StuRa:Studentinnen- und Studentenrat/Grundordnung/Begründung: Unterschied zwischen den Versionen
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# In Anlehnung an die Reglung gemäß § 50 Absatz 4 SächsHSG gilt dann auch: Jeder FSR wählt aus der Mitte der Studentinnen- und Studentenschaft seine Vertreterinnen und Vertreter in die nach FSRs zusammengesetzten Organe. Ein Organ ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn ein oder mehrere FSRs keine oder nicht alle ihrer Vertreterinnen und Vertreter gewählt haben. | # In Anlehnung an die Reglung gemäß § 50 Absatz 4 SächsHSG gilt dann auch: Jeder FSR wählt aus der Mitte der Studentinnen- und Studentenschaft seine Vertreterinnen und Vertreter in die nach FSRs zusammengesetzten Organe. Ein Organ ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn ein oder mehrere FSRs keine oder nicht alle ihrer Vertreterinnen und Vertreter gewählt haben. |
Aktuelle Version vom 26. Februar 2020, 07:27 Uhr
§ Mitglieder[Bearbeiten]
- Alle Mitwirkende innerhalb der Zusammensetzung gemäß Grundordnung#§ Gliederung sind durch Übernahme einer Funktion kooptierte Mitglieder des StuRa. Das gilt auch für die Mitwirkung über die Studentinnen- und Studentenschaft hinaus, wie im VR, im LSR oder für die KSS sowie Vergleichbares.
§ Plenum[Bearbeiten]
- In Anlehnung an die Reglung gemäß § 50 Absatz 4 SächsHSG gilt dann auch: Jeder FSR wählt aus der Mitte der Studentinnen- und Studentenschaft seine Vertreterinnen und Vertreter in die nach FSRs zusammengesetzten Organe. Ein Organ ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn ein oder mehrere FSRs keine oder nicht alle ihrer Vertreterinnen und Vertreter gewählt haben.