Mitwirkungsordnung/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen

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== Mitwirkung ==  
=== § Mitwirkung ===
# Studentinnen und Studenten können und sollen als Mitglieder in den Organen mitwirken.
# Mitwirkung ist die Übernahme und Ausführung einer Funktion oder Tätigkeiten in der Selbstverwaltung.
# Mitwirkung ist die Übernahme und Ausführung einer Funktion oder Tätigkeiten in der Selbstverwaltung.
# Mitwirkung im Sinne der Gesetze haben Mitglieder erbracht, die den Umfang eines gewählten Mitgliedes zum Besuch der Sitzungen für die Dauer einer Wahlperiode erfüllt haben.
# Mitwirkung im Sinne der Gesetze haben Mitglieder erbracht, die den Umfang eines gewählten Mitgliedes zum Besuch der Sitzungen für die Dauer einer Wahlperiode erfüllt haben.


== gewählte Mitglieder ==
=== § gewählte Mitglieder ===
# Fehlende Mitwirkung bei einem gewählten Mitglied ergibt sich aus
# Fehlende Mitwirkung bei einem gewählten Mitglied ergibt sich aus dem
## dem mehrfach unentschuldigten Fehlen bei Sitzungen,
## mehrfach unentschuldigten Fehlen bei ordentlichen Sitzungen,
## Fehlen bei mehr als der Hälfte der ordentlichen Sitzungen ohne wichtigen Grund.
## Fehlen bei mehr als der Hälfte der ordentlichen Sitzungen ohne wichtigen Grund.
# Die Stimme ruht auf Antrag des Mitgliedes oder bei fehlender Mitwirkung. Das Ruhen der Stimme endet mit Anwesenheit zur Sitzung des Mitgliedes.
# Die Stimme ruht auf Antrag des Mitgliedes oder bei fehlender Mitwirkung. Das Ruhen der Stimme endet mit Anwesenheit zur Sitzung des Mitgliedes.


== beratende Mitglieder ==
=== § kooptierte Mitglieder ===
# Auf Antrag des beratenden Mitgliedes erstellt das Organ eine Bescheinigung über die Mitwirkung. Hierzu kann das Organ eine Aufzählung des geleisteten Aufwandes beim beratenden Mitglied anfordern. Das Organ beschließt dazu.
Studentinnen und Studenten, die keine gewählten Mitlieder sind und bei der Erfüllung der Aufgaben mitwirken, werden durch Wahl oder Bestellung beratende Mitglieder.


== kooptierte Mitglieder ==
=== § assoziierte Mitglieder ===
# Studentinnen und Studenten, die Mitglieder von Kommissionen, Ausschüssen, Beauftragte oder Vergleichbares sind, werden Kraft Amtes beratende Mitglieder für die Dauer ihrer Mitwirkung.
# Studentinnen und Studenten, die keine gewählten Mitlieder sind, aber Mitglieder von Kommissionen, Ausschüssen, Beauftragte oder Vergleichbares sind, werden Kraft Amtes beratende Mitglieder für die Dauer ihrer Mitwirkung.
# Mitglieder der Gremien an einer einzelnen Fakultät werden beratende Mitglieder des zuständigen FSR. Insbesondere zählen hierzu Gremien, wie Studienkommission, Prüfungsausschuss, Berufungskommission.
# Mitglieder der Gremien an einer einzelnen Fakultät werden beratende Mitglieder des zuständigen FSR. Zu diesen Gremien gehören insbesondere:
# Mitglieder der Gremien, die nicht gemäß Absatz 2 zuzuordnen sind, werden beratenden Mitglieder des StuRa. Insbesondere zählen hierzu Gremien, wie Senatskommission.
## Fakultätsrat,
## Studienkommission,
## Prüfungsausschuss,
## Berufungskommission.
# Mitglieder der Gremien, die nicht gemäß Absatz 2 zuzuordnen sind, werden beratenden Mitglieder des StuRa. Zu diesen Gremien gehören insbesondere:
## Senat,
## Senatskommission,
## Erweiterter Senat,
## Rektorat,
## Rektoratskommission,
## Hochschulrat.
 
=== § Anrechnung ===
# Auf Antrag erstellt das jeweilige Organ eine Bescheinigung über die Mitwirkung. Hierzu kann das Organ eine Aufzählung des geleisteten Aufwandes beim Mitglied anfordern.
# Für Mitglieder des StuRa unterzeichnen zwei Mitglieder, die jeweils einer, aber nicht der gleichen, der folgenden Gruppen angehören:
## Referatsleitung Verwaltung,
## Sprecherinnen und Sprecher oder
## Wahlleitung der Studentinnen- und Studentenschaft.
# Niemand soll wegen seiner fehlenden Mitwirkung in der Selbstverwaltung bevorteilt werden.<!-- Eine bessere Formulierung wäre wünschenswert. -->

Aktuelle Version vom 25. April 2011, 03:52 Uhr

§ Mitwirkung[Bearbeiten]

  1. Studentinnen und Studenten können und sollen als Mitglieder in den Organen mitwirken.
  2. Mitwirkung ist die Übernahme und Ausführung einer Funktion oder Tätigkeiten in der Selbstverwaltung.
  3. Mitwirkung im Sinne der Gesetze haben Mitglieder erbracht, die den Umfang eines gewählten Mitgliedes zum Besuch der Sitzungen für die Dauer einer Wahlperiode erfüllt haben.

§ gewählte Mitglieder[Bearbeiten]

  1. Fehlende Mitwirkung bei einem gewählten Mitglied ergibt sich aus dem
    1. mehrfach unentschuldigten Fehlen bei ordentlichen Sitzungen,
    2. Fehlen bei mehr als der Hälfte der ordentlichen Sitzungen ohne wichtigen Grund.
  2. Die Stimme ruht auf Antrag des Mitgliedes oder bei fehlender Mitwirkung. Das Ruhen der Stimme endet mit Anwesenheit zur Sitzung des Mitgliedes.

§ kooptierte Mitglieder[Bearbeiten]

Studentinnen und Studenten, die keine gewählten Mitlieder sind und bei der Erfüllung der Aufgaben mitwirken, werden durch Wahl oder Bestellung beratende Mitglieder.

§ assoziierte Mitglieder[Bearbeiten]

  1. Studentinnen und Studenten, die keine gewählten Mitlieder sind, aber Mitglieder von Kommissionen, Ausschüssen, Beauftragte oder Vergleichbares sind, werden Kraft Amtes beratende Mitglieder für die Dauer ihrer Mitwirkung.
  2. Mitglieder der Gremien an einer einzelnen Fakultät werden beratende Mitglieder des zuständigen FSR. Zu diesen Gremien gehören insbesondere:
    1. Fakultätsrat,
    2. Studienkommission,
    3. Prüfungsausschuss,
    4. Berufungskommission.
  3. Mitglieder der Gremien, die nicht gemäß Absatz 2 zuzuordnen sind, werden beratenden Mitglieder des StuRa. Zu diesen Gremien gehören insbesondere:
    1. Senat,
    2. Senatskommission,
    3. Erweiterter Senat,
    4. Rektorat,
    5. Rektoratskommission,
    6. Hochschulrat.

§ Anrechnung[Bearbeiten]

  1. Auf Antrag erstellt das jeweilige Organ eine Bescheinigung über die Mitwirkung. Hierzu kann das Organ eine Aufzählung des geleisteten Aufwandes beim Mitglied anfordern.
  2. Für Mitglieder des StuRa unterzeichnen zwei Mitglieder, die jeweils einer, aber nicht der gleichen, der folgenden Gruppen angehören:
    1. Referatsleitung Verwaltung,
    2. Sprecherinnen und Sprecher oder
    3. Wahlleitung der Studentinnen- und Studentenschaft.
  3. Niemand soll wegen seiner fehlenden Mitwirkung in der Selbstverwaltung bevorteilt werden.