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Um die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung der Hochschule oder der Studentinnen- und Studentenschaft abzulehnen, bedarf es eines wichtigen Grundes.
#REDIRECT [[Amt#Gründe zur Ablehnung oder Aufgabe]]
 
Als wichtiger Grund gilt die '''Grenze der Zumutbarkeit im konkreten Fall'''.
 
Als Gründe kommen zum Beispiel in Frage:
 
*anhaltende Krankheit,
 
*außergewöhnliche persönliche und dienstliche Belastungen durch die Übernahme der Selbstverwaltungsaufgabe,
 
*die Behinderung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit durch die Übernahme der Selbstverwaltungsaufgabe,
 
*die Behinderung der Fürsorge für die Familie durch die Übernahme der Selbstverwaltungsaufgabe oder
 
*die Ausübung eines öffentlichen Amtes, die mit der Übernahme der Selbstverwaltungsaufgabe nicht vereinbar ist.
 
 
== Vorkommen ==
* [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p53 § 53 Abs. 4 Satz 2 SächsHSFG]
 
* [[Wahlordnung HTW Dresden/Dokument#.C2.A7_19_Annahme_der_Wahl]]
 
* [[Wahlordnung/Dokument#.C2.A7_17_Annahme_der_Wahl]] (Veraltet!)

Aktuelle Version vom 22. Februar 2020, 18:11 Uhr