Selbstbestimmung: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Selbstbestimmung]] bezieht sich maßgeblich auf die individuelle geschlechtliche[[Kategorie:Geschlechtergerechtigkeit]] Zuordnung, ferner den Ausbrechen aus dem standesamtlich zugeordneten binären Geschlecht. Damit soll eine Möglichkeit geschaffen werden, um bestehender Diskriminierung zu entkommen, ferner ihr auf rechtlicher Grundlage sich ihr zu erwehren.[[Kategorie:Antidiskriminierung]]
=== Offenbarungsverbot ===
=== Offenbarungsverbot ===



Aktuelle Version vom 19. Mai 2024, 02:15 Uhr

Selbstbestimmung bezieht sich maßgeblich auf die individuelle geschlechtliche Zuordnung, ferner den Ausbrechen aus dem standesamtlich zugeordneten binären Geschlecht. Damit soll eine Möglichkeit geschaffen werden, um bestehender Diskriminierung zu entkommen, ferner ihr auf rechtlicher Grundlage sich ihr zu erwehren.

Offenbarungsverbot[Bearbeiten]

Das Selbstbestimmungsgesetz soll ein sogenanntes Offenbarungsverbot enthalten - als Schutz gegen ein Zwangs-Outing: Frühere Geschlechtseinträge sollen ohne Zustimmung der betreffenden Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Eine ähnliche Regelung gibt es bereits im geltenden Recht (§§ 5, 10 Transsexuellengesetz), jedoch wird nunmehr zusätzlich klar geregelt, welche Befugnisse und Verpflichtungen hiermit für öffentliche Stellen einhergehen. [1]

Einzelnachweise[Bearbeiten]