Vertretung studentische Hilfskräfte: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 31. Mai 2010, 23:56 Uhr
Idee[Bearbeiten]
Gemäß der Begründung zum SächsHSG zu § 24 zu Absatz Satz 2 ist der StuRa auch für die Wahrnehmung der Interessen der studentischen Hilfskräfte gemäß § 24 Absatz 3 Nummer 1 SächsHSG zuständig.
Es wäre möglich diese Zuständigkeit als eigenständiges Referat oder als Bereich des Referates Hochschulpolitik einzugliedern.
Eine Zusammenarbeit mit dem Personalrat erscheint zweckmäßig.
Für die Bedingen der Hilfskräfte ist die Kanzlerin, überwiegend durch das Dezernat Personalangelegenheiten HTW Dresden, zuständig.
Inhalte könnten (sollten) sein:
- Stundensatz der studentischen Hilfskräfte
- Urlaubsanspruch
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Eingliederung der studentischen Hilfskräfte in den TV-L (etwa nach dem Ansatz der Tarifinitiative)
- weitere Arbeitsbedingungen
- Tarifini