Selbstbestimmung: Unterschied zwischen den Versionen

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(kein Unterschied)

Version vom 19. Mai 2024, 02:06 Uhr

Offenbarungsverbot

Das Selbstbestimmungsgesetz soll ein sogenanntes Offenbarungsverbot enthalten - als Schutz gegen ein Zwangs-Outing: Frühere Geschlechtseinträge sollen ohne Zustimmung der betreffenden Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Eine ähnliche Regelung gibt es bereits im geltenden Recht (§§ 5, 10 Transsexuellengesetz), jedoch wird nunmehr zusätzlich klar geregelt, welche Befugnisse und Verpflichtungen hiermit für öffentliche Stellen einhergehen. [1]

Einzelnachweise