StuRa:Grundordnung HTW Dresden: Unterschied zwischen den Versionen
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== [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument | Dokument]] == | |||
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== Siehe auch == | |||
* [[htw-dresden.de:fileadmin/userfiles/htw/docs/Hochschule_Ordnungen/Grundordnung_HTWD.pdf]] | |||
== Weblinks == | |||
* [http://www.htw-dresden.de/fileadmin/userfiles/htw/docs/Hochschule_Ordnungen/09_Vorl_GO_27_10.pdf Vorläufige Grundordnung] [[Website HTW Dresden]]<!-- Diese Vorläufige Grundordnung ist bereits durch die beschlossene Grundordnung ersetzt, aber ist noch nicht online. Unverzüglich sollte dieser Verweis durch den Verweis zur aktuellen Grundordnung berichtigt werden.--> | * [http://www.htw-dresden.de/fileadmin/userfiles/htw/docs/Hochschule_Ordnungen/09_Vorl_GO_27_10.pdf Vorläufige Grundordnung] [[Website HTW Dresden]]<!-- Diese Vorläufige Grundordnung ist bereits durch die beschlossene Grundordnung ersetzt, aber ist noch nicht online. Unverzüglich sollte dieser Verweis durch den Verweis zur aktuellen Grundordnung berichtigt werden.--> | ||
Aktuelle Version vom 24. Februar 2020, 16:10 Uhr
Grundlage[Bearbeiten]
Versionen[Bearbeiten]
- Beschlussvorlage Grundordnung zur 2. Sitzung des Erweiterten Senates
- Fassung der Vorläufigen Grundordnung vor der Beschlussfassung der Grundordnung
- Beschlussvorlage Vorläufige Grundordnung zur 114. Sitzung des Senates
Entstehung[Bearbeiten]
Überarbeitung der Grundordnung nach der Novellierung des Hochschulgesetzes 2009[Bearbeiten]
- Anträge zur Änderung des Entwurfes der Grundordnung der studentischen Vertretung in der Senatskommission Grund- und Wahlordnung
Dokument[Bearbeiten]
Antragssammlung[Bearbeiten]
Organigramm der Hochschule[Bearbeiten]
- Antrag
Ergänze bei § 2 Absatz 2 als Satz 3 des Entwurfes vom 17. März 2010: Bei Ablehnung durch das Rektorat und Widerspruch der antragstellenden Person entscheidet der Senat mit Mehrheit oder durch alle Senatoren einer Gruppe nach § 50 Absatz 1 SächsHSFG.
- Begründung
So kann auch das Organ aller Mitgliedergruppen der Hochschule entscheiden. Etwa ein ehemaliger Vorsitzender des Betriebsrates, der in Ruhestand ist, könnte so weiterhin im Sinne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken. Ein anderes Rektorat fände dieses Wirken nicht im Sinne der Hochschule und würde so keinen Status als Angehöriger zulassen. Die Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätte so die Möglichkeit zu entscheiden. Ähnlich verhält es sich bei ehemaligen der Studierenden. Etwa zur Betreuung eines Netzwerkes der Ehemaligen, wie es beispielsweise gemäß den Bologna-Reformen gefordert wird, könnte so eine Selektion allein durch das Rektorat vermieden werden, wenn sich die Studierenden diese Person wünschen.
- Erklärung
Die Prozedur ist § 3 Absatz 1 Satz 3 Geschäftsordnung des Senates entliehen. Etwa der StuRa möchte gern den langjährig für den Hochschulsport und das Referat Sport des StuRa tätigen Andreas Selle diesen Status zuerkennen.