Bearbeiten von „Prüfungsberatung“
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* Art. 1 und 2 GG (Grundgesetz) | * Art. 1 und 2 GG (Grundgesetz) | ||
== | == Anfechtungen == | ||
* Rügen | * Rügen bzgl. der Aufgabenstellung müssen innerhalb eines Monats nach Abgabe der Prüfung erhoben werden (§28 PO, 70 VwGO, OVG Weimar Beschluss vom 10.09.2004 - 1 EO 1039/04). | ||
* Ausgestaltung und Gegenstände der Prüfung müssen sich an der Modulbeschreibung orientieren ( | * Ausgestaltung und Gegenstände der Prüfung müssen sich an der Modulbeschreibung orientieren (§9(2) PO) | ||
* PrüferIn muss durch den Prüfungsausschuss bestellt werden ( | * PrüferIn muss durch den Prüfungsausschuss bestellt werden (§22(1), (2) und (4) PO) | ||
[[Kategorie:Prüfungen]] | [[Kategorie:Prüfungen]] | ||
[[Kategorie:Beratung]] | [[Kategorie:Beratung]] |