünften Semesters im ersten Semester als Freiversuch nicht bestanden haben nicht abermals im dritten Semester ablegen dürfen. Eine Deutung von § 35 Absatz 5 SächsHSG, insbesondere Satz 3, zur Einmaligkeit erscheint den studentischen Vertretung willkürlich Auslegung und nicht richtig.

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