Bearbeiten von „Diskussion:Wahlordnung“
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=== § 25 Stimmabgabe zur Wahl des StuRa=== | === § 25 Stimmabgabe zur Wahl des StuRa=== | ||
(1) Die FSRs wählen auf ihren konstituierenden | (1) Die FSRs wählen auf ihren konstituierenden Sitzungen jeweils bis zu drei Vertreter aus der Studentenschaft in den StuRa.<br> | ||
(2) Es gilt § 13 Abs. 4 Satz 3 entsprechend.<br> | (2) Es gilt § 13 Abs. 4 Satz 3 entsprechend.<br> | ||
(3) Es gilt § 13 Abs. 5 entsprechend.<br> | (3) Es gilt § 13 Abs. 5 entsprechend.<br> | ||
Zeile 61: | Zeile 61: | ||
=== § 27 Auszählung der Wahl des StuRa === | === § 27 Auszählung der Wahl des StuRa === | ||
(1) Unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 25 Abs. 1) zählt | (1) Unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 25 Abs. 1) zählt der Wahlausschuss die abgegebenen Stimmen aus. Die Auszählung der abgegebenen Stimmen soll spätestens am zweiten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe abgeschlossen werden.<br> | ||
(2) Es gilt § 15 Abs. 2 | (2) Es gilt § 15 Abs. 2 und 3 entsprechend. | ||
=== § 28 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des StuRa, Annahme der Wahl und Ergänzungswahl === | === § 28 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des StuRa, Annahme der Wahl und Ergänzungswahl === | ||
(1) Es gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.<br> | (1) Es gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.<br> | ||
(2) Scheidet ein gewählter Vertreter aus dem StuRa aus und gibt es keine nachrückenden Kandidaten oder wurden keine drei Vertreter gewählt kann abweichend von § 16 und 17 der betreffende FSR zu jeder Zeit in einer beschlussfähigen Sitzung einen neuen Vertreter in den StuRa wählen. Hierbei kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Die Amtszeit des nachgewählten Vertreters beginnt mit Annahme der Wahl und endet mit dem Ablauf der laufenden Amtsperiode des StuRa. <br> | (2) Scheidet ein gewählter Vertreter aus dem StuRa aus und gibt es keine nachrückenden Kandidaten oder wurden keine drei Vertreter gewählt kann abweichend von § 16 und 17 der betreffende FSR zu jeder Zeit in einer beschlussfähigen Sitzung einen neuen Vertreter in den StuRa wählen. Hierbei kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Die Amtszeit des nachgewählten Vertreters beginnt mit Annahme der Wahl und endet mit dem Ablauf der laufenden Amtsperiode des StuRa. <br> | ||