Bearbeiten von „StuRa:Grundordnung/Begründung“
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=== Rechte und Pflichten der Mitglieder === | === Rechte und Pflichten der Mitglieder === | ||
# Mit der Formulierung aus § 53 Absatz 1 SächsHSG soll klargestellt werden, dass die Bedingungen der Mitwirkung auch für die Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft gilt. | # Mit der Formulierung aus § 53 Absatz 1 SächsHSG soll klargestellt werden, dass die Bedingungen der Mitwirkung auch für die Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft gilt. | ||
# | # Damit soll eine Verpflichtung des Organs zur Vertretung zur Aufklärung und Behandlung von den Mitgliedern sichergestellt werden. | ||
=== Aufgaben === | === Aufgaben === |