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| === endgültig nicht bestanden === | | === endgültig nicht bestanden === |
| Eine [[Prüfung]] gilt als [[#endgültig nicht bestanden | endgültig nicht bestanden]], kurz [[e.n.b.]], wenn kein weiterer Versuch zum Ablegen der einzelnen [[Prüfung]] eingeräumt wird. Üblicher Weise ist das an unserer [[HTW Dresden]] nach dem Nichtbestehen der [[2. W.]]. Eine Ausnahme bildet die [[Abschlussarbeit]]. Diese kann gemäß § 14 Abs. 11 Satz 3 und 4 der (Muster-)[[PO]]'' nur einmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden'' und eine ''zweite Wiederholung ist nicht zulässig''. | | Eine [[Prüfung]] gilt als [[#endgültig nicht bestanden | endgültig nicht bestanden]], kurz [[e.n.b.]], wenn kein weiterer Versuch zum Ablegen der einzelnen [[Prüfung]] eingeräumt wird. Üblicher Weise ist das an unserer [[HTW Dresden]] nach dem Nichtbestehen der [[2. W.]]. Eine Ausnahme bildet die [[Abschlussarbeit]]. Diese kann gemäß § 14 Abs. 11 Satz 3 der (Muster-)[[PO]]'' nur einmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden'' und eine ''zweite Wiederholung ist nicht zulässig''. |
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| Das führt zur [[Exmatrikulation#wegen endgültig nicht bestandener Prüfung | Exmatrikulation]] bei [[Pflichtprüfung]]. | | Das führt zur [[Exmatrikulation#wegen endgültig nicht bestandener Prüfung | Exmatrikulation]] bei [[Pflichtprüfung]]. |
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| == [[Prüfungseinsicht]] ==
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| ; Siehe [[Prüfungseinsicht]]
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| == Zweitkorrektur ==
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| Eine Zweitkorrektur einer [[Prüfung]] ist beim (zuständigen) [[Prüfungsausschuss]] zu beantragen.
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| == Widerspruch ==
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| == Bewertung ==
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| Erstmal vorab: Es gibt den berühmten "Bewertungsspielraum" für [[Prüferinnen und Prüfer]].
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| === Bewertungsmaßstab ===
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| ==== Schwierigkeitsgrad ====
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| Ob Prüfungsgegenstände zu schwierig zum Lösen waren, können [[Prüferinnen und Prüfer]] erst in der Bewertung sehen.
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| [[Prüfende]] haben keinen Zwang, immer den selben Schwierigkeitsgrad bei Prüfungen anzuwenden. (Ja, das kann "ungerecht" erscheinen.) Wenn sie merken, dass eine [[Prüfung]] offensichtlich zu schwierig war, dann können sie immer noch den Bewertungsmaßstab für die Prüfung anpassen. Praktisch kann das in Form von der Punkteverteilung oder die Notenvergabe betreffen.
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| Studentinnen und Studenten haben kein Recht auf (ebenso) leichte Prüfungen, bezogen auf vorherig gestellte Prüfungen (etwa aus dem Vorjahr). Es ist einfach nicht justiziabel.
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| ===== Durchfallquote =====
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| Die hohe Durchfallquote ''gibt jedoch Anlass, der Fragen nachzugehen, ob die Prüfer bei ihren Bewertungen den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe in ihre Erwägungen einbezogen haben''<sup>Niehues Randnummer 383</sup>. (Im Übrigen ist Randnummer 387 auch noch interessant, aber ohne
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| Rechtsprechung dazu nützt uns [[Studentinnen und Studenten]] die Ansicht von Niehues nichts.)
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| ===== Prüfungsinhalt =====
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| Es gibt keinen Anspruch darauf, dass nur Fragen zum Skript gestellt werden. (Ja, das mag Einigen "ungerecht" erscheinen. Studieren ist eben kein stupides Auswendiglernen.)
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| Wenn jedoch andere Prüfungsgegenstände Inhalt waren, als wie in der [[Modulbeschreibung]] erwähnt sind<!-- bezieht sich das auf die aktuelle Beschreibung oder auf die Beschreibung, wo das Modul gelehrt wurde -->, lohnt sich eine Überprüfung.
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| ==== Anpassung des Bewertungsmaßstabes ====
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| gemäß [[Musterstudien- und -prüfungsordnungen#§15 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten|§ 15]] [[MusterSPO]]
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| == Siehe auch == | | == Siehe auch == |