Bearbeiten von „StuRa:Härtefallordnung/Dokument“
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=== § 1 Zuständigkeit === | === § 1 Zuständigkeit === | ||
Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft entscheidet über die | Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft entscheidet über die Höhe und Zahlungsmodalitäten des studentischen Beitrags zum Semesterticket und des Beitrags für die Studentinnen- und Studentenschaft beim Vorliegen eines sozialen Härtefalles. | ||
=== § 2 Aufgaben und Pflichten === | === § 2 Aufgaben und Pflichten === | ||
# Die Mitglieder des Härtefallausschusses der Studentinnen- und Studentenschaft verpflichten sich die Anträge gewissenhaft zu prüfen. Die Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht. | # Die Mitglieder des Härtefallausschusses Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft verpflichten sich die Anträge gewissenhaft zu prüfen. Die Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht. | ||
# Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft kann in Ausnahmefällen eine von den Bewertungkriterien abweichende Entscheidung treffen. Diese sind schriftlich zu begründen. Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft ist dem StuRa rechenschaftspflichtig. | # Der Härtefallausschuss Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft kann in Ausnahmefällen eine von den Bewertungkriterien abweichende Entscheidung treffen. Diese sind schriftlich zu begründen. Der Härtefallausschuss Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft ist dem StuRa rechenschaftspflichtig. | ||
# Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft hat jedes Semester dem StuRa einen Abschlussbericht vorzulegen. | # Der Härtefallausschuss Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft hat jedes Semester dem StuRa einen Abschlussbericht vorzulegen. | ||
=== § 3 Verfahren === | === § 3 Verfahren === | ||
# Der Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft tagt nicht öffentlich. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. | # Der Härtefallausschuss Härtefallausschuss der Studentinnen- und Studentenschaft tagt nicht öffentlich. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. | ||
# Die antragstellende Person kann der Behandlung seines Antrags beiwohnen. | # Die antragstellende Person kann der Behandlung seines Antrags beiwohnen. | ||
# Die antragstellende Person kann die Ausfertigung des Teils mit der Behandlung seines Antrages des Sitzungsprotokolles verlangen. | # Die antragstellende Person kann die Ausfertigung des Teils mit der Behandlung seines Antrages des Sitzungsprotokolles verlangen. | ||
=== § 4 Zusammensetzung des Härtefallausschusses | === § 4 Zusammensetzung des Härtefallausschusses === | ||
# Der Härtefallausschuss | # Der Härtefallausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, von denen mindestens eines gewähltes Mitglied des StuRa sein muss. | ||
# Der Härtefallausschuss | # Der Härtefallausschuss wird in jeder Legislaturperiode für ein Jahr durch den StuRa gewählt. | ||
=== § 5 Antragsberechtigte === | === § 5 Antragsberechtigte === | ||
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=== § 6 Einkommensbegriff === | === § 6 Einkommensbegriff === | ||
# Einkommen im Sinne dieser Ordnung sind alle Einkommen nach | # Einkommen im Sinne dieser Ordnung sind alle Einkommen nach 32 Abs. 1 und 2 EStG (insbesondere Einkommen aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Arbeit), Stipendien, alle Unterhaltsansprüche sowie alle staatlichen Sozialleistungen, insbesondere Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Wohngeld und Kindergeld. | ||
# Nicht zum Einkommen zählen das Elterngeld bis zu einer Höhe von 350 Euro und das Mutterschaftsgeld. | # Nicht zum Einkommen zählen das Elterngeld bis zu einer Höhe von 350 Euro und das Mutterschaftsgeld. | ||
# Zahlungen aus Studienkrediten sind, sofern sie nicht nur zur vorübergehenden Vermeidung einer Notlage aufgenommen wurden, zum Einkommen hinzuzurechnen. | # Zahlungen aus Studienkrediten sind, sofern sie nicht nur zur vorübergehenden Vermeidung einer Notlage aufgenommen wurden, zum Einkommen hinzuzurechnen. | ||
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=== § 7 Antrag === | === § 7 Antrag === | ||
# Anträge müssen spätestens bis zum Ablauf September des für das folgende Wintersemester und spätestens bis zum Ablauf März für das folgende Sommersemester gestellt werden. | # Anträge müssen spätestens bis zum Ablauf September des für das folgende Wintersemester und spätestens bis zum Ablauf März für das folgende Sommersemester gestellt werden. | ||
# Der Härtefallausschuss | # Der Härtefallausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen Einzelfallentscheidungen hinsichtlich der Antragsfrist treffen. | ||
# Fehlende Unterlagen sind nach Aufforderung nachzureichen. Werden fehlende Unterlagen innerhalb einer festgesetzten Frist nicht nachgereicht, wird der Antrag abgelehnt. | # Fehlende Unterlagen sind nach Aufforderung nachzureichen. Werden fehlende Unterlagen innerhalb einer festgesetzten Frist nicht nachgereicht, wird der Antrag abgelehnt. | ||
# Der Antrag ist persönlich und schriftlich zu stellen. Alle Angaben sind durch geeignete Nachweise zu belegen. Der Antrag sollte folgendes enthalten: | # Der Antrag ist persönlich und schriftlich zu stellen. Alle Angaben sind durch geeignete Nachweise zu belegen. Der Antrag sollte folgendes enthalten: |