Bearbeiten von „StuRa:Senatskommission Rahmenfakultätsordnung

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Vorschlag zur Unterteilung (ursprünglicher Entwurf mit <span style="color:#008000">'''Einarbeitungen'''</span> und <span style="color:#800000">'''Hinweisen'''</span>):
Vorschlag zur Unterteilung (ursprünglicher Entwurf mit <span style="color:#008000">'''Einarbeitungen'''</span> und <span style="color:#800000">'''Hinweisen'''</span>):


'''Teil2 <span style="color:#008000">Geschäftsordnung des </span>Fakultätsrat<span style="color:#008000">es</span>'''
'''Teil2 Geschäftsordnung des Fakultätsrates'''




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Einberufung, Öffentlichkeit
Einberufung, Öffentlichkeit


(1) <span style="color:#800000">'''Ändern: ['''</span>''Der Dekan beruft den Fakultätsrat zu den Sitzungen ein. Der Dekan gibt spätestens in der letzten Sitzung eines Semesters jeweils die Sitzungstermine für das Folgesemester bekannt.''<span style="color:#800000">''']'''</span> Sitzungstermine sind so zu legen, dass die Teilnahme für alle Mitglieder zumutbar ist. Diese sollten in der hochschulweiten Gremienblockzeit in der nichtvorlesungsfreien Zeit stattfinden. Sie sind fakultätsöffentlich bekannt zu machen<span style="color:#800000">'''(E-Mail?)'''</span>. Der Fakultätsrat muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder insgesamt oder alle Mitglieder einer <span style="color:#008000">'''Mitglieder'''</span>gruppe nach § 50 Abs. 1 SächsHSG unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(1) <span style="color:#800000">'''Ändern: Der Dekan beruft den Fakultätsrat zu den Sitzungen ein. Der Dekan gibt spätestens in der letzten Sitzung eines Semesters jeweils die Sitzungstermine für das Folgesemester bekannt.'''</span> Sitzungstermine sind so zu legen, dass die Teilnahme für alle Mitglieder zumutbar ist. Diese sollten in der hochschulweiten Gremienblockzeit in der nichtvorlesungsfreien Zeit stattfinden. Sie sind fakultätsöffentlich bekannt zu machen<span style="color:#800000">'''(E-Mail?)'''</span>. Der Fakultätsrat muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder insgesamt oder alle Mitglieder einer <span style="color:#008000">'''Mitglieder'''</span>gruppe nach § 50 Abs. 1 SächsHSG unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.


(2) Die Sitzungen des Fakultätsrates werden in einen fakultätsöffentlichen Teil, mit dem die Sitzung beginnt, und in einen nichtöffentlichen Teil untergliedert. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. Mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden kann der Fakultätsrat den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen. Die Beteiligten sind zu Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen bzw. Sitzungsteile verpflichtet.
(2) Die Sitzungen des Fakultätsrates werden in einen fakultätsöffentlichen Teil, mit dem die Sitzung beginnt, und in einen nichtöffentlichen Teil untergliedert. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. Mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden kann der Fakultätsrat den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen. Die Beteiligten sind zu Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen bzw. Sitzungsteile verpflichtet.
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(2) In außergewöhnlichen Fällen, die keinen Aufschub vertragen, kann die Einladungsfrist gem. Abs. 1 unterschritten werden; die Einladung muss den Mitgliedern aber spätestens einen Werktag vor der Sitzung vorliegen.
(2) In außergewöhnlichen Fällen, die keinen Aufschub vertragen, kann die Einladungsfrist gem. Abs. 1 unterschritten werden; die Einladung muss den Mitgliedern aber spätestens einen Werktag vor der Sitzung vorliegen.


(3) Sachverhalte, zu deren Beratung ohne Wahrung der Fristen und Formen nach Absatz 1 und 2 eingeladen worden ist, können in der Sitzung nur zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden, wenn die Mehrheit <span style="color:#008000">'''jeder Mitgliedergruppe nach § 50 Absatz 1 sächsHSG, vertreten durch die stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates,'''</span> dem zustimmt.
(3) Sachverhalte, zu deren Beratung ohne Wahrung der Fristen und Formen nach Absatz 1 und 2 eingeladen worden ist, können in der Sitzung nur zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden, wenn die Mehrheit <span style="color:#008000">'''jeder Mitgliedergruppe nach § 50 Absatz 1 sächsHSG, vertreten durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates,'''</span> dem zustimmt.


(4) Ort, Zeitpunkt und Tagesordnungspunkte der Sitzungen sind der jeweiligen Fakultätsöffentlichkeit mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben.   
(4) Ort, Zeitpunkt und Tagesordnungspunkte der Sitzungen sind der jeweiligen Fakultätsöffentlichkeit mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben.   
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Nichtmitglieder
Nichtmitglieder


<span style="color:#008000">'''(1) Alle, außer nichtstimmberechtigte Mitglieder des Fakultätsrates, sind redeberechtigt.'''</span>
<span style="color:#008000">'''Alle, außer nichtstimmberechtigte Mitglieder des Fakultätsrates, sind redeberechtigt.'''</span>
 
<span style="color:#008000">'''(2) Nichtmitgliedern mit Rederecht kann auf Antrag eines Mitgliedes Antragsrecht eingeräumt werden.'''</span>


<span style="color:#800000">'''ehemals:'''</span> ''Der Fakultätsrat kann fallweise, für das Protokoll ständig, Nichtmitglieder an den Sitzungen teilnehmen lassen und ihnen zu bestimmten Tagesordnungspunkten Rederecht einräumen. Sie sind vom Vorsitzenden einzuladen.''
<span style="color:#800000">'''ehemals:'''</span> ''Der Fakultätsrat kann fallweise, für das Protokoll ständig, Nichtmitglieder an den Sitzungen teilnehmen lassen und ihnen zu bestimmten Tagesordnungspunkten Rederecht einräumen. Sie sind vom Vorsitzenden einzuladen.''
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Sondervotum
Sondervotum


Jedes Mitglied<span style="color:#800000">''' (gestrichen: '''</span>'', das bei einer Beschlussfassung überstimmt worden ist,''<span style="color:#800000">''')'''</span> kann seinen abweichenden Standpunkt in einem Sondervotum schriftlich darlegen. Sondervoten müssen in der Sitzung angemeldet und binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist mit Begründung eingereicht werden. Sie werden jeweils als Anlage zum Protokoll genommen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.
Jedes Mitglied, das bei einer Beschlussfassung überstimmt worden ist, kann seinen abweichenden Standpunkt in einem Sondervotum schriftlich darlegen. Sondervoten müssen in der Sitzung angemeldet und binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist mit Begründung eingereicht werden. Sie werden jeweils als Anlage zum Protokoll genommen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.




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