StuRa:Satzung/Dokument/Entwurf2011: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Wiki StuRa HTW Dresden
Zur Navigation springen Zur Suche springen
JosEifler (Diskussion | Beiträge)
→‎§ Rechte und Pflichten der Mitglieder: Reglung durch Ordnung entspezifiziert
 
(10 dazwischenliegende Versionen von 4 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 39: Zeile 39:
# Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft ist Recht und Pflicht aller Mitglieder.
# Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft ist Recht und Pflicht aller Mitglieder.
# Alle Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft haben das Recht Anfragen und Anträge an die Organe zu stellen.
# Alle Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft haben das Recht Anfragen und Anträge an die Organe zu stellen.
# Es besteht die Möglichkeit, [[Studentenentscheid|StudentInnenentscheide]] sowie [[Studentenbegehren|-begehren]] durchzuführen. Näheres regelt der StuRa durch Ordnung.
# Es besteht die Möglichkeit [[Studentenentscheid|StudentInnenentscheide]] sowie [[Studentenbegehren|-begehren]] durchzuführen. Näheres regelt der StuRa durch Ordnung.


=== § Aufgaben ===
=== § Aufgaben ===
Zeile 59: Zeile 59:
## Maschinenbau/Verfahrenstechnik,
## Maschinenbau/Verfahrenstechnik,
## Wirtschaftswissenschaften.
## Wirtschaftswissenschaften.
# Über die Zugehörigkeit zur Fachschaft entscheidet in der Regel die Zugehörigkeit des Studienganges zu der jeweiligen Fakultät zum Zeitpunkt seiner Einrichtung gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 SächsHSG.
# Über die Zugehörigkeit zur Fachschaft entscheidet die Zugehörigkeit des Studienganges zu der jeweiligen Fakultät zum Zeitpunkt seiner Einrichtung gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 SächsHSG. Über Abweichungen von Satz 1 entscheiden die betreffenden Organe durch Ordnung.


=== § Wahlen ===
=== § Wahlen ===
Zeile 74: Zeile 74:
# Mit der Konstituierung der Organe sind nur gewählte Mitglieder gemäß Wahlordnung stimmberechtigt.
# Mit der Konstituierung der Organe sind nur gewählte Mitglieder gemäß Wahlordnung stimmberechtigt.
# Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder regeln die Organe durch Ordnung oder Beschlussfassung für die kommende Wahl. Sie beträgt mindestens drei. Wurde keine Mitgliederanzahl festgelegt beträgt diese zehn.
# Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder regeln die Organe durch Ordnung oder Beschlussfassung für die kommende Wahl. Sie beträgt mindestens drei. Wurde keine Mitgliederanzahl festgelegt beträgt diese zehn.
# Werden in einer Fachschaft weniger als die Mindestzahl gemäß Absatz 3 in den [[FSR]] gewählt, werden diese FSR-Mitglieder dem StuRa direkt zugeordnet. Der StuRa vertritt damit direkt diese Fachschaft.
# Sind in einer Fachschaft weniger als die Mindestanzahl gemäß Absatz 3 in den FSR gewählt, werden die Gewählten zu gewählten Mitgliedern des StuRa, der die Fachschaft vertritt.


=== § Befugnisse ===
=== § Befugnisse ===
Zeile 84: Zeile 84:


=== § Zusammenarbeit ===
=== § Zusammenarbeit ===
# Der StuRa bildet gemeinsam mit den Fachschaftsräten und weiteren in Organe der Hochschule gewählten und in Kommissionen der Hochschule bestellten Studentinnen und Studenten die [[VertreterInnenversammlung|VertreterInnenversammlung der Studentinnen und Studenten]].
# Der StuRa bildet gemeinsam mit den Angehörigen der Hochschule, die in einer Funktion in der Selbstverwaltung zur Vertretung der Studentinnen und Studenten mitwirken, den [[studentischer Hochschulrat|studentischen Hochschulrat]].  
# Zur Vertretung der Studentinnen- und Studentenschaft wählt der StuRa Mitglieder in
# Zur Vertretung der Studentinnen- und Studentenschaft wirkt der StuRa
## den [[Verwaltungsrat]] des StuWe;
## im [[Verwaltungsrat]] des StuWe und
## den [[LSR]] der [[KSS]];
## im [[LSR]] der [[KSS]]
## bestimmte [[Kommissionen]] der HTW Dresden.
#: mit.
# Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studentinnen- und Studentenschaft Zusammenschlüsse bilden.
# Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studentinnen- und Studentenschaft Zusammenschlüsse mit anderen bilden.


== Abschnitt Verfahren ==
== Abschnitt Verfahren ==
Zeile 101: Zeile 101:
## der StuRa das Einvernehmen herstellt oder
## der StuRa das Einvernehmen herstellt oder
## der StuRa nicht innerhalb von einem Monat während der nicht vorlesungsfreien Zeit aus Rechtsgründen eine Änderung fordert.
## der StuRa nicht innerhalb von einem Monat während der nicht vorlesungsfreien Zeit aus Rechtsgründen eine Änderung fordert.
# Für alle studentischen Organe sind folgende Ordnungen bindend:
## [[Wahlordnung|Wahlordnung der Studentinnen- und Studentenschaft]]
## [[Mitwirkungsordnung|Mitwirkungsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft]]
## [[Finanzordnung|Finanzordnung der Studentinnen- und Studentenschaft]]
## [[Beitragsordnung| Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft]]
## [[Geschäftsordnung|Geschäftsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft]]


== Abschnitt Schlussbestimmungen ==
== Abschnitt Schlussbestimmungen ==


=== § In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten ===
=== § In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten ===
Diese Ordnung tritt mit Beschluss am ''Datum'' in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Studentenschaft der HTW Dresden vom 20. Januar 2000 außer Kraft.
 
Diese Ordnung tritt zeitgleich mit der Satzung des StuRas und der Geschäftsordnung der Studentinnen und Studentenschaft in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Studentenschaft der HTW Dresden (FH) vom 20. Januar 2000 außer Kraft.


[[Kategorie:Ordnung]]
[[Kategorie:Ordnung]]

Aktuelle Version vom 23. Februar 2020, 18:12 Uhr


Begründungen in der Diskussion zu finden.

Entwurf zur Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft[Bearbeiten]

Grundordnung


der Studentinnen- und Studentenschaft

der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden

(studentische Grundordnung - GrO)


Aufgrund von § 27 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 400) geändert worden ist, hat die Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Ordnung erlassen.

Vorbemerkungen[Bearbeiten]

Bezeichnung[Bearbeiten]

Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a SächsHSG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft mit der Bezeichnung HTW Dresden abgekürzt.

Die Studentenschaft gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 SächsHSG wird als Studentinnen- und Studentenschaft bezeichnet.

Der Studentenrat gemäß § 25 Absatz 1 SächsHSG wird mit Studentinnen- und Studentenrat bezeichnet, aber möglichst mit der Bezeichnung StuRa abgekürzt.

Die Fachschaftsräte gemäß § 25 Absatz 1 SächsHSG werden mit der Bezeichnung FSRs und der ein einzelner Fachschaftsrat gemäß § 25 Absatz 1 SächsHSG mit der Bezeichnung FSR abgekürzt.

Die Konferenz Sächsischer Studentenräte gemäß § 28 Satz 1 SächsHSG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Konferenz Sächsischer Studentenräte wird mit Konferenz Sächsischer Studierendenschaften bezeichnet, aber möglichst mit der Bezeichnung KSS abgekürzt.

Der Landessprecherrat gemäß § 28 Satz 2 SächsHSG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Konferenz Sächsischer Studentenräte wird mit LandessprecherInnenrat bezeichnet, aber möglichst mit der Bezeichnung LSR abgekürzt.

Das Studentenwerk Dresden gemäß § 109 Absatz 1 Nummer 2 SächsHSG wird als StuWe bezeichnet.

Abschnitt Grundsätzliches[Bearbeiten]

§ Rechte und Pflichten der Mitglieder[Bearbeiten]

  1. Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft ist Recht und Pflicht aller Mitglieder.
  2. Alle Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft haben das Recht Anfragen und Anträge an die Organe zu stellen.
  3. Es besteht die Möglichkeit StudentInnenentscheide sowie -begehren durchzuführen. Näheres regelt der StuRa durch Ordnung.

§ Aufgaben[Bearbeiten]

  1. Die Studentinnen- und Studentenschaft wirkt nach den Interessen ihrer Mitgliedergruppe in der Selbstverwaltung der HTW Dresden mit und ist in den Organen der Hochschule im angemessenen Verhältnis vertreten.
  2. Die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft sind, neben § 24 Absatz 3 SächsHSG:
    1. der Zusammenschluss mit anderen Studentinnen- und Studentenschaften, insbesondere der KSS, sowie gleichartigen Interessenvertretungen,
    2. Sicherung der verfassten Studentinnen- und Studentenschaft,
    3. der Ausbau der Mitbestimmung ihrer Mitgliedergruppe,
    4. weitere Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder und Ähnlichen.

§ Gliederung[Bearbeiten]

  1. Die Studentinnen- und Studentenschaft gliedert sich in folgende Fachschaften:
    1. Bauingenieurwesen/Architektur,
    2. Elektrotechnik,
    3. Geoinformation,
    4. Gestaltung,
    5. Informatik/Mathematik,
    6. Landbau/Landespflege,
    7. Maschinenbau/Verfahrenstechnik,
    8. Wirtschaftswissenschaften.
  2. Über die Zugehörigkeit zur Fachschaft entscheidet die Zugehörigkeit des Studienganges zu der jeweiligen Fakultät zum Zeitpunkt seiner Einrichtung gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 SächsHSG. Über Abweichungen von Satz 1 entscheiden die betreffenden Organe durch Ordnung.

§ Wahlen[Bearbeiten]

  1. Die Studentinnen und Studenten wählen ihre Organe der Studentinnen- und Studentenschaft. Näheres regelt die Wahlordnung.
  2. Die Besetzung der Ausschüsse gemäß #§ Befugnisse regelt die Organe durch Ordnung oder Beschluss.
  3. Studentinnen und Studenten, die in Organen mitwirken, vertreten die Studentinnen- und Studentenschaft. Näheres regelt die Mitwirkungsordnung.


Abschnitt Organe[Bearbeiten]

§ Zusammensetzung[Bearbeiten]

  1. Die Organe setzen sich aus gewählten und beratenden Mitgliedern zusammen.
  2. Mit der Konstituierung der Organe sind nur gewählte Mitglieder gemäß Wahlordnung stimmberechtigt.
  3. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder regeln die Organe durch Ordnung oder Beschlussfassung für die kommende Wahl. Sie beträgt mindestens drei. Wurde keine Mitgliederanzahl festgelegt beträgt diese zehn.
  4. Sind in einer Fachschaft weniger als die Mindestanzahl gemäß Absatz 3 in den FSR gewählt, werden die Gewählten zu gewählten Mitgliedern des StuRa, der die Fachschaft vertritt.

§ Befugnisse[Bearbeiten]

Organe können zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen und Erfüllung ihrer Aufgaben Referate, Ausschüsse, Arbeitsgemeinschaften und Beauftragte einsetzen.

§ Haushalt und Finanzen[Bearbeiten]

  1. Organe stellen einen Haushaltsplan auf und führen diesen aus. Näheres regelt der StuRa durch die Finanzordnung. Dazu bestimmen sie jeweils Verantwortliche.
  2. Studentinnen und Studenten entrichten Beiträge zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft. Näheres regelt der StuRa durch die Beitragsordnung.

§ Zusammenarbeit[Bearbeiten]

  1. Der StuRa bildet gemeinsam mit den Angehörigen der Hochschule, die in einer Funktion in der Selbstverwaltung zur Vertretung der Studentinnen und Studenten mitwirken, den studentischen Hochschulrat.
  2. Zur Vertretung der Studentinnen- und Studentenschaft wirkt der StuRa
    1. im Verwaltungsrat des StuWe und
    2. im LSR der KSS
    mit.
  3. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studentinnen- und Studentenschaft Zusammenschlüsse mit anderen bilden.

Abschnitt Verfahren[Bearbeiten]

§ Beschlüsse[Bearbeiten]

  1. Die Studentinnen- und Studentenschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ Ordnungen[Bearbeiten]

  1. Organe können sich im Rahmen des SächsHSG, der Grundordnung der HTW Dresden und dieser Ordnung eigene Ordnungen geben.
  2. Ordnungen der Organe der Studentinnen- und Studentenschaft sind dem StuRa unverzüglich anzuzeigen. Sie treten in Kraft, wenn
    1. der StuRa das Einvernehmen herstellt oder
    2. der StuRa nicht innerhalb von einem Monat während der nicht vorlesungsfreien Zeit aus Rechtsgründen eine Änderung fordert.

Abschnitt Schlussbestimmungen[Bearbeiten]

§ In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten[Bearbeiten]

Diese Ordnung tritt zeitgleich mit der Satzung des StuRas und der Geschäftsordnung der Studentinnen und Studentenschaft in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Studentenschaft der HTW Dresden (FH) vom 20. Januar 2000 außer Kraft.