Bearbeiten von „StuRa:Musterstudien- und -prüfungsordnungen“
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# Voraussetzung für den Studienabschluss ist das erfolgreiche Absolvieren sämtlicher Module aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich im Präsenz- und Selbststudium (90 ECTS Credits) und der Masterarbeit (30 ECTS Credits). Der Studierende erwirbt somit insgesamt 120 ECTS Credits. | # Voraussetzung für den Studienabschluss ist das erfolgreiche Absolvieren sämtlicher Module aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich im Präsenz- und Selbststudium (90 ECTS Credits) und der Masterarbeit (30 ECTS Credits). Der Studierende erwirbt somit insgesamt 120 ECTS Credits. | ||
# Nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums wird der Hochschulgrad | # Nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums wird der Hochschulgrad | ||
Master of Arts, M.A. | |||
verliehen. | |||
=== §11 Übergangsbestimmungen === | === §11 Übergangsbestimmungen === |