Bearbeiten von „Prüfungsergebnis“
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Eine [[Prüfung]] gilt als [[#endgültig nicht bestanden | endgültig nicht bestanden]], kurz [[e.n.b.]], wenn kein weiterer Versuch zum Ablegen der einzelnen [[Prüfung]] eingeräumt wird. Üblicher Weise ist das an unserer [[HTW Dresden]] nach dem Nichtbestehen der [[2. W.]]. Eine Ausnahme bildet die [[Abschlussarbeit]]. Diese kann gemäß § 14 Abs. 11 Satz 3 | Eine [[Prüfung]] gilt als [[#endgültig nicht bestanden | endgültig nicht bestanden]], kurz [[e.n.b.]], wenn kein weiterer Versuch zum Ablegen der einzelnen [[Prüfung]] eingeräumt wird. Üblicher Weise ist das an unserer [[HTW Dresden]] nach dem Nichtbestehen der [[2. W.]]. Eine Ausnahme bildet die [[Abschlussarbeit]]. Diese kann gemäß § 14 Abs. 11 Satz 3 der (Muster-)[[PO]]'' nur einmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden'' und eine ''zweite Wiederholung ist nicht zulässig''. | ||
Das führt zur [[Exmatrikulation#wegen endgültig nicht bestandener Prüfung | Exmatrikulation]] bei [[Pflichtprüfung]]. | Das führt zur [[Exmatrikulation#wegen endgültig nicht bestandener Prüfung | Exmatrikulation]] bei [[Pflichtprüfung]]. |