Bearbeiten von „Prüfungsversuch“
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=== Freiversuch === | === Freiversuch === | ||
Ein [[#Freiversuch | Freiversuch]] ist das Ablegen einer [[Prüfung]] gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7961213120435&jlink=p35 § 35] Absatz 5 [[SächsHSG]] und [http://www.gesetze-im-internet.de/hrg/__15.html § 15] Abs. 2 und [http://www.gesetze-im-internet.de/hrg/__17.html § 17] [[HRG]]. | |||
Den [[Studentinnen und Studenten]], die nach diesem Verfahren sich vorfristig einer oder mehreren [[Prüfung]]en stellen, soll dadurch kein Nachteil entstehen können. So zählen [[Prüfung]]en die nicht bestanden sind, als hätten sie nicht stattgefunden. Das Ergebnis von bestandene [[Prüfung]]en können einmal beim [[#erster regulärer Prüfungsversuch | erster regulärer Prüfungsversuch]] verbessert werden. | |||
Den [[Studentinnen und Studenten]], die nach diesem Verfahren sich vorfristig einer oder mehreren [[Prüfung]]en stellen, soll dadurch kein Nachteil entstehen können. So zählen [[Prüfung]]en | |||
==== Freiversuch im Hochschulgesetz ==== | ==== Freiversuch im Hochschulgesetz ==== |