StuRa:Senatskommission Rahmenfakultätsordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 23. Februar 2020, 17:57 Uhr
- eingesetzt am: ??.??.2010
- Grund: Erarbeitung einer "Rahmenfakultätsordnung" gemäß der Grundordnung HTW Dresden
- Mitglieder:
Name | Funktion | stimmberechtigt |
---|---|---|
Frau Dipl.-Ing. Niehues | Kanzlerin | nein |
Frau Dipl.-Betriebswirtin (FH) Corente) | Personalleiterin | nein |
Herr Prof. Feller | Vertreter Hochschullehrer | ja |
Herr Prof. Morgenstern | Vertreter Dekane | nein |
Frau Dipl.-Lehrerin Rudat | Vertreterin der Mitarbeiter | ja |
Johannes Schneemann | Vertreter der Studierenden | ja |
Frau Blauhut | Protokollführung | nein |
Die Stimmberechtigung ergibt sich für die VertreterInnen der jeweiligen Mitgliedergruppen aus dem Hochschulgesetz bzw. der Geschäftsordnung des Senates. Ein davon abweichender Beschluss ist der studentischen Vertretung nicht bekannt.
- Sitzungen
- Sitzung 29.11.2010, 11Uhr
- Hendrik Wobst als Gast
Aufgaben der studentischen Vertretung[Bearbeiten]
Studienkommissionen[Bearbeiten]
- Es muss ein Einvernehmen zwischen stud. Vertretung und Fakultät hergestellt werden
- Verfahrensvorschlag:
- DekanIn gibt Personalbedarf bekannt
- studentische Vertretung auf Fakultätsebene schlägt Personenliste dem Fakultätsrat vor
- Fakultätsrat bestimmt studentischer Vertretung durch Wahl
Der bisherige Entwurf unterteilt sich in zwei Teile:
- Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
- Teil 2 Fakultätsrat
Teil 1 beschreibt in zwei §§ Geltungsbereich und Struktur. Teil 2 umfasst ausschließlich Themen einer Geschäftsordnung. Es sollte somit ein weiterer Teil eingefügt werden, damit diese "Rahmenfakultätsordnung", eigentlich eine Musterfakultätsordnung, mehr den Charakter ähnlich einer Grundordnung erhält. Ein Vorschlag zur Geschäftsordnung soll durch die studentische Vertretung in dieser SK vorgebracht werden:
GO Fakultätsrat[Bearbeiten]
Vorschlag zur Unterteilung (ursprünglicher Entwurf mit Einarbeitungen und Hinweisen):
Teil2 Geschäftsordnung des Fakultätsrates
§ 3
Vorsitz
(1) Der Dekan führt den Vorsitz in den Sitzungen des Fakultätsrates gemäß § 89 Abs. 1 SächsHSG.
(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Er sorgt für einen zügigen und sachgemäßen Ablauf der Beratung; er stellt fest, wann die Behandlung eines Tagesordnungspunktes oder die Durchführung einer Abstimmung beginnt und wann sie abgeschlossen ist.
§ 4
Einberufung, Öffentlichkeit
(1) Ändern: [Der Dekan beruft den Fakultätsrat zu den Sitzungen ein. Der Dekan gibt spätestens in der letzten Sitzung eines Semesters jeweils die Sitzungstermine für das Folgesemester bekannt.] Sitzungstermine sind so zu legen, dass die Teilnahme für alle Mitglieder zumutbar ist. Diese sollten in der hochschulweiten Gremienblockzeit in der nichtvorlesungsfreien Zeit stattfinden. Sie sind fakultätsöffentlich bekannt zu machen(E-Mail?). Der Fakultätsrat muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder insgesamt oder alle Mitglieder einer Mitgliedergruppe nach § 50 Abs. 1 SächsHSG unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(2) Die Sitzungen des Fakultätsrates werden in einen fakultätsöffentlichen Teil, mit dem die Sitzung beginnt, und in einen nichtöffentlichen Teil untergliedert. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. Mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden kann der Fakultätsrat den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen. Die Beteiligten sind zu Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen bzw. Sitzungsteile verpflichtet.
§ 5
Fristen
(1) Die Einladung geht den Mitgliedern des Fakultätsrates spätestens 12 Kalendertage vor der Sitzung schriftlich zu. Sie enthält die Tagesordnung sowie Beratungsunterlagen und Beschlussentwürfe. Der Dekan kann diese Tagesordnung ergänzen und verändern. Die veränderte Tagesordnung sowie die Beratungsunterlagen gehen den Mitgliedern spätestens 7 Kalendertage vor der Sitzung zu.
(2) In außergewöhnlichen Fällen, die keinen Aufschub vertragen, kann die Einladungsfrist gem. Abs. 1 unterschritten werden; die Einladung muss den Mitgliedern aber spätestens einen Werktag vor der Sitzung vorliegen.
(3) Sachverhalte, zu deren Beratung ohne Wahrung der Fristen und Formen nach Absatz 1 und 2 eingeladen worden ist, können in der Sitzung nur zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden, wenn die Mehrheit jeder Mitgliedergruppe nach § 50 Absatz 1 sächsHSG, vertreten durch die stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates, dem zustimmt.
(4) Ort, Zeitpunkt und Tagesordnungspunkte der Sitzungen sind der jeweiligen Fakultätsöffentlichkeit mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben.
§ 6
Tagesordnung
(1) Der Dekan stellt die Tagesordnung, getrennt nach fakultätsöffentlichem und nichtöffentlichem Teil auf. Jedes Mitglied des Fakultätsrates kann bis spätestens 18 Kalendertage, in Ausnahmefällen, die keinen Aufschub vertragen, bis spätestens sechs Werktage vor der Sitzung die Aufnahme von Tagesordnungspunkten beantragen. Begründung und falls erforderlich, Beschlussvorlagen sind beizufügen.
(2) Unter den Tagesordnungspunkten „Bericht des Dekans“ und "Verschiedenes" können keine Anträge zur Beschlussfassung gestellt werden.
(3) Die Tagesordnung wird jeweils separat mit der Mehrheit jeder Mitgliedergruppe nach § 50 Absatz 1 sächsHSG, vertreten durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates, beschlossen (ehemals: der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder). Nicht abgearbeitete Punkte der Tagesordnung sind in der darauffolgenden Sitzung vorrangig zu behandeln.
(4) In jeder Sitzung des Fakultätsrates berichtet der Dekan über die Ausführung der Beschlüsse des Fakultätsrates sowie über den Stand anderer wichtiger Angelegenheiten der Fakultät. Er kann eine Aussprache über einzelne Punkte herbeiführen. Ein Drittel der anwesenden Fakultätsratsmitglieder kann eine Aussprache verlangen. Jedes Fakultätsratsmitglied kann im Anschluss an den Bericht des Dekans über bestimmt bezeichnete Tatsachen eine kurze mündliche Anfrage an den Dekan richten, auf die nach Möglichkeit sofort, andernfalls auf der nächsten Sitzung des Fakultätsrates zu antworten ist. Anfragen, die einer ausführlichen Beantwortung bedürfen, können jederzeit von mindestens drei stimmberechtigten Fakultätsratsmitgliedern schriftlich an den Dekangerichtet werden. Der Dekan beantwortet sie möglichst auf der nächsten Fakultätsratssitzung mündlich oder durch Hinweis auf eine schriftliche Antwort, die allen Fakultätsratsmitgliedern zugänglich zu machen ist.
§ 7
Persönliche Beteiligung
Die Mitglieder nehmen an Entscheidungen, Abstimmungen und Beratungen über Angelegenheiten, die sie selbst oder nahe Angehörige betreffen, nicht teil. Sie dürfen vorher eine Erklärung dazu abgeben. Im Übrigen gelten §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz.
§ 8
Nichtmitglieder
(1) Alle, außer nichtstimmberechtigte Mitglieder des Fakultätsrates, sind redeberechtigt.
(2) Nichtmitgliedern mit Rederecht kann auf Antrag eines Mitgliedes Antragsrecht eingeräumt werden.
ehemals: Der Fakultätsrat kann fallweise, für das Protokoll ständig, Nichtmitglieder an den Sitzungen teilnehmen lassen und ihnen zu bestimmten Tagesordnungspunkten Rederecht einräumen. Sie sind vom Vorsitzenden einzuladen.
§ 9
Beschlussfähigkeit
(1) Der Fakultätsrat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist nach Eröffnung und nach jeder Unterbrechung der Sitzung oder auf Antrag festzustellen.
(2) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Beschlussfähigkeit in dem für die Sitzung veranschlagten Zeitraum wieder hergestellt wird. Der Vorsitzende hat im Falle der Beschlussunfähigkeit die Sitzung zu schließen, wenn nicht die Vorraussetzungen nach Satz 1 gegeben sind.
(3) Im Falle der Schließung der Sitzung wird zu einer neuen Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einberufen. In dieser Sitzung ist der Fakultätsrat unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist mit der Einberufung hinzuweisen. Die Ladungsfrist kann in diesem Fall auf vier Werktage abgekürzt werden.
§ 10
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können mündlich erfolgen. Die Meldung erfolgt durch Heben beider Hände. Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind bevorzugt zuzulassen.
(2) Ein Antrag zur Geschäftsordnung ist angenommen, wenn ihm nicht widersprochen wird. Antrag und Widerspruch bedürfen keiner Begründung. Bei Widerspruch ist nach Anhörung von je einem Redner für und gegen den Antrag abzustimmen.
§ 11
Sachanträge, Abstimmungen und Beschlussfassung
(1) Sachanträge zu einem Tagesordnungspunkt können gestellt werden, solange der Abschluss der Behandlung eines Tagesordnungspunktes vom Vorsitzenden nicht festgestellt worden ist.
(2) Der Vorsitzende eröffnet nach Abschluss der Beratung die Abstimmung. Anträge zum Abstimmungsgegenstand oder zur Worterteilung dazu sind von diesem Zeitpunkt an nicht mehr möglich.
(3) Sachanträge sollen, sofern sie den Mitgliedern nicht schriftlich vorliegen, unmittelbar vor der Abstimmung in vollem Wortlaut verlesen werden.
(4) Liegen zum selben Gegenstand mehrere konkurrierende Sachanträge vor, so ist über den jeweils weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. (???) Sind zu einem Sachantrag Änderungsanträge gestellt worden, so sind diese vor dem Hauptantrag zur Abstimmung zu stellen.
(5) Abstimmungen finden in der Regel durch Heben einer Hand statt. Auf Verlangen eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden; das gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge. In Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen.
(6) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen jeder Mitgliedergruppe nach § 50 Absatz 1 sächsHSG, vertreten durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates, gefasst. Bei Umlaufverfahren bedürfen Beschlüsse der Mehrheit der Stimmen jeder Mitgliedergruppe nach sächsHSG §50 Abs. 1, vertreten durch die stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates. Stimmenthaltungen werden bei den Mehrheitsbestimmungen wie Gegenstimmen gewertet. Bei Beschlüssen über Berufungsvorschläge dürfen Hochschullehrer der Fakultät, die nicht dem Fakultätsrat angehören, stimmberechtigt mitwirken. Beschlüsse in Angelegenheiten der Forschung und der Berufung von Hochschullehrern bedürfen der Mehrheit der dem Fakultätsrat angehörenden Hochschullehrer. Beschlüsse in Angelegenheiten der Studienorganisation bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Studentenvertreter, andernfalls der Zustimmung von der zwei Dritteln der Mitglieder. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 12
Sondervotum
Jedes Mitglied (gestrichen: , das bei einer Beschlussfassung überstimmt worden ist,) kann seinen abweichenden Standpunkt in einem Sondervotum schriftlich darlegen. Sondervoten müssen in der Sitzung angemeldet und binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist mit Begründung eingereicht werden. Sie werden jeweils als Anlage zum Protokoll genommen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.
§ 13
Protokollierung
(1) Über alle Sitzungen des Fakultätsrates werden Protokolle, jeweils getrennt nach fakultätsöffentlichem und nichtöffentlichem Teil, angefertigt. Die Protokollentwürfe gehen den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Sitzung, spätestens 12 Kalendertage vor dem nächsten Sitzungstermin, zu.
(2) Die Bestätigung des Protokolls erfolgt durch Beschluss in der folgenden Sitzung. ehemals: Einsprüche sind schriftlich bis spätestens 1 Woche vor der nächsten Sitzung einzureichen. Sie werden zu Beginn der Sitzung beraten und ggf. der Protokollentwurf geändert. Liegen keine Einsprüche vor, ist das Protokoll bestätigt.
(3) Die Protokollentwürfe und die bestätigten Protokolle des fakultätsöffentlichen Teils der Fakultätsratssitzungen werden fakultätsintern veröffentlicht.
§ 14
Schlussbestimmungen
(1) Beschluss und Änderung dieser Fakultätsordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen jeder Mitgliedergruppe nach § 50 Absatz 1 sächsHSG, vertreten durch die stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates.
(2) Die Fakultätsordnung tritt am … in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fachbereichsordnung vom … außer Kraft.
(3) Die Geschäftsordnung des Fakultätsrates gilt für jedes Organ der Fakultät, außer für die Organe, die eine eigene Geschäftsordnung haben.
(4) Die Fakultätsordnung wird im Internet, mindestens auf der Webseite der HTW Dresden, veröffentlicht.
noch einzuarbeiten:
übertragene Gültigkeit für alle Organe einer Fakultät, wie StuKo und Prüfungsauschuss, feshalten- Der Fakultätsrat kann zu seiner Unterstützung beratende Ausschüsse bilden
- Der Dekan unterrichtet den Fakultätsrat über wesentliche Angelegenheiten
- Die Dekanin oder der Dekan kann in unaufschiebbaren Angelgenheiten Entscheidungen an Stelle des Fakultätsrates treffen. Hiervon ist der Fakultätsrat unverzüglich zu unterrichten. Dieser kann die Entscheidungen aufheben.
- Nur die stimmberechtigten Mitglieder des Organs haben Antragsrecht
- Die Sitzungen sind grundsätzlich fakultätsöffentlich. Ausnahmen sind nur aufgrund anderer erlassener Regelungen möglich. (siehe z.B. Personalangelegenheiten)
- Der Dekan stellt sicher, dass die Angehörigen der Fakultät im angemessenen Umfang über die Tätigkeit des Fakultätsrates unterrichtet werden. Tagesordnungen und gefasste Beschlüsse sollen in geeigneter Weise bekannt gegeben, Beschlussprotokolle der Sitzung zugänglich gemacht werden.
- Der Fakultätsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitgleider und mindestens eine VertreterIn jeder Mitgliedergruppen anwesend ist.
Die Beschlussfähigkeit muss auf Antrag eines Mitgliedes geprüft werden.Bereits in § 9 enthalten.- Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist der betreffende Tagesordnungspunkt in der nächsten Sitzung zuerst zu behandeln. Dauert die Beschlussunfähigkeit über mehrere Tagesordnungspunkte an, so ist die Sitzung sofort zu schließen und binnen einer Woche ein neuer Sitzungstermin bekannt zu geben. Die unbehandelten Tagesordnungspunkte sind dann bevorzugt zu behandeln.
Beschlüsse bedürfen der Mehrheit jeder Mitgliedergruppe nach sächsHSG §50 Abs. 1 . Dies gilt auch bei Umlaufverfahren.- Die Sitzungen des Fakultätsrates finden innerhalb der Gremienblockzeit statt. (§ 4, oder willst du es verpflichtend?)
Die Einladung zu einer Sitzung muss inklusive Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem anberaumten Termin erfolgen.Ist bereits besser in §5 des Entwurfs geregelt.