StuRa:Aufwandsentschädigung: Unterschied zwischen den Versionen
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:: Wie ähnlich geartet eine Gemeinde dem Wesen der studentischen Selbstverwaltung ist, lässt sich beispielsweise an der Bezeichnung vom Artikel 86 Verfassung des Freistaates Sachsen entnommen werden. Er heißt ''Vertretung der Selbstverwaltungskörperschaften''. Nichts anderes ist auch die Vertretung der Selbstverwaltungskörperschaften [[Studentinnen- und Studentenschaft]], der [[StuRa]] mit seinen Mitgliedern. Im Übrigen heißt es dort in Absatz 2: ''In den Gemeinden wirken die Einwohner an der Selbstverwaltung mit, insbesondere durch Übernahme von Ehrenämtern.'' (Großartig! Das könnte (müsste) so wohl eins zu eins übernommen werden (müssen).) | |||
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* [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=645923754811 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Beiratsmitglieder in den Justizvollzugsanstalten (VwV-AufwEntschBeirJVollz)] | * [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=645923754811 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Beiratsmitglieder in den Justizvollzugsanstalten (VwV-AufwEntschBeirJVollz)] | ||
* [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=6459210465811 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkassen im Freistaat Sachsen] | * [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=6459210465811 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkassen im Freistaat Sachsen] | ||
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=== Strafe für mangelnde Mitwirkung === | |||
In Anlehnung an Strafzahlung für die Abwesenheit in Ausschüssen von Parlamenten wäre auch folgendes Modell vorstellbar: Alle (stimmberechtigten) Mitglieder des [[StuRa]] erhalten für ihre Aufwendungen (von Sitzungsteilnahme bis zur praktischen Umsetzung der Beschlüsse) eine grundsätzliche (pauschale) Entschädigung. Im Gegenzug müssen Strafen für mangelnde Mitwirkung entrichtet werden. Das beginnt mit der Abwesenheit von Sitzungen und endet bei der Delegation von Aufgaben an die Referate oder andere Stellen. | |||
=== Nachweis für Aufwand durch Dokumentation === | |||
Eine These könnte lauten: ''Der wahre Aufwand entsteht durch nachhaltige Dokumentation der geleisteten Mitwirkung.'' | |||
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Aktuelle Version vom 23. Februar 2020, 17:59 Uhr
Eine Aufwandsentschädigung, kurz AE, dient grundsätzlich zur Kompensation des Ausfalls von Mitteln, die durch die Ausübung eines Amtes entstehen.
Gemäß § 85 VwVfG besteht für ehrenamtlich Tätige ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Und gemäß § 17 BBesG sind Aufwandsentschädigungen für typischerweise dienstbezogene finanzielle Aufwendungen zulässig. Zur Abgeltung der Aufwendungen erhalten Abgeordnete gemäß § 12 AbgG sogenannte Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung.
Entwürfe AE-Ordnungen[Bearbeiten]
- Entwurf AE-Ordnung (Ordnung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen im Studentenrat) - Juni 2011
- Aufwandsenschädigungsordnung/Entwurf - Mai 2011
Kommentare[Bearbeiten]
Zur AE sagen Brüggen/Heckendorf im Kommentar zur Sächsischen Gemeindeordnung:
- "Mit der Aufwandsentschädigung soll der tatsächliche Aufwand an Zeit und Arbeit für entgangenen Arbeitsverdienst [...] ausgeglichen werden."
- Wie ähnlich geartet eine Gemeinde dem Wesen der studentischen Selbstverwaltung ist, lässt sich beispielsweise an der Bezeichnung vom Artikel 86 Verfassung des Freistaates Sachsen entnommen werden. Er heißt Vertretung der Selbstverwaltungskörperschaften. Nichts anderes ist auch die Vertretung der Selbstverwaltungskörperschaften Studentinnen- und Studentenschaft, der StuRa mit seinen Mitgliedern. Im Übrigen heißt es dort in Absatz 2: In den Gemeinden wirken die Einwohner an der Selbstverwaltung mit, insbesondere durch Übernahme von Ehrenämtern. (Großartig! Das könnte (müsste) so wohl eins zu eins übernommen werden (müssen).)
Organisation[Bearbeiten]
Zum Durchdenken der Art und Weisen wurde die Arbeitsgruppe AE gegründet, dort finden sich auch Vorschläge zur Umsetzung.
Durch den Beschluss zur 32. Sitzung des StuRa 2010 wurde der Ausschuss Finanzielles gegründet. Dieser soll sich der Thematik annehmen und eine mögliche Konzeption erstellen.
Konzeption[Bearbeiten]
- Kalkulation
- Verfahrensweise
- Umsetzung
- Verweise
Kalkulation[Bearbeiten]
Der in den einzelnen Tätigkeitsbeschreibung der jeweiligen Stellen erwähnte Zeitaufwand dient als Grundlage zur Kalkulation der Aufwandsentschädigung. Der errechnete Gesamtbetrag aller Stellen wird im Haushaltsplan mit einem Nutzungsfaktor (<1) belegt, der je nach Nutzung Jahr für Jahr angepasst wird.
Verfahrensweise[Bearbeiten]
Jeder der in der Exekutive des StuRa HTW Dresden tätig ist, hat ein Anrecht auf Aufwandsentschädigung. Die AE muss prinzipiell von der zu begünstigenden Person persönlich gestellt werden.
- Ablauf
- Tätigkeitsbericht erstellen und min. 1 Woche vor Antragsabarbeitung veröffentlichen
- der gestellte Antrag muss den selbstgewerteten Erfüllungsgrad (in %) enthalten
- der Antrag wird in der Sitzung abgestimmt
Umsetzung[Bearbeiten]
- Erstellung der Tätigkeitsbeschreibung mit möglichst genau geschätzten Zeitaufwand
Folgende Niederschriften beziehen sich auf das Konzeptionstreffen vom Ausschuss Finanzielles am 16.05.2011, um 17:00 Uhr in der Z123.
Literatur[Bearbeiten]
exemplarisch Rechtsnormen für Aufwandsentschädigung[Bearbeiten]
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister und die ehrenamtlichen Ortsvorsteher (Aufwandsentschädigungs-Verordnung – KomAEVO)
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes des Freistaat Sachsen (SächsVerfGHAufwEntschVO)
exemplarisch Rechtsnormen für Sitzungsgeld[Bearbeiten]
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung (VwV Beiratsentschädigung)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Beiratsmitglieder in den Justizvollzugsanstalten (VwV-AufwEntschBeirJVollz)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkassen im Freistaat Sachsen
alternative Ansätze[Bearbeiten]
Strafe für mangelnde Mitwirkung[Bearbeiten]
In Anlehnung an Strafzahlung für die Abwesenheit in Ausschüssen von Parlamenten wäre auch folgendes Modell vorstellbar: Alle (stimmberechtigten) Mitglieder des StuRa erhalten für ihre Aufwendungen (von Sitzungsteilnahme bis zur praktischen Umsetzung der Beschlüsse) eine grundsätzliche (pauschale) Entschädigung. Im Gegenzug müssen Strafen für mangelnde Mitwirkung entrichtet werden. Das beginnt mit der Abwesenheit von Sitzungen und endet bei der Delegation von Aufgaben an die Referate oder andere Stellen.
Nachweis für Aufwand durch Dokumentation[Bearbeiten]
Eine These könnte lauten: Der wahre Aufwand entsteht durch nachhaltige Dokumentation der geleisteten Mitwirkung.
Diese Wiki spuckt auf der Seite Spezial:Beitragspunkte eine Bewertung der Bearbeitungen aus für jede einzelne Benutzerin und jeden einzelnen Benutzer aus. Unter Einbeziehung eines gewissen Faktors (€ je Bewertungspunkt) könnte (beispielsweise) monatlich für die letzten 30 Tage eine Ermittlung von zu zahlender Aufwandsentschädigung ermittelt werden. Zufällig erscheint das Multiplizieren mit dem Stundensatz für die Vergütung von SHK angemessen.