Reisekosten: Unterschied zwischen den Versionen
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Für die Mitnahme jeder weiteren Personen werden darüber hinaus ''0,02 € je gefahrenen Kilometer für eine mitgenommene Person'' erstattet. | |||
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===== Exkurs zur Triftigkeit bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ===== | |||
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''<u>0,20 €</u> je gefahrenen Kilometer'' und ergänzende ''<u>0,02 €</u> je gefahrenen Kilometer für eine mitgenommene Person'' sind die Sätze. | |||
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* Das gab es früher nicht! Da hatte das auch das [[SächsRKG]] nicht so geregelt. Der StuRa müsste das wohl nicht so machen. Alternativ könnte, wie es früher auch einfach einfach war, einen einheitlichen Satz festlegen. Somit würde die Prüfung im Einzelfall und der damit verbundene Aufwand entfallen. Eine Abkehr von unterschiedlichen Sätzen könnte damit begründet werden, dass im Rahmen einer "Belehrung", "Unterweisung" oder "Erklärung" allen neuen Mitgliedern ohnehin vermittelt wird, dass das Reisen bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges nur mit Triftigkeit einher geht. In der Konsequenz würde das bedeuten, dass ein Reisen bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ohne Triftigkeit nicht zulässig ist und die Tolerierung von "Ich habe halt einfach Lust mit dem Auto zu fahren anstatt die öffentlichen Verkehrsmitteln zu nutzen" weg wäre. Wenn ein Nachweis, etwa durch das Referat Finanzen, beigebracht werden kann, dass eine Reise ohne die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges möglich gewesen wäre und dem nicht nachvollziehbar widersprochen werden kann, entfällt der Anspruch auf Rückerstattung. | |||
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* Triftige Gründe sind [$(fundstelle für das passende dokument) hier beschrieben]. | |||
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=== Übernachtungskosten === | === Übernachtungskosten === | ||
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Die pauschalen Sätze für Verpflegungsmehraufwand, gelegentlich auch als Tagegeld bezeichnet, für die Abrechnung von Verpflegung ergeben sich aus [[Finanzordnung/Dokument#§ 38 Reisekostenvergütung | § 38 (Reisekostenvergütung)]] Abs. 7 [[FO]]. Entgegen dem sonst üblichen Verfahren, muss beim StuRa durch die Formulierung ''Belege sind vorzuweisen'', ein jeder einzelner Beleg der Abrechnung angefügt werden. | |||
Die Abrechnung von Verpflegungsmehraufwand ist nur zulässig, wenn bei Teilen der Reise keine Verpflegung zur Verfügung stand, die hätte in Anspruch genommen werden können. Üblich Weise ist es ja aber der Fall, dass bei Veranstaltungen eine Verpflegung (Verköstigung) bereitgestellt wird, wobei dann auch keine Erstattung durch den StuRa von Nöten ist bzw. sie nicht gerechtfertigt ist. | |||
Die Höhe der Sätze, als Höchstgrenze für den Betrag der abgerechnet werden kann, ist abhängig von der Dauer der Abwesenheit durch die Reise. Daher bedarf es der Benennung vom zeitlichen Beginn und/oder Ende der Reise. Das gilt insbesondere, wenn die Belege keine zeitliche Zuordnung zulassen. Üblicher Weise sollte sich jedoch durch die Belege nachvollziehen lassen wann der zu zurückerstattende Aufwand entstanden ist. | |||
=== Nebenkosten === | === Nebenkosten === |
Aktuelle Version vom 23. Februar 2020, 18:07 Uhr
Als Reisekosten werden die durch eine (dienstliche) Reise entstanden finanziellen Aufwendungen bezeichnet.
Die Abrechnung oder Vergütung von Reisekosten regelt die FO. Art und Umfang der Erstattung von Auslagen sollten dort geregelt sein. Anderenfalls gelten die Bestimmungen des SächsRKG (mit der VwV-SächsRKG).
Fahrtkosten[Bearbeiten]
Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges[Bearbeiten]
Die pauschalen Sätze für die Abrechnung der gefahrenen Kilometer (km) ergeben sich auf § 38 (Reisekostenvergütung) Abs. 4 FO. Jedoch wird, in Anlehnung an das SächsRKG, hinsichtlich der Triftigkeit (also Notwendigkeit) zur Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges unterschieden. Je nach Sachlage werden unterschiedliche Kilometerpauschalen erstattet.
Triftigkeit | ohne | mit |
---|---|---|
je gefahrenen Kilometer | 0,17 € | 0,30 € |
Für die Mitnahme jeder weiteren Personen werden darüber hinaus 0,02 € je gefahrenen Kilometer für eine mitgenommene Person erstattet.
- Bedarf der Genehmigung vor Beginn der Reise!
Exkurs zur Triftigkeit bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges[Bearbeiten]
- Das gab es früher nicht! Da hatte das auch das SächsRKG nicht so geregelt. Der StuRa müsste das wohl nicht so machen. Alternativ könnte, wie es früher auch einfach einfach war, einen einheitlichen Satz festlegen. Somit würde die Prüfung im Einzelfall und der damit verbundene Aufwand entfallen. Eine Abkehr von unterschiedlichen Sätzen könnte damit begründet werden, dass im Rahmen einer "Belehrung", "Unterweisung" oder "Erklärung" allen neuen Mitgliedern ohnehin vermittelt wird, dass das Reisen bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges nur mit Triftigkeit einher geht. In der Konsequenz würde das bedeuten, dass ein Reisen bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ohne Triftigkeit nicht zulässig ist und die Tolerierung von "Ich habe halt einfach Lust mit dem Auto zu fahren anstatt die öffentlichen Verkehrsmitteln zu nutzen" weg wäre. Wenn ein Nachweis, etwa durch das Referat Finanzen, beigebracht werden kann, dass eine Reise ohne die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges möglich gewesen wäre und dem nicht nachvollziehbar widersprochen werden kann, entfällt der Anspruch auf Rückerstattung.
Benutzung eines Mietwagens[Bearbeiten]
Übernachtungskosten[Bearbeiten]
Verpflegungsmehraufwand[Bearbeiten]
Die pauschalen Sätze für Verpflegungsmehraufwand, gelegentlich auch als Tagegeld bezeichnet, für die Abrechnung von Verpflegung ergeben sich aus § 38 (Reisekostenvergütung) Abs. 7 FO. Entgegen dem sonst üblichen Verfahren, muss beim StuRa durch die Formulierung Belege sind vorzuweisen, ein jeder einzelner Beleg der Abrechnung angefügt werden.
Die Abrechnung von Verpflegungsmehraufwand ist nur zulässig, wenn bei Teilen der Reise keine Verpflegung zur Verfügung stand, die hätte in Anspruch genommen werden können. Üblich Weise ist es ja aber der Fall, dass bei Veranstaltungen eine Verpflegung (Verköstigung) bereitgestellt wird, wobei dann auch keine Erstattung durch den StuRa von Nöten ist bzw. sie nicht gerechtfertigt ist.
Die Höhe der Sätze, als Höchstgrenze für den Betrag der abgerechnet werden kann, ist abhängig von der Dauer der Abwesenheit durch die Reise. Daher bedarf es der Benennung vom zeitlichen Beginn und/oder Ende der Reise. Das gilt insbesondere, wenn die Belege keine zeitliche Zuordnung zulassen. Üblicher Weise sollte sich jedoch durch die Belege nachvollziehen lassen wann der zu zurückerstattende Aufwand entstanden ist.
Nebenkosten[Bearbeiten]
etwa gemäß IX. VwV-SächsRKG (Zu § 9 SächsRKG)
Teilnahmegebühren[Bearbeiten]
Reglungen[Bearbeiten]
Finanzordnung[Bearbeiten]
alternative Reglungen[Bearbeiten]
Reglung mit dem Verweis auf das SächsRKG[Bearbeiten]
Etwa könnte auch "einfach" auf die Reglung gemäß SächsRKG verwiesen werden. Daraus ergeben sich dann auch etwa die Sätze für die Beträge der Wegstreckenentschädigung. Das hat den Vorteil (aber vielleicht auch Nachteil), dass die Beträge durch den Freistaat gelegentlich (aber selten) sachgemäß angepasst werden. Ein Beispiel hierfür ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung.
Abrechnung[Bearbeiten]
Formular für die Abrechnung[Bearbeiten]
Der StuRa hat kein eigenes Formular für die Abrechnung von Reisekosten.
- Ein (vereinfachtes) Formular für Abrechnung von Reisekosten für den StuRa könnte aber sicherlich erstellen und verwendet werden.
Daher nutzt der StuRa die Formulare, die Anlage der VwV-SächsRKG[1] sind. Diese Formulare sind recht kompliziert, da sie alle "üblichen" Fälle der VwV-SächsRKG (und dem SächsRKG selbst) abbilden müssen. Im Übrigen gibt es auch Versionen, leider nicht direkt bei REVOSax, die ein elektronisches Formular sind und somit nicht per Handschrift ausgefüllt werden müssen.