StuRa:Geschäftsordnung/Begründung: Unterschied zwischen den Versionen
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Es finden die Regelungen aus § 54 Absatz 1 und 2 SächsHSG Anwendung. | Es finden die Regelungen aus § 54 Absatz 1 und 2 SächsHSG Anwendung. | ||
=== § Finanzielles und Haushaltsplan === | |||
# Nur wer über [[Beitrag|Beiträge]] verfügt , muss einen [[Haushaltsplan]] an das ihm Beiträge zuteilende Gremium liefern. Eine Untergliederungsebene deshalb, weil das ganze nicht zu Aufgeblasen sein soll, um z.B. FSRs nicht den Spielraum für Kreativität zu lassen. |
Aktuelle Version vom 23. Februar 2020, 18:34 Uhr
§ Ordnungen[Bearbeiten]
- Damit werden Beschlüsse bindender, da es nicht auf eine gewisse Konstellation zur jeweiligen Sitzung ankommen kann.
- Die FSRs sollten vom StuRa mitgeteilt bekommen was auch sie betreffen kann.
- So wird sichergestellt, dass alle Studentinnen und Studenten der Hochschule sich über die Ordnungen informieren können. Es muss gewährleistet sein, dass die gesamten Regelungen des Organs dargestellt werden.
§ Sitzungen[Bearbeiten]
- nach dem Studienjahresablaufplanes der HTW Dresden
§ Anträge[Bearbeiten]
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- Zusatz: Näheres zu Finanzanträgen regelt die Finanzordnung der Studentenschaft der HTW Dresden.
§ Beschlussfassung[Bearbeiten]
Es finden die Regelungen aus § 54 Absatz 1 und 2 SächsHSG Anwendung.
§ Finanzielles und Haushaltsplan[Bearbeiten]
- Nur wer über Beiträge verfügt , muss einen Haushaltsplan an das ihm Beiträge zuteilende Gremium liefern. Eine Untergliederungsebene deshalb, weil das ganze nicht zu Aufgeblasen sein soll, um z.B. FSRs nicht den Spielraum für Kreativität zu lassen.