StuRa:Geschäftsordnung/Erklärung: Unterschied zwischen den Versionen

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# Damit soll ein ständiges Ändern der Ordnungen unterbunden werden.
# Damit soll ein ständiges Ändern der Ordnungen unterbunden werden.
# Wenn ihr eine Ordnung erlasst, ändert oder aufhebt müsst ihr das dem StuRa bekannt geben.
# Wenn ihr eine Ordnung erlasst, ändert oder aufhebt müsst ihr das dem StuRa bekannt geben.
# Anschließend müsst ihr diese mindestens in der Hochschule veröffentlichen. Also am besten alles sichtbar auf die Homepage stellen.
# Anschließend müsst ihr diese mindestens in der Hochschule veröffentlichen. Also am besten alles sichtbar auf die Homepage stellen. An welchen Stellen auch immer ihr das macht, so ist es wichtig darauf zu achten, dass dort alle eure Ordnungen zu finden sind.
 
 
=== § Beschlussfassung ===
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind gemäß § 54 Absatz 2 Satz 2 SächsHSG nicht zulässig. Grundsätzliches zu Beschlüssen an Hochschulen findet ihr im § 54 SächsHSG.

Aktuelle Version vom 23. Februar 2020, 18:34 Uhr

§ Ordnungen[Bearbeiten]

  1. Damit soll ein ständiges Ändern der Ordnungen unterbunden werden.
  2. Wenn ihr eine Ordnung erlasst, ändert oder aufhebt müsst ihr das dem StuRa bekannt geben.
  3. Anschließend müsst ihr diese mindestens in der Hochschule veröffentlichen. Also am besten alles sichtbar auf die Homepage stellen. An welchen Stellen auch immer ihr das macht, so ist es wichtig darauf zu achten, dass dort alle eure Ordnungen zu finden sind.


§ Beschlussfassung[Bearbeiten]

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind gemäß § 54 Absatz 2 Satz 2 SächsHSG nicht zulässig. Grundsätzliches zu Beschlüssen an Hochschulen findet ihr im § 54 SächsHSG.