Härtefallordnung/Begründung: Unterschied zwischen den Versionen

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## Glaubwürdigkeit der Unterlagen
## Glaubwürdigkeit der Unterlagen
## Vertretbarkeit des Umstände und finanzielle Zumutbarkeit
## Vertretbarkeit des Umstände und finanzielle Zumutbarkeit
## verfügbare Geldmittel des StuRa (siehe auch §8)
## verfügbare Geldmittel des StuRa (siehe auch § 8)
## Finanzprognose der antragstellenden Person
## Finanzprognose der antragstellenden Person
### Gestaltung als Darlehen
### Gestaltung als Darlehen

Aktuelle Version vom 25. Juni 2010, 19:14 Uhr

Ausführungen und Erläuterungen zur Beschlussfassung des Dokumentes Härtefallordnung

§ 1 Zuständigkeit[Bearbeiten]

Das Semesterticket macht einen Großteil des Semesterbeitrags aus. Durch eine Änderung dieses Anteils kann bereits eine starke Entlastung bewirkt werden. Der Beitrag für die Studentinnen- und Studentenschaft kann ebenfalls verändert werden, wenn auch mit weitaus geringerer Wirkung. Zur Entlastung könnte der StuRa ein (zinsloses) Darlehen genehmigen, dessen Rahmenbedingungen noch festzulegen sind. Im äußersten Härtefall könnte der StuRa als Vertreter der Studierendenschaft solidarisch auch die Beiträge übernehmen um ein Studium zu ermöglichen.

§ 2 Aufgaben und Pflichten[Bearbeiten]

  1. Nicht zuletzt handelt es sich um sehr persönliche und sensible Daten, ergo Bereich Datenschutz und SMI. Darüber hinaus gibt es z.B. eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit für Mitglieder des Prüfungsausschuss, welche nicht im öffentlichen Dienst angestellt sind.
  2. Die Rechenschaft sollte schriftlich erfolgen. In kleineren Angelegenheiten kann sie auch mündlich erfolgen. Bewertungskriterien:
    1. fristgemäßes Einreichen des Antrages
    2. Vollständigkeit des Antrags
    3. Glaubwürdigkeit der Unterlagen
    4. Vertretbarkeit des Umstände und finanzielle Zumutbarkeit
    5. verfügbare Geldmittel des StuRa (siehe auch § 8)
    6. Finanzprognose der antragstellenden Person
      1. Gestaltung als Darlehen
      2. Stundung vs. Erlassen
      3. Geld als Teiltopf des Referat Soziales
    7. Schwerbehinderung (Ausweis)
  3. Der Abschlussbericht sollte schriftlich vorgelegt werden. Als Inhalt können die Anzahl der (anonymisierten) Anträge, die jeweiligen Entscheidungen, eine Statistik mit Antragsmotivationen. Bei einer Rechenschaftsperiode kann das Referat zeitnah auf soziale Trends reagieren und evtl. zusammen mit dem Referat Hochschulpolitik Änderungen anstreben. Die Berichte sollten nach ihrer Aufbereitung und Einzelfallanonymisierung öffentlich zugänglich gemacht werden.

§ 3 Verfahren[Bearbeiten]

  1. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen um die antragstellende Person zu schützen. Die Mehrheit der Mitglieder soll eine Kontrolle der Entscheidung Einzelner ermöglichen (um intrigantes Verhalten zu unterbinden). Eine Tagung ist auf Antragsbasis möglich. Beim Vorliegen von vollständigen Anträgen könnte evtl.(!) auch eine Abstimmung im Umlaufverfahren erfolgen. Dies entbindet nicht von der Sorgfaltspflicht gemäß § 2 Absatz 1.
  2. Die jeweils antragstellende Person kann so die Entscheidungsfindung beeinflussen und seinen Antrag evtl. mündlich weiter begründen.
  3. Der Protokollauszug für den Fall das in der Sitzung mehrere Anträge behandelt werden. Die Privatsphäre der antragstellenden Personen soll nicht durch ein umfassendes Protokoll kompromittiert werden.

§ 4 Zusammensetzung des Härtefallausschusses[Bearbeiten]

  1. Drei Personen ist die kleinstmögliche Anzahl bei gleichzeitiger gegenseitiger Kontrollmöglichkeit zur Verhinderung von Missbrauch. Das gewählte Mitglied des StuRa soll die Anbindung des Härtefallauschusses an den StuRa sicherstellen. Die anderen Mitglieder können StudentInnen sein, welche so einer Gremientätigkeit nachgehen. Natürlich dürfen sich auch Hochschullehrer in der studentischen Vertretung engagieren. Hierbei sei auf ein eventuelles Machtgefälle vom Hochschullehrer zum Antragstellenden hingewiesen.
  2. Die Wahl sollte zeitnah zur oder in der konstituierenden Sitzung des StuRa erfolgen. Die Legislaturperiode von einem Jahr orientiert sich an der des StuRa.

§ 5 Antragsberechtigte[Bearbeiten]

  1. Der Betrag für die Antragsberechtigung kann in jeder Legislatur an die bestehenden Verhältnisse (soziale Vertretbarkeit, Armutsgrenze, Mietspiegel der Stadt Dresden und Umland, Sozialerhebung des Studentenwerkes u.s.w.) angepasst werden. Der Sozialhilfesatz liegt z.Z. bei 359 €.
  2. Die Antragstellenden sollten in einem angemessenen Umfang zur Verbesserung ihrer jeweiligen finanziellen Situation beitragen.
  3. Familiäre Umstände, sowie die Gründung einer ebensolchen, sollten besondere Beachtung finden.

§ 6 Einkommensbegriff[Bearbeiten]

Da Einkommen in § 5 erwähnt wird, wird hier die Definition festgelegt.

§ 7 Antrag[Bearbeiten]

  1. Eine sinnvolle Arbeit ist nur im Umfeld des Rückmeldezeitraums möglich.
  2. Neben der allgemeinen Verpeiltheit ist Scham ein häufiger Grund einen Härtefallantrag hinauszuzögern. Durch die Gnade der Einzelfallentscheidung soll es möglich sein auch diesen verschüchterten Wesen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen.
  3. Fehlende Unterlagen sollten vom Antragstellenden (von selbst) zeitnah nachgereicht werden, um den Antrag zügig bearbeiten zu können.
  4. Persönlich und schriftlich um eine Hürde zu schaffen (welche Verzweifelte kaum Abhalten wird). Im Moment ist der Antrag formlos. Ein Formblatt zu erarbeiten wäre eine nette Übung für einen Nachmittag. Sinnvolle Anlagen sollten den Antrag schlüssig begründen können. Die Identität der antragstellenden Person ließe sich leicht durch eine Kopie des StudentInnen-Ausweises oder der Studienbescheinigung belegen. In allen Anlagen sollten irrelevante Angaben bereits im Antrag geschwärzt werden (was auch ein netter Hinweis auf dem Formblatt wäre).
    1. formlos (Fließtext?)
    2. evtl. sich am EStG + BAföG orientieren

§ 8 Haushaltsvorbehalt und Rechtsanspruch[Bearbeiten]

Da die Studentenschaft nicht über unendliche Ressourcen verfügt, sollte sich dies hier auch niederschlagen.

§ 9 Änderung[Bearbeiten]

Das unmittelbare In-Kraft-treten soll das abwälzen von Arbeit auf die nachfolgende Legislatur verhindern. Es wäre ein feiner Zug des StuRa alle von den Änderungen betroffenen Antragstellenden (und evtl. Abgelehnte) zu informieren.