Organe HTW Dresden: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 8. Dezember 2015, 13:36 Uhr
Die Organe unserer HTW Dresden, als die Organe der Hochschule, sind durch das SächsHSG geregelt.
Eine Ergänzung oder Änderung durch die Grundordnung HTW Dresden ist nicht bekannt.
zentrale Ebene[Bearbeiten]
gemäß § 80 SächsHSG
Senat[Bearbeiten]
Erweiterter Senat[Bearbeiten]
Rektorat[Bearbeiten]
Hochschulrat[Bearbeiten]
Fakultätsebene[Bearbeiten]
gemäß § 87 Absatz 4 SächsHSG
Fakultätsrat[Bearbeiten]
Dekanin oder Dekan[Bearbeiten]
Dekanat[Bearbeiten]
Zusammensetzung[Bearbeiten]
Mitwirkung bei der Selbstverwaltung der Hochschule[Bearbeiten]
Grundsätzlich kann die Mitgliedergruppe der Studentinnen und Studenten auch in allen Organen für ihre Belange vertreten sein.
Zwingend betrifft das gemäß § 50 Absatz 4 Satz 1 SächsHSG jedoch nur die nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Organe, also den Senat und den Fakultätsrat.
- An unserer HTW Dresden sind Studentinnen und Studenten auch nur in den Organen, wo eine Beteiligung der Studentinnen und Studenten als Mitgliedergruppe gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine Mitwirkung der Studentinnen und Studenten in anderen Organe unserer HTW Dresden wurde, trotz Wunsch und Forderung deren Vertretung, immer abgelehnt. Konkret wurde bei der Erarbeitung und der Beschlussfassung einer überarbeiteten Grundordnung HTW Dresden nach dem SächsHSG von der studentischen Vertretung im Erweiterten Senat ein studentisches Mitglied im Rektorat erfolglos beantragt.