Unfallversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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Studierende, die im Rahmen einer in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule fallenden Lehrveranstaltung unter Leitung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, beispielsweise Aufmaßarbeiten und ähnliche, an nicht zur Hochschule zählenden Gebäuden durchführen, stehen dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch für die mit der Lehrveranstaltung verbundenen unmittelbaren Wege nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit. | Studierende, die im Rahmen einer in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule fallenden Lehrveranstaltung unter Leitung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, beispielsweise Aufmaßarbeiten und ähnliche, an nicht zur Hochschule zählenden Gebäuden durchführen, stehen dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch für die mit der Lehrveranstaltung verbundenen unmittelbaren Wege nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit. | ||
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== Siehe auch == | |||
* [[Unfall]] | |||
* [[Unfallkasse Sachsen]] | * [[Unfallkasse Sachsen]] | ||
* [[Gefahrstoffe]] | * [[Gefahrstoffe]] | ||
== Weblinks == | |||
* [[Website HTW Dresden#intern]]: [[htw-dresden.de:index/studium/studierende/unfallversicherung-von-studierenden.html | Unfallversicherung von Studierenden]] | |||
[[Kategorie:Hochschulverwaltung]] | [[Kategorie:Hochschulverwaltung]] |
Aktuelle Version vom 3. Mai 2013, 22:18 Uhr
Studentinnen und Studenten sind für alle Tätigkeiten des regulären Hochschulbetriebes sachsenweit gesetzlich unfallversichert. Es ist die Unfallkasse Sachsen zuständig.
Grenzfälle[Bearbeiten]
Lehrveranstaltungen außerhalb der HTW Dresden[Bearbeiten]
Studierende, die im Rahmen einer in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule fallenden Lehrveranstaltung unter Leitung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, beispielsweise Aufmaßarbeiten und ähnliche, an nicht zur Hochschule zählenden Gebäuden durchführen, stehen dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch für die mit der Lehrveranstaltung verbundenen unmittelbaren Wege nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit.