Vertretung studentische Hilfskräfte: Unterschied zwischen den Versionen

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== Idee ==
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Gemäß der [[Sächsisches Hochschulgesetz/Begründung | Begründung]] zu § 24 zu Absatz 3 SächsHSG ist der StuRa auch für die Wahrnehmung der Interessen der studentischen Hilfskräfte gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5892113120627&jlink=p24 § 24] Absatz 3 Nummer 1 SächsHSG zuständig.
Gemäß der [[Sächsisches Hochschulgesetz/Begründung | Begründung zum]] [[SächsHSG]] zu § 24 zu Absatz Satz 2 ist der StuRa auch für die Wahrnehmung der Interessen der studentischen Hilfskräfte gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5892113120627&jlink=p24 § 24] Absatz 3 Nummer 1 SächsHSG zuständig.


Es wäre möglich diese Zuständigkeit als eigenständiges [[Referate | Referat]] oder als [[Referat Hochschulpolitik#Bereiche | Bereich des Referates Hochschulpolitik]] einzugliedern.
Es wäre möglich diese Zuständigkeit als eigenständiges [[Referate | Referat]] oder als [[Referat Hochschulpolitik#Bereiche | Bereich des Referates Hochschulpolitik]] einzugliedern.
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* Eingliederung der [[studentische Hilfskräfte |studentischen Hilfskräfte]] in den [http://de.wikipedia.org/wiki/Tarifvertrag_f%C3%BCr_den_%C3%B6ffentlichen_Dienst_der_L%C3%A4nder TV-L] (etwa nach dem Ansatz der [http://de.wikipedia.org/wiki/Tarifvertragsinitiative_studentischer_Besch%C3%A4ftigter Tarifinitiative])
* Eingliederung der [[studentische Hilfskräfte |studentischen Hilfskräfte]] in den [http://de.wikipedia.org/wiki/Tarifvertrag_f%C3%BCr_den_%C3%B6ffentlichen_Dienst_der_L%C3%A4nder TV-L] (etwa nach dem Ansatz der [http://de.wikipedia.org/wiki/Tarifvertragsinitiative_studentischer_Besch%C3%A4ftigter Tarifinitiative])
* weitere Arbeitsbedingungen
* weitere Arbeitsbedingungen
* [[Tarifini]]


[[Kategorie:Projekt]]
[[Kategorie:Idee]]
[[Kategorie:Hochschulpolitik]]
[[Kategorie:Hochschulpolitik]]
[[Kategorie:nur studentische Mitglieder]]

Aktuelle Version vom 31. Mai 2010, 23:56 Uhr

Idee[Bearbeiten]

Gemäß der Begründung zum SächsHSG zu § 24 zu Absatz Satz 2 ist der StuRa auch für die Wahrnehmung der Interessen der studentischen Hilfskräfte gemäß § 24 Absatz 3 Nummer 1 SächsHSG zuständig.

Es wäre möglich diese Zuständigkeit als eigenständiges Referat oder als Bereich des Referates Hochschulpolitik einzugliedern.

Eine Zusammenarbeit mit dem Personalrat erscheint zweckmäßig.

Für die Bedingen der Hilfskräfte ist die Kanzlerin, überwiegend durch das Dezernat Personalangelegenheiten HTW Dresden, zuständig.

Inhalte könnten (sollten) sein: