StuRa:Musterstudien- und -prüfungsordnungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 28. Oktober 2010, 18:10 Uhr
Musterprüfungs- & Musterstudienordnung
Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
Studiengangsbezeichnung
an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
University of Applied Sciences
vom
... (Datum der Ausfertigung durch den Rektor)
Aufgrund von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, nachfolgend HTW Dresden genannt, diese Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
§1 Geltungsbereich
(1)Die Prüfungsordnung legt die Grundsätze für Prüfungen des Bachelorstudiengangs Studiengangsbezeichnung an der HTW Dresden fest. Die Prüfungsordnung wird durch die Studienordnung des Bachelorstudiengangs Studiengangsbezeichnung und die Immatrikulationsordnung der HTW Dresden ergänzt. (2)Diese Prüfungsordnung gilt für alle Prüfungen Studierender des Bachelorstudiengangs Studiengangsbezeichnung, unabhängig davon, welcher Fakultät der Prüfer angehört.
§2 Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang beträgt 7 Semester.
§3 Berufspraktische Tätigkeit
Berufspraktische Tätigkeit Die berufspraktische Tätigkeit ist ein in das Studium integrierter, von der HTW Dresden inhaltlich bestimmter Ausbildungsabschnitt. Der Ausbildungsabschnitt umfasst mindestens 20 Wochen Vollzeitbeschäftigung und wird mit einem Beleg abgeschlossen. Näheres ist in der Studienordnung und in der Praktikumsordnung zum Bachelorstudiengang Studiengangsbezeichnung geregelt.
oder
§3 Themengebundenes Projektstudium
Das themengebundene Projektstudium im Studiengang Studiengangsbezeichnung ist ein in das Studium integrierter, von der HTW Dresden inhaltlich betreuter und bewerteter Praxiseinsatz. Es umfasst einen Zeitraum von mindestens 12 Wochen und wird im 6. Studiensemester absolviert. Die Lage des Projektstudiums ist so zu bestimmten, dass es spätestens mit dem letzten Vorlesungstag des 6. Semesters beendet ist.
§4 Prüfungsaufbau
(1)Die Bachelorprüfung besteht aus Modulprüfungen einschließlich der Bachelorarbeit und deren Verteidigung. Ein Modul wird durch eine Modulprüfung abgeschlossen. Modulprüfungen bestehen aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einem Modul. Modulprüfungen werden studienbegleitend, also spätestens im auf die Lehrveranstaltungen des Moduls folgenden Prüfungsabschnitt, abgenommen. (2)Studierende können außer in den für den Bachelorstudiengang Studiengangsbezeichnung vorgesehenen Modulen noch weitere Modulprüfungen oder Fachprüfungen an der HTW Dresden oder anderen Hochschulen (durch den Prüfungsausschuss bestätigte Zusatzmodule bzw. Zusatzfächer) ablegen. Nach Abschluss der Modulprüfungen der Bachelorprüfung dürfen keine Zusatzmodule oder Zusatzfächer mehr belegt werden. (3)Die mündlichen und schriftlichen Prüfungsleistungen der Modulprüfungen finden in Prüfungsabschnitten im Anschluss an die Vorlesungszeit statt. Alternative Prüfungsleistungen werden in der Regel während der Vorlesungszeit abgenommen. Zusätzliche Prüfungstermine können in der letzten Woche vor und in der ersten Woche nach Lehrveranstaltungsbeginn eines jeden Semesters durchgeführt werden, in Ausnahmefällen nach Entscheidung der Prüfer mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch darüber hinaus. Die Fristen nach § 6 Absatz 4 sind dabei zu beachten. (4)Während eines Prüfungsabschnittes werden nach Prüfungsplan (Anlage) maximal sieben Prüfungsleistungen abgelegt.
§5 Freiversuch
(1)Modulprüfungen der Bachelorprüfung dürfen, soweit sie für Studierende höherer Fachsemester angeboten werden, bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach Anmeldung des Studierenden beim Prüfungsamt vor Beginn des im Prüfungsplan vorgesehenen Fachsemesters abgelegt werden. In diesem Fall gilt eine nicht bestandene Modulprüfung als nicht durchgeführt. Prüfungsleistungen, die mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden, können in einem neuen Prüfungsverfahren angerechnet werden. (2)Die Anmeldung zu einer Modulprüfung, die im Freiversuch abgelegt wird, muss spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt vorliegen. (3)Nach Anmeldung des Studierenden beim Prüfungsamt kann in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 eine bestandene Modulprüfung oder Prüfungsleistung zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin einmal wiederholt werden, dabei zählt die bessere Note.
§6 Prüfungsfristen
(1)Im Prüfungsplan in der Anlage sind Art, Ausgestaltung und Zeitraum der abzulegenden Modulprüfungen und ihrer Prüfungsleistungen bestimmt. Die Zeitpunkte der Modulprüfungen sind so festgesetzt, dass die Bachelorprüfung einschließlich der Bachelorarbeit innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Modulprüfungen sollen bis zum Ende des jeweils durch die Studienordnung (Studienablaufplan) vorgegebenen Semesters abgelegt werden. Prüfungstermine für mündliche und schriftliche Prüfungsleistungen werden mindestens zweimal pro Jahr angeboten. Ausnahmen sind vom Prüfungsausschuss zu bestätigen. Liegen Prüfungstermine für mündliche und schriftliche Prüfungsleistungen außerhalb der Prüfungsabschnitte, so führt eine Nichtteilnahme an der Prüfung nicht zu einer Fristüberschreitung nach Abs. 2 und diese kann wegen Nichterscheinens nicht mit einer Note 5 bewertet werden. (2)Werden die Modulprüfungen der Bachelorprüfung nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt, gelten sie als nicht bestanden. Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. (3)Eine Fristüberschreitung, die der Studierende nicht zu vertreten hat, ist bei der Berechnung der Zeiten für Beurlaubungen und der Fristen im Prüfungsverfahren nicht einzubeziehen. Die Studienzeit, die durch eine Fristüberschreitung nach Satz 1 entsteht, wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Dies gilt auch für Zeiten der Mutterschutzfrist und der Elternzeit. (4)Die Prüfungstermine (Tag, Uhrzeit, Ort) für mündliche und schriftliche Prüfungsleistungen sind mindestens einen Monat vorher ortsüblich (in der Regel vom Prüfungsamt durch Aushang) bekannt zu geben; für mündliche Prüfungsleistungen ist die Uhrzeit spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Für einen Studierenden ist an einem Tag in der Regel nur eine Prüfungsleistung laut Studienplan anzusetzen. Liegt die Bekanntgabe des Prüfungstermins in der vorlesungsfreien Zeit, sog beginnt die Monatsfrist mit Beginn der Vorlesungszeit. (5)Hat der Studierende eine schriftliche Prüfungsleistung nicht bestanden, wird er durch Aushang entsprechend § 15 Abs. 5 informiert. Er erhält entsprechend § 6 Abs. 4 Auskunft, ob und in welcher Frist die Prüfungsleistung wiederholt werden kann. (6)Für die Bachelorarbeit gelten die besonderen Regelungen des § 14.
§7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1)Zu den Modulprüfungen der Bachelorprüfung wird zugelassen, wer 1.in den Bachelorstudiengang Studiengangsbezeichnung an der HTW Dresden eingeschrieben ist und 2.die für die Module im Prüfungsplan (Anlage) festgelegten Prüfungsvorleistungen und sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erbracht hat. (2)Die Zulassung zu den Modulprüfungen der Bachelorprüfung ist zu versagen, wenn 1.die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder der Studierende nicht angemeldet ist oder 2.die Unterlagen unvollständig sind und trotz Aufforderung nicht vervollständigt worden sind oder 3.der Studierende eine für den Abschluss des Bachelorstudienganges Studiengangsbezeichnung erforderliche Prüfung bereits endgültig nicht bestanden hat.
§8 Zulassungsverfahren
(1)Die Studierenden der HTW Dresden im Bachelorstudiengang Studiengangsbezeichnung sind automatisch zu den nach dem Prüfungsplan (Anlage) vorgesehenen Modulprüfungen angemeldet. Sie werden zugelassen, sofern sie die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des § 7 erfüllen. Das Prüfungsamt erstellt Prüfungslisten über alle angemeldeten Studierenden, die einen Vermerk über die Zulassung enthalten. Die Zulassung oder deren Versagung, auch aufgrund nicht erbrachter Prüfungsvorleistungen, wird vor der Prüfung durch den Prüfer/ den Prüfungsausschuss bekannt gemacht. Entsprechendes gilt für die Modulprüfungen in Wahlpflichtmodulen, für die sich die Studierenden eingeschrieben haben. Der Prüfer teilt dem Studierenden bei Abgabe der Prüfungsvorleistung mit, bis wann und wie die Bewertung bekannt gegeben wird. (2)Studierende, die eine Prüfungsleistung nachholen oder wiederholen müssen, sind automatisch für den nächsten in dem betreffenden Modul angesetzten Prüfungstermin unter Beachtung von § 4 Absatz 3 angemeldet, sofern die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des § 7 erfüllt sind. Dies gilt auch während der berufspraktischen Tätigkeit/des themengebundenen Projektstudiums. Die Zulassung oder deren Versagung, auch aufgrund nicht erbrachter Prüfungsvorleistungen, wird vor der Prüfung durch den Prüfer/ den Prüfungsausschuss bekannt gemacht. Entsprechendes gilt für die Modulprüfungen in Wahlpflichtmodulen, für die sich die Studierenden eingeschrieben haben. Der Prüfer teilt dem Studierenden bei Abgabe der Prüfungsvorleistung mit, bis wann und wie die Bewertung bekannt gegeben wird. (3)Studierende können sich schriftlich beim Prüfungsamt von einer Prüfungsleistung abmelden. Die Abmeldung muss spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt vorliegen. Bei Abmeldung von ersten Wiederholungsprüfungen ist die Jahresfrist des § 6 Abs. 2 Satz 2 zu beachten. Die Abmeldung von zweiten Wiederholungsprüfungen ist nicht möglich. (4)Studierende können während ihrer Beurlaubung vom Studium an der HTW Dresden Prüfungen ablegen. Die Ablegung von Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung muss spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin schriftlich beim Prüfungsamt beantragt werden. (5)Studierende, die Prüfungsleistungen in einem Zusatzmodul bzw. Zusatzfach ablegen wollen, haben sich mindestens eine Woche vor dem Prüfungstermin, spätestens vor Abschluss der letzten Modulprüfung nach Prüfungsplan (Anlage), beim Prüfer anzumelden. (6)Die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist zum Prüfungsbeginn beim Prüfer formlos zu beantragen. (7)Für Prüfungen an ausländischen Partnerhochschulen gilt die Regelung des § 24 Abs. 2.
§9 Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen
(1)Die Prüfungsleistungen der Modulprüfungen der Bachelorprüfung werden durch folgende Prüfungsarten erbracht: 1.Mündliche Prüfungsleistungen gemäß § 10 und/oder 2.Schriftliche Prüfungsleistungen gemäß § 11 und/oder 3.Alternative Prüfungsleistungen gemäß § 12. Als Teil der Bachelorprüfung ist eine Bachelorarbeit entsprechend § 14 anzufertigen und zu verteidigen. (2)Anzahl, Art und Ausgestaltung der Modulprüfungen und ihrer Prüfungsleistungen sind im Prüfungsplan (Anlage) festgelegt, die Gegenstände ergeben sich aus den zugehörigen Modulbeschreibungen. Eine Beschränkung des Prüfungsstoffes auf fachliche Schwerpunkte kann im Verantwortungsbereich des Prüfers vorgenommen werden. Prüfungsleistungen sind im Regelfall in deutscher Sprache zu erbringen. (3)Macht ein Studierender glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuss ihm zu gestatten, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes, verlangt werden. (4)Prüfungsvorleistungen (PVL) sind durch den Prüfer bewertete, nicht benotete individuelle Studienleistungen des Studierenden. Ihr Bestehen ist Voraussetzung für die Zulassung zu den jeweiligen Modulprüfungen. Sie haben jedoch keinen Einfluss auf die Modulnote. Sie können beliebig oft wiederholt werden./ Sie können zweimal wiederholt werden. Anzahl, Art und Ausgestaltung der Prüfungsvorleistungen sind im Prüfungsplan (Anlage) aufgeführt. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Prüfungsvorleistungen gilt § 12 Abs. 1 entsprechend; die Gegenstände ergeben sich aus den zugehörigen Modulbeschreibungen. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5)Für Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen im Multiple-Choice-Verfahren gilt die Ordnung zur Durchführung und Bewertung von Prüfungsleistungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren der Fakultät Name der Fakultät.
§10 Mündliche Prüfungsleistungen
(1)In den mündlichen Prüfungsleistungen (MP) soll der Studierende durch die Beantwortung einzelner Fragen nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der Studierende über einschlägiges Grundlagenwissen verfügt. (2)Mündliche Prüfungsleistungen können als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Studierenden mindestens 15 Minuten, aber höchstens 60 Minuten. (3)Im Rahmen der mündlichen Prüfungsleistung können in angemessenem Umfang auch Aufgaben zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird. (4)Mündliche Prüfungsleistungen sind von mehreren Prüfern, von denen einer den Vorsitz führt, oder einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. Vor der Festsetzung der Note hört der Vorsitzende den Beisitzer. (5)Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistung sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten, das von den Prüfern und vom Beisitzer zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der mündlichen Prüfungsleistung ist dem Studierenden unmittelbar nach deren Abschluss bekannt zu geben. (6)Studierende, die die gleiche Prüfungsleistung zu einem späteren Prüfungstermin, jedoch nicht im gleichen Prüfungsabschnitt abzulegen haben, sind nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse auf Antrag an den Prüfer als Zuhörer zuzulassen, es sei denn, der Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
§11 Schriftliche Prüfungsleistungen
(1)In den schriftlichen Prüfungsleistungen (SP) soll der Studierende nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit zugelassenen Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Studiengangs ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Den Studierenden können Themen zur Auswahl gegeben werden. (2)Schriftliche Prüfungsleistungen erfolgen durch beaufsichtigte Klausurarbeiten, in denen eine angemessene Anzahl von Aufgaben unter Verwendung begrenzter Hilfsmittel schriftlich zu bearbeiten ist. (3)Die Dauer schriftlicher Prüfungsleistungen darf 90 Minuten nicht unterschreiten und soll 240 Minuten nicht überschreiten. (4)Das Bewertungsverfahren darf vier Wochen im Regelfall nicht überschreiten. (5)Schriftliche Prüfungsleistungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Es gilt § 15 Abs. 3 Satz 3 entsprechend.
§12 Alternative Prüfungsleistungen
(1)Alternative Prüfungsleistungen (APL) sind: 1.Referate (selbstständige mündliche Darstellungen theoretischer und/oder experimenteller Ergebnisse mit Hilfe geeigneter audio-visueller Medien vor einem Publikum ggf. mit anschließender Fachdiskussion), 2.Laborpraktika (Teilnahme an der Demonstration und/oder eigene Durchführung von individuell ausgestalteten kleineren Laborversuchen in einem Labor des konstruktiven Ingenieurbaus ggf. mit schriftlicher Auswertung der Ergebnisse), oder 3.Laborpraktikumsversuche (experimentelle, in der Regel selbständig durchzuführende abgeschlossene wissenschaftliche Aufgabenstellungen einschließlich der Auswertung von Messdaten, der Bewertung und der Diskussion von Messergebnissen), 4.Belege (kurze schriftliche Ausarbeitungen zu einzelnen Aufgabenstellungen eines Moduls, angefertigt während der Lehrveranstaltung oder als Hausaufgabe), oder Belege (selbständige schriftliche Arbeiten ohne Beschränkung der Hilfsmittel, in denen theoretische und/oder experimentelle Erkenntnisse eines abgeschlossenen Teilgebietes zusammengefasst, ausgewertet und diskutiert werden; bei Themenvergabe kann in Abhängigkeit des Umfangs eine Bearbeitungszeit von drei bis sechs Wochen vereinbart werden), 5.Praktikumsbelege (Belege, in denen die im praktischen Studiensemester eigenständig erarbeiteten experimentellen Erkenntnisse zusammengefasst, ausgewertet und diskutiert werden; die Bearbeitungszeit entspricht der Zeit des praktischen Studiensemesters), 6.Designprojekte (umfangreiche schriftliche Einzel- oder Gruppenarbeiten mit Projektdokumentation), 7.Laborprojekte (Beschreibung komplexer Versuchsaufbauten mit Instrumentierung ggf. einschließlich der Ermittlung von Messergebnissen und Diskussion derselben), 8.Computerprojekte (umfangreiche Anwendung von Software ggf. einschließlich Auswertung und Diskussion derselben), 9.Mündliche Leistungskontrollen (im Gegensatz zu den komplexeren MP Vorträge und/oder Beantwortung von Fragen zu kleineren inhaltlich begrenzten Lerneinheiten einzeln oder in Gruppen mit einer Dauer zwischen 10 und 30 Minuten), 10.Tests (im Gegensatz zu den komplexeren SP schriftliche Abfragen meist kleinerer inhaltlich begrenzter Lerneinheiten von maximal 90 Minuten Dauer), 11.Softwareprojekte (in der Regel selbständig durchzuführende abgeschlossene Aufgabenstellungen mit dem Ziel, ein Softwareprodukt zu konzipieren, zu entwickeln und zu testen; eine Diskussion kann sich anschließen), 12.Programmierübungen (unter Klausurbedingungen zu erbringende Entwicklungen von Programmen in schriftlicher Form und/oder unter Nutzung eines Computers), 13.Sprachpraktische Projektarbeit- SPA (in der Regel eine als Gruppen- oder Einzelarbeit zu erbringende Leistung im Rahmen eines 14 Wochen dauernden Projektes, mit dem Ziel eine praxisrelevante, komplexe Kommunikationssituation zu simulieren; die Aufgabenstellung umfasst die schriftliche Projektdokumentation und die Simulation einer Sprechsituation wie z.B. Vortrag, Interview, Fachdiskussion, etc. von ca. 10 Minuten Dauer). (2)Es gelten die § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend. (3)Die konkrete Ausgestaltung von alternativen Prüfungsleistungen sowie der Zeitraum, in dem sie abzulegen sind, werden vom Prüfer durch Aushang zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gemacht.
§13 Bachelorprüfung
(1)Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Bachelorstudiengangs Studiengangsbezeichnung. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob der Studierende die Zusammenhänge der Module überblickt und die Fähigkeiten besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, sowie die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. (2)Die Bachelorprüfung besteht aus Modulprüfungen gemäß Prüfungsplan (Anlage) einschließlich der Projektstudiumsarbeit und deren Verteidigung und der Bachelorarbeit und deren Verteidigung.
§14 Bachelorarbeit
(1)Die Bachelorarbeit ist eine das Bachelorstudium abschließende Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Bereich des Bachelorstudiengangs Studiengangsbezeichnung praxisbezogen nach wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten. (2)Die Bachelorarbeit kann von jedem Hochschullehrer und anderen nach dem Sächsischen Hochschulgesetz prüfungsberechtigten Personen, soweit diese an der HTW Dresden in einem für den Bachelorstudiengang Studiengangsbezeichnung relevanten Bereich tätig sind, betreut werden. Der Studierende kann Themenwünsche äußern. Soll die Bachelorarbeit in einer Einrichtung außerhalb der HTW Dresden durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (3)Die Bachelorarbeit ist in deutscher oder in Absprache mit dem Betreuer in englischer Sprache anzufertigen. Sie kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich zu unterscheiden und zu bewerten ist. (4)Ausgabe- und Abgabezeitpunkt der Bachelorarbeit sind so festzulegen, dass das Bewertungsverfahren innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. (5)Für die Vergabe des Themas der Bachelorarbeit ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Vertretung zuständig. Thema und Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. Voraussetzung für die Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit ist das erfolgreiche Ablegen aller bis einschließlich zum Ende des fünften Semesters erforderlichen Modulprüfungen und die erfolgreiche Ableistung der Praxiszeiten. Das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für die Bachelorarbeit ist durch das Prüfungsamt bekannt zu geben. (6)Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von vier Wochen nach der Ausgabe zurückgegeben werden. Eine Rückgabe des Themas bei einer Wiederholung der Bachelorarbeit ist nur zulässig, wenn davon beim ersten Versuch kein Gebrauch gemacht wurde. (7)Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt sechs Wochen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Ist die Fertigstellung der Bachelorarbeit im vorgegebenen Bearbeitungszeitraum aus unvorhersehbaren Gründen, die vom Studierenden nicht zu vertreten sind, nicht möglich, kann auf schriftlichen Antrag an den Prüfungsausschuss, in der Regel nach Konsultation des Betreuers der Bachelorarbeit, eine Verlängerung um höchstens drei Wochen gewährt werden. (8)Die Bachelorarbeit ist fristgemäß als pdf-Dokument und als gebundener Ausdruck in zwei identischen Exemplaren im Sekretariat der Fakultät einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen und ein Nachweis dem Studierenden zu übergeben. (9)Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat der Studierende schriftlich zu versichern, dass die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit der entsprechend gekennzeichnete Anteil der Arbeit - selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. (10)Die Bachelorarbeit ist auf der Grundlage von Gutachten zu benoten, die in der Regel von zwei Prüfern zu erstellen sind. Einer der Prüfer soll die Bachelorarbeit in der Hochschule betreut haben. Die Note der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Gutachten. Das Bewertungsverfahren darf vier Wochen im Regelfall nicht überschreiten. Wird die Bachelorarbeit durch eines der beiden Gutachten mit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, so ist die Bachelorarbeit nicht bestanden. Die Note der Bachelorarbeit ist dem Studierenden auf Wunsch vor der Verteidigung bekannt zu geben. (11)Im Fall einer nicht bestandenen Bachelorarbeit erhält der Studierende hierüber vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und der Auskunft darüber, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Bachelorarbeit wiederholt werden kann. Der Antrag auf Wiederholung der Bachelorarbeit ist beim Prüfungsausschuss zu stellen. Eine nicht bestandene Bachelorarbeit kann nur einmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig. (12)Eine durch beide Gutachten mit jeweils mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertete Bachelorarbeit ist in der Fakultät vor einer Prüfungskommission im Regelfall innerhalb von sechs Wochen nach der Abgabe öffentlich zu verteidigen. Die Verteidigung ist eine mündliche geschlossene Darstellung der wesentlichen Inhalte der Bachelorarbeit, bei der alle in Vorträgen üblichen Mittel eingesetzt werden können. Im Anschluss an die Darstellung findet eine Diskussion statt, in der der Studierende Fragen zu seiner Bachelorarbeit zu beantworten hat. Die Dauer der Verteidigung soll in der Regel 30 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Die Gesamtnote der Verteidigung setzt sich zu gleichen Teilen aus den Einzelbenotungen des Vortrags und der Diskussion zusammen. Bei der Benotung der Verteidigung mit „nicht ausreichend“ (5) kann die Verteidigung einmal innerhalb von vier Wochen wiederholt werden. Wird die Verteidigung erneut mit „nicht ausreichend“ (5) benotet, dann gilt die Bachelorarbeit als endgültig nicht bestanden. (13)Die Gesamtnote der Bachelorarbeit (siehe dazu § 15 Abs. 3 Satz 5 und 6) wird aus dem gewichteten Mittel der Note der schriftlichen Arbeit und der Gesamtnote der Verteidigung gebildet, wobei jede einzelne Note mindestens „ausreichend“ (4,0) sein muss. Dabei geht das Ergebnis der schriftlichen Arbeit mit dem Gewicht 3 und die Verteidigung mit dem Gewicht 1 in die Wertung ein.
§14a Kolloquium des themengebundenen Projektstudiums
(1)Die Bewertung des Projektstudiums erfolgt im Rahmen eines mündlichen Kolloquiums im auf das Projektstudium folgenden Prüfungsabschnitt. Das Kolloquium ist eine mündliche geschlossene Darstellung der wesentlichen Inhalte des Projektstudiums, bei der alle in Vorträgen üblichen Mittel eingesetzt werden können. Im Anschluss an die Darstellung findet eine Diskussion statt, in der der Studierende Fragen zu seinem Projektstudium zu beantworten hat. (2)Das Kolloquium wird von mindestens zwei Prüfern abgenommen, von denen einer der Betreuer des Projektstudiums ist. Die Dauer des Kolloquiums soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten. (3)Im Falle der Bewertung des Kolloquiums mit schlechter als „ausreichend“ (4,0) kann dieses frühestens 4 Wochen nach Abschluss des ersten Prüfungstermins einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nicht möglich.
§15 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
(1)Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Es sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Die Festlegung des Bewertungsmaßstabes erfolgt durch den Prüfer, wobei eine Prüfungsleistung, bei der 50% der geforderten Leistung erbracht wurden, in jedem Fall als bestanden zu werten ist. (2)In den im Prüfungsplan gekennzeichneten Ausnahmefällen werden Prüfungsleistungen nur bewertet, jedoch nicht benotet. Dabei sind die Bewertungen „bestanden“ oder „nicht bestanden“ vom Prüfer abzugeben. In die weitere Notenberechnung gehen unbenotete Prüfungsleistungen und Modulprüfungen nicht ein. (3)Besteht eine Modulprüfung aus einer einzelnen Prüfungsleistung, so ist die für die Prüfungsleistung vergebene Note gleichzeitig die Modulnote. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Modulnote aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen gemäß dem Prüfungsplan (Anlage). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet: Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend. Analog wird bei der Bildung von Gesamtnoten verfahren. Eine Gesamtnote ist eine Note, die aus mehreren Einzelnoten gebildet wird. Eine Gesamtnote wird für die Bachelorarbeit und die Verteidigung gem. § 14 Abs. 13 sowie für die Bachelorprüfung gem. § 16 vergeben. (4)Für die Modulnoten und die Gesamtnote der Bachelorprüfung ist zusätzlich jeweils eine relative Note auszuweisen. Dafür findet die nachfolgende ECTS-Bewertungsskala Anwendung. Die erfolgreichen Studierenden erhalten folgende ECTS Grades: A die besten 10 % B die nächsten 25 % C die nächsten 30 % D die nächsten 25 % E die nächsten 10 % An die erfolglosen Studierenden werden folgende ECTS Grades vergeben: FX „Nicht bestanden – es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden können“ F „Nicht bestanden – es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich“. (5)Die Noten der Prüfungsleistungen sind dem Prüfungsamt von den Prüfern mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma innerhalb einer Woche nach Feststellung des Ergebnisses schriftlich mitzuteilen. (6)Die Prüfungsergebnisse sind vom Prüfungsamt unverzüglich nach Eingang der Prüfungsmeldung durch Aushang bekannt zu geben, der Tag der Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
§16 Bewertung der Bachelorprüfung
(1)Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus dem nicht gerundeten linearen/ gewichteten Mittelwert aller Modulnoten (MN) und der nicht gerundeten Gesamtnote der Bachelorarbeit (P) nach folgendem Algorithmus gebildet: Gesamtnote = (3 MN + 2 P) / 5 (2)Die Gesamtnote wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma angegeben. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1)Eine Prüfungsleistung wird mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet, wenn der Studierende zu einem für ihn bindenden Prüfungstermin oder zum Termin der Verteidigung der Bachelorarbeit ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung oder der Verteidigung der Bachelorarbeit ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche oder eine alternative Prüfungsleistung oder die Bachelorarbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2)Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Studierenden ist eine ärztliche Bescheinigung abzugeben. Darüber hinaus kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Studierenden die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Über die Anerkennung der Gründe entscheidet der Prüfungsausschuss nach Vorbereitung durch das Prüfungsamt. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3)Versucht der Studierende, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. Ein Studierender, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder der Aufsichtsperson, in der Regel nach erfolgter Abmahnung, von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4)Der Studierende kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses formlos schriftlich beantragen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§18 Bestehen und Nichtbestehen
(1)Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. In den im Prüfungsplan (Anlage) gekennzeichneten begründeten Ausnahmenfällen ist das Bestehen der Modulprüfung zusätzlich vom Bestehen einzelner Prüfungsleistungen abhängig. Ist die Modulprüfung bestanden, werden die in der Studienordnung (Studienablaufplan) dem Modul zugeordneten ECTS Credits erworben. (2)Die berufspraktische Tätigkeit wird ohne Benotung mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. (3)Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Praxiszeiten erfolgreich absolviert, sämtliche Modulprüfungen der Bachelorprüfung bestanden und die Bachelorarbeit einschließlich Verteidigung mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden. (4)Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn 1.aus Gründen, die der Studierende selbst zu vertreten hat, die Frist nach § 6 Abs. 2 für eine Modulprüfung der Bachelorprüfung überschritten wurde, 2.eine zweite Wiederholung einer für den Abschluss des Studienganges erforderlichen Modulprüfung nicht bestanden wurde, 3.die Wiederholung der Bachelorarbeit nicht bestanden wurde oder 4.eine zweite Wiederholungsprüfung einer für den Abschluss des Studienganges erforderlichen Modulprüfung nicht fristgemäß beantragt wurde. (5)Wenn der Studierende die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden hat, dann ist ihm dies vom Prüfungsamt schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend § 28 Abs.1 mitzuteilen. (6)Hat der Studierende eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, so kann er an anderen Modulprüfungen noch teilnehmen, solange das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung noch nicht bestandskräftig festgestellt wurde.
§19 Wiederholung von Modulprüfungen
(1)Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung bzw. einzelner nicht bestandener Prüfungsleistungen einer bestandenen Modulprüfung ist nicht zulässig, ausgenommen Fälle nach § 5 Abs. 3. (2)Nicht bestandene Modulprüfungen dürfen innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des erstmaligen Nichtbestehens. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als erneut nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche in fachlich verwandten Studiengängen sind anzurechnen. (3)Besteht eine nicht bestandene Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so sind alle nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewerteten Prüfungsleistungen zu wiederholen. Mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertete Prüfungsleistungen dürfen nicht wiederholt werden. (4)Erste Wiederholungsprüfungen sind in der Regel in dem der nicht bestandenen Modulprüfung folgenden Prüfungsabschnitt abzulegen, spätestens jedoch in dem der nicht bestandenen Modulprüfung folgenden zweiten Prüfungsabschnitt.
§20 Prüfungsausschuss
(1)Für den Bachelorstudiengang Studiengangsbezeichnung ist durch den Fakultätsrat ein Prüfungsausschuss zu bestellen. Dieser setzt sich aus drei Hochschullehrern, einem Mitarbeiter und einem Studierenden zusammen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Hochschullehrer. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre, für Studierende ein Jahr. Die erneute Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist zulässig. (2)Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Hochschullehrer mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. (3)Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle und von Einzelaufgaben auf den Vorsitzenden übertragen. Dieser konsultiert bei entsprechenden Sachfragen die zuständigen Fachvertreter. (4)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können der Abnahme von Prüfungsleistungen beiwohnen. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Wenn sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§21 Zuständigkeiten
(1) Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für: 1.die Organisation der Bachelorprüfung des Bachelorstudiengangs Studiengangsbezeichnung, 2.die Einhaltung der Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs Studiengangsbezeichnung bezüglich Umfang und Art der Prüfungsleistungen, 3.die Bestellung der Prüfer, Beisitzer sowie Prüfungskommissionen gemäß § 22 Abs. 1, 4.Entscheidungen über a)Prüfungszulassung von Externen gemäß § 37 Abs. 2 SächsHSG, b)das endgültige Nichtbestehen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3, c)Anrechnung von im In- und Ausland erbrachten Studienzeiten, -leistungen und Prüfungsleistungen in der Regel unter Mitwirkung des für das Modul zuständigen Hochschullehrers gemäß § 23, d)Ausgabe und Fristverlängerung der Bachelorarbeit gemäß § 14, e)Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß gemäß § 17, f)die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 23 Abs. 4 und Studienzeiten gemäß § 23 Abs. 6, g)die Erklärung der Ungültigkeit der Bachelorprüfung gemäß § 26 Abs. 1, h)Widersprüche gemäß § 28, i)Ausnahmen von der Prüfungsordnung in außergewöhnlichen Fällen, 5.die Berichterstattung über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit, die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten in der Fakultät sowie für Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnungen, 6.die Bestätigung der Eignungsbescheinigung gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. (2)Für das Ausstellen von Zeugnissen, Urkunden und Bescheinigungen gemäß § 25 ist das Prüfungsamt zuständig. (3)Die Entscheidung über das Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungsleistungen wird durch den bzw. die Prüfer nach den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 1 und 18 getroffen.
§22 Prüfer, Beisitzer, Prüfungskommission
(1)Zu Prüfern sollen nur Mitglieder und Angehörige der HTW Dresden oder anderer Hochschulen bestellt werden, die in dem betreffenden Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Soweit dies nach dem Gegenstand der Prüfung sachgerecht ist, kann zum Prüfer auch bestellt werden, wer die Befugnisse zur selbständigen Lehre nur für ein Teilgebiet des Prüfungsfaches besitzt. In besonderen Ausnahmefällen können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zum Prüfer bestellt werden, sofern dies nach der Eigenart der Hochschulprüfung sachgerecht ist. (2)Zum Prüfer wird nur bestellt, wer selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. (3)Prüfungskommissionen setzen sich aus mindestens einem Prüfer und einem Beisitzer, der das Protokoll führt, zusammen. (4)Die Bestellung zum Prüfer bzw. zum Vorsitzenden der Prüfungskommission gilt, wenn nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, sowohl für die Prüfungsleistung, die zu dem im Prüfungsplan vorgesehenen Zeitpunkt durchgeführt wird (erste Prüfungsleistung), als auch für sich aus der ersten Prüfungsleistung ergebende Nach- und Wiederholungsprüfungen. (5)Die Namen der Prüfer sollen dem Studierenden rechtzeitig, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungstermins bekannt gegeben werden. (6)Prüfer und Beisitzer unterliegen entsprechend § 20 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Amtsverschwiegenheit.
§23 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie außerhochschulischen Qualifikationen
(1)Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland im gleichen Studiengang erbracht wurden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. (2)Außerhalb eine Hochschulstudiums erworbene Qualifikationen sowie Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden auf Antrag angerechnet, soweit sie gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Inhalt, Umfang und Anforderungen Teilen des Studiums im Bachelorstudiengang Studiengangsbezeichnung an der HTW Dresden im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu berücksichtigen. Außerhalb des Hochschulstudiums erworbene Qualifikationen können höchstens 50 % des Studiums ersetzen. (3)Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten (§ 3) werden bei Gleichwertigkeit angerechnet. (oder) Abs. 3 entfällt. (4)Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt auf der Basis der vergebenen ECTS Credits durch den Prüfungsausschuss. Bei der Vergabe der ECTS Credits für anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen wird die Studienordnung (Studienablaufplan) zugrunde gelegt. (5)Die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die im Rahmen von Austauschprogrammen im Ausland erbracht wurden, erfolgt auf der Grundlage von „Learning Agreements“ gemäß § 24. (6)Werden gem. Abs. 2 Studien- und Prüfungsleistungen oder außerhalb eines Hochschulstudiums erworbene Qualifikationen angerechnet, erfolgt auf Antrag die Anrechnung der entsprechenden Studienzeiten. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. In den Fällen des Abs. 1 und 2 sind Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen. Die Noten sind in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. (7)Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (8)Anträge gem. Abs. 2 auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Anrechnung von Studienzeiten sind spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin, zu dem der Studierende angemeldet ist, schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen, bei alternativen Prüfungsleistungen spätestens bis zum Prüfungstermin. (9)Bei Wiederaufnahme des Studiums nach einer Beurlaubung gelten die bis dahin erzielten Studien- und Prüfungsleistungen unverändert weiter. Gleiches gilt bei Fortsetzung oder Neubeginn des Studiums an der HTW Dresden im gleichen Studiengang. (10)Die Ausstellung eines Zeugnisses über die Bachelorprüfung ausschließlich auf der Grundlage von Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht wurden, ist nicht zulässig.
§24 Bestimmungen für im Ausland erbrachte Prüfungsleistungen
(1)Zur Vorbereitung der Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen sind „Learning Agreements“ (verbindliche Festlegungen bezüglich zu belegender Module an der Partnerhochschule) abzuschließen. (2)Bezüglich der Zulassung, Fristen, Art, Umfang und Modalitäten der Prüfungsleistungen an ausländischen Partnerhochschulen sind die Bestimmungen der geltenden Prüfungsordnung der jeweiligen Partnerhochschule des entsprechenden Studiengangs maßgebend. (3)Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen entsprechender Nachweise, aus denen die Anzahl der Semesterwochenstunden, die erlangten Credits und die Noten hervorgehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. (4)§ 23 Abs. 8 gilt entsprechend.
§25 Zeugnis, Bachelorurkunde, Bescheinigungen
(1)Nach dem erfolgreichen Abschluss der Bachelorprüfung wird unverzüglich ein Zeugnis unter Angabe des Bachelorstudiengangs Studiengangsbezeichnung ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Modulnoten einschließlich verbaler Formulierungen mit zugeordneten ECTS Credits und ECTS Grades, das Thema der Bachelorarbeit und deren Note einschließlich verbaler Formulierung sowie die Gesamtnote und das Gesamturteil der Bachelorprüfung entsprechend Absatz 2 einschließlich der relativen Abschlussnote (ECTS Grade). Es weist die Regelstudienzeit und die gewählte Studienrichtung sowie auf Antrag an das Prüfungsamt, der spätestens bis zum Tag der letzten Prüfungsleistung zu stellen ist, die tatsächliche Studiendauer aus. An anderen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland erbrachte Leistungen sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Die Noten sind mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma entsprechend § 15 Abs. 3 anzugeben. Das Zeugnis wird vom Dekan der Fakultät und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. (2)Das Gesamturteil ist die verbale Formulierung der Gesamtnote der Bachelorprüfung entsprechend § 15 Absatz 3 Satz 5 und 6. Für besonders herausragende Leistungen wird das Gesamturteil „ausgezeichnet“ vergeben. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesamtnote der Bachelorarbeit „sehr gut“ und keine Note einer Modulprüfung schlechter als „gut“ ist sowie die Gesamtnote der Bachelorprüfung mindestens 1,2 oder besser ist. (3)Zusätzlich zum Zeugnis über die Bachelorprüfung wird mit gleichem Datum eine Bachelorurkunde über die Verleihung des entsprechenden Bachelorgrades ausgestellt. Die Urkunde wird vom Rektor der Hochschule und vom Dekan der Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. Der Urkunde wird eine englischsprachige Übersetzung beigefügt. (4)Auf Grund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Hochschulgrad Bachelor of Arts, B.A. verliehen. Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des Hochschulgrades erworben. (5)Für den Absolventen wird ein „Diploma Supplement“ ausgestellt entsprechend dem „Diploma Supplement Modell“ von Europäischer Union/Europarat/UNESCO. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems ist der zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. (6)Prüfungsergebnisse in Zusatzmodulen bzw. Zusatzfächern werden auf Antrag der Studierenden an das Prüfungsamt in das Zeugnis eingetragen und entsprechend kenntlich gemacht, jedoch bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Der Antrag ist bis zum Tag der letzten Prüfungsleistung beim Prüfungsamt zu stellen. (7)Zeugnis und Urkunde tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. (8)Hat ein Studierender die Bachelorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, die alle erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung nicht bestanden ist.
§26 Ungültigkeit der Bachelorprüfung
(1)Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat der Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung für nicht bestanden erklärt werden. (2)Hat der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Modulprüfung entsprechend Abs. 3 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Bachelorarbeit. (3)Das unrichtige Zeugnis ist auf Antrag des Prüfungsausschusses vom Fakultätsrat einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem Zeugnis ist auch die Bachelorurkunde und das Diploma Supplement einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung auf Grund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. (4)Dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (5)Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
§27 Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss einer schriftlichen Prüfungsleistung oder der Bachelorarbeit und Festlegung der entsprechenden Note erhält der Studierende das Recht, auf Antrag an den Prüfer Einsicht in die Prüfungsarbeit und die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und Prüfungsprotokolle zu nehmen und den Prüfer zu konsultieren. Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden durch den Prüfer bestimmt. Sie berechtigt nicht zur Anfertigung von Ablichtungen und Abschriften.
§28 Widerspruchsverfahren
(1)Entscheidungen nach dieser Ordnung, durch die ein Studierender in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, sind dem Studierenden von der Instanz, die die Entscheidung getroffen hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 58 Abs.1 VwGO zu versehen. Dies betrifft nicht die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen mit Ausnahme des Nichtbestehens der Bachelorarbeit und der Verteidigung der Bachelorarbeit. (2)Widersprüche gegen Entscheidungen nach dieser Ordnung sind beim Prüfungsausschuss einzulegen mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Bewertungsentscheidungen, die beim Prüfer einzulegen sind. Daneben gilt § 70 VwGO, wonach der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben ist. Den Widerspruchsbescheid erlässt der Fakultätsrat, bei Widersprüchen gegen Bewertungsentscheidungen eines Prüfers der Prüfungsausschuss. (3)Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertungsentscheidung eines Prüfers richtet, überprüft der Prüfungsausschuss die Entscheidung nur darauf, ob 1.das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und/oder 2.der Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist und/oder 3.allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind und/oder 4.sich der Prüfer von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen Entscheidungen mehrerer Prüfer richtet. (4)Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats abschließend entschieden werden. Soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, ist der Widerspruchsbescheid zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§29 Übergangsbestimmungen
(1)Für Studierende, die im Wintersemester … oder früher immatrikuliert wurden, ist die Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs Studiengangsbezeichnung vom … gültig. (2)Für Studierende des Bachelorstudiengangs Studiengangsbezeichnung des Immatrikulationsjahrganges … gilt diese Bachelorprüfungsordnung ab Wintersemester ….
§30 Inkrafttreten/Veröffentlichung
Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2004/05 ihr Studium im Bachelorstudiengang Studiengangsbezeichnung an der HTW Dresden aufgenommen haben. Die Prüfungsordnung wurde vom Fakultätsrat der Fakultät Name der Fakultät am ##.##.#### beschlossen und vom Rektorat am ##.##.#### genehmigt. Sie tritt am ##.##.#### in Kraft und wird veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom … außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Name der Fakultät vom ##.##.#### und der Genehmigung des Rektorates der HTW Dresden vom ##.##.#### .
Dresden, den …
Prof. Dr.-Ing. habil. Roland Stenzel
Rektor
Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang
Studiengangsbezeichnung
an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
University of Applied Sciences
vom
... (Datum der Ausfertigung durch den Rektor)
Aufgrund von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, nachfolgend HTW Dresden genannt, diese Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
§1 Geltungsbereich
(1)Die Prüfungsordnung legt die Grundsätze für Prüfungen des Diplomstudiengangs Studiengangsbezeichnung an der HTW Dresden fest. Die Prüfungsordnung wird durch die Studienordnung des Diplomstudiengangs Studiengangsbezeichnung und die Immatrikulationsordnung der HTW Dresden ergänzt. (2)Diese Prüfungsordnung gilt für alle Prüfungen Studierender des Diplomstudiengangs Studiengangsbezeichnung, unabhängig davon, welcher Fakultät der Prüfer angehört.
§2 Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit für den Diplomstudiengang beträgt 8 Semester.
§3 Praktisches Studiensemester
Ein praktisches Studiensemester ist ein in das Studium integrierter, von der HTW Dresden inhaltlich bestimmter Ausbildungsabschnitt, der in der Regel in einem Unternehmen oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis mit einem Umfang von mindestens 20 Wochen Vollzeitbeschäftigung zu leisten ist. Näheres ist in der Praktikumsordnung des Diplomstudienganges geregelt.
§4 Prüfungsaufbau
(1)Die Diplomprüfung besteht aus Modulprüfungen einschließlich der Diplomarbeit und deren Verteidigung. Ein Modul wird durch eine Modulprüfung abgeschlossen. Modulprüfungen bestehen aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einem Modul. Modulprüfungen werden studienbegleitend, also spätestens im auf die Lehrveranstaltungen des Moduls folgenden Prüfungsabschnitt, abgenommen. (2)Studierende können außer in den für den Diplomstudiengang Studiengangsbezeichnung vorgesehenen Modulen noch weitere Modulprüfungen oder Fachprüfungen an der HTW Dresden oder anderen Hochschulen (durch den Prüfungsausschuss bestätigte Zusatzmodule bzw. Zusatzfächer) ablegen. Nach Abschluss der Modulprüfungen der Diplomprüfung dürfen keine Zusatzmodule oder Zusatzfächer mehr belegt werden. (3)Die mündlichen und schriftlichen Prüfungsleistungen der Modulprüfungen finden in Prüfungsabschnitten im Anschluss an die Vorlesungszeit statt. Alternative Prüfungsleistungen werden in der Regel während der Vorlesungszeit abgenommen. Zusätzliche Prüfungstermine können in der letzten Woche vor und in der ersten Woche nach Lehrveranstaltungsbeginn eines jeden Semesters durchgeführt werden, im Ausnahmefall nach Entscheidung der Prüfer mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch darüber hinaus. Die Fristen nach § 6 Absatz 4 sind dabei zu beachten. (4)Während eines Prüfungsabschnittes werden nach Prüfungsplan (Anlage) maximal sieben Prüfungsleistungen abgelegt.
§5 Freiversuch
(1)Modulprüfungen der Diplomprüfung dürfen, soweit sie für Studierende höherer Fachsemester angeboten werden, bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach Anmeldung des Studierenden beim Prüfungsamt vor Beginn des im Prüfungsplan vorgesehenen Fachsemesters abgelegt werden. In diesem Fall gilt eine nicht bestandene Modulprüfung als nicht durchgeführt. Prüfungsleistungen, die mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden, können in einem neuen Prüfungsverfahren angerechnet werden. (2)Die Anmeldung zu einer Modulprüfung, die im Freiversuch abgelegt wird, muss spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt vorliegen. (3)Nach Anmeldung des Studierenden beim Prüfungsamt kann in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 eine bestandene Modulprüfung oder Prüfungsleistung zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin einmal wiederholt werden, dabei zählt die bessere Note.
§6 Prüfungsfristen
(1)Im Prüfungsplan in der Anlage sind Art, Ausgestaltung und Zeitraum der abzulegenden Modulprüfungen und ihrer Prüfungsleistungen bestimmt. Die Zeitpunkte der Modulprüfungen sind so festgesetzt, dass die Diplomprüfung einschließlich der Diplomarbeit innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Modulprüfungen sollen bis zum Ende des jeweils durch die Studienordnung (Studienablaufplan) vorgegebenen Semesters abgelegt werden. Prüfungstermine für mündliche und schriftliche Prüfungsleistungen werden mindestens zweimal pro Jahr angeboten. Ausnahmen sind vom Prüfungsausschuss zu bestätigen. Liegen Prüfungstermine für mündliche und schriftliche Prüfungsleistungen außerhalb der Prüfungsabschnitte, so führt eine Nichtteilnahme an der Prüfung nicht zu einer Fristüberschreitung nach Abs. 2 und diese kann wegen Nichterscheinens nicht mit einer Note 5 bewertet werden. (2)Werden die Modulprüfungen der Diplomprüfung nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt, gelten sie als nicht bestanden. Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. (3)Eine Fristüberschreitung, die der Studierende nicht zu vertreten hat, ist bei der Berechnung der Zeiten für Beurlaubungen und der Fristen im Prüfungsverfahren nicht einzubeziehen. Die Studienzeit, die durch eine Fristüberschreitung nach Satz 1 entsteht, wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Dies gilt auch für Zeiten der Mutterschutzfrist und der Elternzeit. (4)Die Prüfungstermine (Tag, Uhrzeit, Ort) für mündliche und schriftliche Prüfungsleistungen sind mindestens einen Monat vorher ortsüblich (in der Regel vom Prüfungsamt durch Aushang) bekannt zu geben; für mündliche Prüfungsleistungen ist die Uhrzeit spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Für einen Studierenden ist an einem Tag in der Regel nur eine Prüfungsleistung laut Studienplan anzusetzen. Liegt die Bekanntgabe des Prüfungstermins in der vorlesungsfreien Zeit, so beginnt die Monatsfrist mit Beginn der Vorlesungszeit. (5)Hat der Studierende eine schriftliche Prüfungsleistung nicht bestanden, wird er durch Aushang entsprechend § 15 Abs. 5 informiert. Er erhält entsprechend § 6 Abs. 4 Auskunft, ob und in welcher Frist die Prüfungsleistung wiederholt werden kann. (6)Für die Diplomarbeit gelten die besonderen Regelungen des § 14.
§7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1)Zu den Modulprüfungen der Diplomprüfung wird zugelassen, wer 1.in den Diplomstudiengang Studiengangsbezeichnung an der HTW Dresden eingeschrieben ist und 2.die für die Module im Prüfungsplan (Anlage) festgelegten Prüfungsvorleistungen und sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erbracht hat. (2)Die Zulassung zu den Modulprüfungen der Diplomprüfung ist zu versagen, wenn 1.die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder der Studierende nicht angemeldet ist oder 2.die Unterlagen unvollständig sind und trotz Aufforderung nicht vervollständigt worden sind oder 3.der Studierende eine für den Abschluss des Diplomstudienganges Studiengangsbezeichnung erforderliche Prüfung bereits endgültig nicht bestanden hat.
§8 Zulassungsverfahren
(1)Die Studierenden der HTW Dresden im Diplomstudiengang Studiengangsbezeichnung sind automatisch zu den nach dem Prüfungsplan (Anlage) vorgesehenen Modulprüfungen angemeldet. Sie werden zugelassen, sofern sie die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des § 7 erfüllen. Das Prüfungsamt erstellt Prüfungslisten über alle angemeldeten Studierenden, die einen Vermerk über die Zulassung enthalten. Die Zulassung oder deren Versagung, auch aufgrund nicht erbrachter Prüfungsvorleistungen, wird vor der Prüfung durch den Prüfer/ den Prüfungsausschuss bekannt gemacht. Entsprechendes gilt für die Modulprüfungen in Wahlpflichtmodulen, für die sich die Studierenden eingeschrieben haben. Der Prüfer teilt dem Studierenden bei Abgabe der Prüfungsvorleistung mit, bis wann und wie die Bewertung bekannt gegeben wird. (2)Studierende, die eine Prüfungsleistung nachholen oder wiederholen müssen, sind automatisch für den nächsten in dem betreffenden Modul angesetzten Prüfungstermin unter Beachtung von § 4 Absatz 3 angemeldet, sofern die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des § 7 erfüllt sind. Dies gilt auch während der berufspraktischen Tätigkeit/des themengebundenen Projektstudiums. Die Zulassung oder deren Versagung, auch aufgrund nicht erbrachter Prüfungsvorleistungen, wird vor der Prüfung durch den Prüfer/ den Prüfungsausschuss bekannt gemacht. Entsprechendes gilt für die Modulprüfungen in Wahlpflichtmodulen, für die sich die Studierenden eingeschrieben haben. Der Prüfer teilt dem Studierenden bei Abgabe der Prüfungsvorleistung mit, bis wann und wie die Bewertung bekannt gegeben wird. (3)Studierende können sich schriftlich beim Prüfungsamt von einer Prüfungsleistung abmelden. Die Abmeldung muss spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt vorliegen. Bei Abmeldung von ersten Wiederholungsprüfungen ist die Jahresfrist des § 6 Abs. 2 Satz 2 zu beachten. Die Abmeldung von zweiten Wiederholungsprüfungen ist nicht möglich. (4)Studierende können während ihrer Beurlaubung vom Studium an der HTW Dresden Prüfungen ablegen. Die Ablegung von Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung muss spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin schriftlich beim Prüfungsamt beantragt werden. (5)Studierende, die Prüfungsleistungen in einem Zusatzmodul bzw. Zusatzfach ablegen wollen, haben sich mindestens eine Woche vor dem Prüfungstermin, spätestens vor Abschluss der letzten Modulprüfung nach Prüfungsplan (Anlage), beim Prüfer anzumelden. (6)Die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist zum Prüfungsbeginn beim Prüfer formlos zu beantragen. (7)Für Prüfungen an ausländischen Partnerhochschulen gilt die Regelung des § 24 Abs. 2.
§9 Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen
(1)Die Prüfungsleistungen der Modulprüfungen der Diplomprüfung werden durch folgende Prüfungsarten erbracht: 1.Mündliche Prüfungsleistungen gemäß § 10 und/oder 2.Schriftliche Prüfungsleistungen gemäß § 11 und/oder 3.Alternative Prüfungsleistungen gemäß § 12. Als Teil der Diplomprüfung ist eine Diplomarbeit entsprechend § 14 anzufertigen und zu verteidigen. (2)Anzahl, Art und Ausgestaltung der Modulprüfungen und ihrer Prüfungsleistungen sind im Prüfungsplan (Anlage) festgelegt, die Gegenstände ergeben sich aus den zugehörigen Modulbeschreibungen. Eine Beschränkung des Prüfungsstoffes auf fachliche Schwerpunkte kann im Verantwortungsbereich des Prüfers vorgenommen werden. Prüfungsleistungen sind im Regelfall in deutscher Sprache zu erbringen. (3)Macht ein Studierender glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuss ihm zu gestatten, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes, verlangt werden. (4)Prüfungsvorleistungen (PVL) sind durch den Prüfer bewertete, nicht benotete individuelle Studienleistungen des Studierenden. Ihr Bestehen ist Voraussetzung für die Zulassung zu den jeweiligen Modulprüfungen. Sie haben jedoch keinen Einfluss auf die Modulnote. Sie können beliebig oft wiederholt werden./ Sie können zweimal wiederholt werden. Anzahl, Art und Ausgestaltung der Prüfungsvorleistungen sind im Prüfungsplan (Anlage) aufgeführt. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Prüfungsvorleistungen gilt § 12 Abs. 1 entsprechend; die Gegenstände ergeben sich aus den zugehörigen Modulbeschreibungen. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5)Für Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen im Multiple-Choice-Verfahren gilt die Ordnung zur Durchführung und Bewertung von Prüfungsleistungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren der Fakultät Name der Fakultät.
§10 Mündliche Prüfungsleistungen
(1)In den mündlichen Prüfungsleistungen (MP) soll der Studierende durch die Beantwortung einzelner Fragen nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der Studierende über einschlägiges Grundlagenwissen verfügt. (2)Mündliche Prüfungsleistungen können als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Studierenden mindestens 15 Minuten, aber höchstens 60 Minuten. (3)Im Rahmen der mündlichen Prüfungsleistung können in angemessenem Umfang auch Aufgaben zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird. (4)Mündliche Prüfungsleistungen sind von mehreren Prüfern, von denen einer den Vorsitz führt, oder einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. Vor der Festsetzung der Note hört der Vorsitzende den Beisitzer. (5)Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistung sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten, das von den Prüfern und vom Beisitzer zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der mündlichen Prüfungsleistung ist dem Studierenden unmittelbar nach deren Abschluss bekannt zu geben. (6)Studierende, die die gleiche Prüfungsleistung zu einem späteren Prüfungstermin, jedoch nicht im gleichen Prüfungsabschnitt abzulegen haben, sind nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse auf Antrag an den Prüfer als Zuhörer zuzulassen, es sei denn, der Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
§11 Schriftliche Prüfungsleistungen
(1)In den schriftlichen Prüfungsleistungen (SP) soll der Studierende nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit zugelassenen Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Studiengangs ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Den Studierenden können Themen zur Auswahl gegeben werden. (2)Schriftliche Prüfungsleistungen erfolgen durch beaufsichtigte Klausurarbeiten, in denen eine angemessene Anzahl von Aufgaben unter Verwendung begrenzter Hilfsmittel schriftlich zu bearbeiten ist. (3)Die Dauer schriftlicher Prüfungsleistungen darf 90 Minuten nicht unterschreiten und soll 240 Minuten nicht überschreiten. (4)Das Bewertungsverfahren darf vier Wochen im Regelfall nicht überschreiten. (5)Schriftliche Prüfungsleistungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Es gilt § 15 Abs. 3 Satz 3 entsprechend.
§12 Alternative Prüfungsleistungen
(1)Alternative Prüfungsleistungen (APL) sind: 1.Referate (selbständige mündliche Darstellungen theoretischer und/oder experimenteller Ergebnisse mit Hilfe geeigneter audio-visueller Medien vor einem Publikum ggf. mit anschließender Fachdiskussion), 2.Laborpraktika (Teilnahme an der Demonstration und/oder eigene Durchführung von individuell ausgestalteten kleineren Laborversuchen in einem Labor des konstruktiven Ingenieurbaus ggf. mit schriftlicher Auswertung der Ergebnisse), oder 3.Laborpraktikumsversuche (experimentelle, in der Regel selbständig durchzuführende abgeschlossene wissenschaftliche Aufgabenstellungen einschließlich der Auswertung von Messdaten, der Bewertung und der Diskussion von Messergebnissen), 4.Belege (kurze schriftliche Ausarbeitungen zu einzelnen Aufgabenstellungen eines Moduls, angefertigt während der Lehrveranstaltung oder als Hausaufgabe), oder Belege (selbständige schriftliche Arbeiten ohne Beschränkung der Hilfsmittel, in denen theoretische und/oder experimentelle Erkenntnisse eines abgeschlossenen Teilgebietes zusammengefasst, ausgewertet und diskutiert werden; bei Themenvergabe kann in Abhängigkeit des Umfangs eine Bearbeitungszeit von drei bis sechs Wochen vereinbart werden), 5.Praktikumsbelege (Belege, in denen die im praktischen Studiensemester eigenständig erarbeiteten experimentellen Erkenntnisse zusammengefasst, ausgewertet und diskutiert werden; die Bearbeitungszeit entspricht der Zeit des praktischen Studiensemesters), 6.Designprojekte (umfangreiche schriftliche Einzel- oder Gruppenarbeiten mit Projektdokumentation), 7.Laborprojekte (Beschreibung komplexer Versuchsaufbauten mit Instrumentierung ggf. einschließlich der Ermittlung von Messergebnissen und Diskussion derselben), 8.Computerprojekte (umfangreiche Anwendung von Software ggf. einschließlich Auswertung und Diskussion derselben), 9.Mündliche Leistungskontrollen (im Gegensatz zu den komplexeren MP Vorträge und/oder Beantwortung von Fragen zu kleineren inhaltlich begrenzten Lerneinheiten einzeln oder in Gruppen mit einer Dauer zwischen 10 und 30 Minuten), 10.Tests (im Gegensatz zu den komplexeren SP schriftliche Abfragen meist kleinerer inhaltlich begrenzter Lerneinheiten von maximal 90 Minuten Dauer), 11.Softwareprojekte (in der Regel selbständig durchzuführende abgeschlossene Aufgabenstellungen mit dem Ziel, ein Softwareprodukt zu konzipieren, zu entwickeln und zu testen; eine Diskussion kann sich anschließen), 12.Programmierübungen (unter Klausurbedingungen zu erbringende Entwicklungen von Programmen in schriftlicher Form und/oder unter Nutzung eines Computers), 13.Sprachpraktische Projektarbeit- SPA (in der Regel eine als Gruppen- oder Einzelarbeit zu erbringende Leistung im Rahmen eines 14 Wochen dauernden Projektes, mit dem Ziel eine praxisrelevante, komplexe Kommunikationssituation zu simulieren; die Aufgabenstellung umfasst die schriftliche Projektdokumentation und die Simulation einer Sprechsituation wie z.B. Vortrag, Interview, Fachdiskussion, etc. von ca. 10 Minuten Dauer). (2)Es gelten die § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend. (3)Die konkrete Ausgestaltung von alternativen Prüfungsleistungen sowie der Zeitraum, in dem sie abzulegen sind, werden vom Prüfer durch Aushang zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gemacht.
§13 Diplomprüfung
(1)Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudiengangs Studiengangsbezeichnung. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Studierende die Zusammenhänge der Module überblickt und die Fähigkeiten besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, sowie die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. (2)Die Diplomprüfung besteht aus Modulprüfungen gemäß Prüfungsplan (Anlage) und der Diplomarbeit und deren Verteidigung.
§14 Diplomarbeit
(1)Die Diplomarbeit ist eine das Diplomstudium abschließende Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Bereich des Diplomstudiengangs Studiengangsbezeichnung praxisbezogen nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. (2)Die Diplomarbeit kann von jedem Hochschullehrer und anderen nach dem Sächsischen Hochschulgesetz prüfungsberechtigten Personen, soweit diese an der HTW Dresden in einem für den Diplomstudiengang Studiengangsbezeichnung relevanten Bereich tätig sind, betreut werden. Der Studierende kann Themenwünsche äußern. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der HTW Dresden durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (3)Die Diplomarbeit ist in deutscher oder in Absprache mit dem Betreuer in englischer Sprache anzufertigen. Sie kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich zu unterscheiden und zu bewerten ist. (4)Ausgabe- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit sind so festzulegen, dass das Bewertungsverfahren innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. (5)Für die Vergabe des Themas der Diplomarbeit ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Vertretung zuständig. Thema und Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. Voraussetzung für die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit ist das erfolgreiche Ablegen aller bis einschließlich zum Ende des siebenten Semesters erforderlichen Modulprüfungen. Das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomarbeit ist durch das Prüfungsamt bekannt zu geben. (6)Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von zwei Monaten nach der Ausgabe zurückgegeben werden. Eine Rückgabe des Themas bei einer Wiederholung der Diplomarbeit ist nur zulässig, wenn davon beim ersten Versuch kein Gebrauch gemacht wurde. (7)Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt drei/vier/fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Ist die Fertigstellung der Diplomarbeit im vorgegebenen Bearbeitungszeitraum aus unvorhersehbaren Gründen, die vom Studierenden nicht zu vertreten sind, nicht möglich, kann auf schriftlichen Antrag an den Prüfungsausschuss, in der Regel nach Konsultation des Betreuers der Diplomarbeit, eine Verlängerung um höchstens drei Wochen gewährt werden. (8)Die Diplomarbeit ist fristgemäß als pdf-Dokument und als gebundener Ausdruck in zwei identischen Exemplaren im Sekretariat der Fakultät einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen und ein Nachweis dem Studierenden zu übergeben. (9)Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Studierende schriftlich zu versichern, dass die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit der entsprechend gekennzeichnete Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. (10)Die Diplomarbeit ist auf der Grundlage von Gutachten zu benoten, die in der Regel von zwei Prüfern zu erstellen sind. Einer der Prüfer soll die Diplomarbeit in der Hochschule betreut haben. Die Note der Diplomarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Gutachten. Das Bewertungsverfahren darf vier Wochen im Regelfall nicht überschreiten. Wird die Diplomarbeit durch eines der beiden Gutachten mit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, so ist die Diplomarbeit nicht bestanden. Die Note der Diplomarbeit ist dem Studierenden auf Wunsch spätestens vor der Verteidigung bekannt zu geben. (11)Im Fall einer nicht bestandenen Diplomarbeit erhält der Studierende hierüber vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und der Auskunft darüber, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Diplomarbeit wiederholt werden kann. Der Antrag auf Wiederholung der Diplomarbeit ist beim Prüfungsausschuss zu stellen. Eine nicht bestandene Diplomarbeit kann nur einmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig. (12)Eine durch beide Gutachten mit jeweils mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertete Diplomarbeit ist in der Fakultät vor einer Prüfungskommission im Regelfall innerhalb von sechs Wochen nach der Abgabe öffentlich zu verteidigen. Die Verteidigung ist eine mündliche geschlossene Darstellung der wesentlichen Inhalte der Diplomarbeit, bei der alle in Vorträgen üblichen Mittel eingesetzt werden können. Im Anschluss an die Darstellung findet eine Diskussion statt, in der der Studierende Fragen zu seiner Diplomarbeit zu beantworten hat. Die Dauer der Verteidigung soll in der Regel 30 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Die Gesamtnote der Verteidigung setzt sich zu gleichen Teilen aus den Einzelbenotungen des Vortrags und der Diskussion zusammen. Bei der Benotung der Verteidigung mit „nicht ausreichend“ (5) kann die Verteidigung einmal innerhalb von vier Wochen wiederholt werden. Wird die Verteidigung erneut mit „nicht ausreichend“ (5) benotet, dann gilt die Diplomarbeit als endgültig nicht bestanden. (13)Die Gesamtnote der Diplomarbeit (siehe dazu § 15 Abs. 3 Satz 5 und 6) wird aus dem gewichteten Mittel der Note der schriftlichen Arbeit und der Gesamtnote der Verteidigung gebildet, wobei jede einzelne Note mindestens „ausreichend“ (4,0) sein muss. Dabei geht das Ergebnis der schriftlichen Arbeit mit dem Gewicht 3 und die Verteidigung mit dem Gewicht 1 in die Wertung ein.
§15 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
(1)Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Es sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Die Festlegung des Bewertungsmaßstabes erfolgt durch den Prüfer, wobei eine Prüfungsleistung, bei der 50% der geforderten Leistung erbracht wurden, in jedem Fall als bestanden zu werten ist.
(2)In den im Prüfungsplan gekennzeichneten Ausnahmefällen werden Prüfungsleistungen nur bewertet, jedoch nicht benotet. Dabei sind die Bewertungen „bestanden“ oder „nicht bestanden“ vom Prüfer abzugeben. In die weitere Notenberechnung gehen unbenotete Prüfungsleistungen und Modulprüfungen nicht ein. (3)Besteht eine Modulprüfung aus einer einzelnen Prüfungsleistung, so ist die für die Prüfungsleistung vergebene Note gleichzeitig die Modulnote. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Modulnote aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen gemäß dem Prüfungsplan (Anlage). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet: Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend. Analog wird bei der Bildung von Gesamtnoten verfahren. Eine Gesamtnote ist eine Note, die aus mehreren Einzelnoten gebildet wird. Eine Gesamtnote wird für die Diplomarbeit und die Verteidigung sowie für die Diplomprüfung vergeben. (4)Für die Modulnoten und die Gesamtnote der Diplomprüfung ist zusätzlich jeweils eine relative Note auszuweisen. Dafür findet die nachfolgende ECTS-Bewertungsskala Anwendung. Die erfolgreichen Studierenden erhalten folgende ECTS Grades: A die besten 10 % B die nächsten 25 % C die nächsten 30 % D die nächsten 25 % E die nächsten 10 % An die erfolglosen Studierenden werden folgende ECTS Grades vergeben: FX „Nicht bestanden – es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden können“ F „Nicht bestanden – es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich“. (5)Die Noten der Prüfungsleistungen sind dem Prüfungsamt von den Prüfern mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma innerhalb einer Woche nach Feststellung des Ergebnisses schriftlich mitzuteilen. (6)Die Prüfungsergebnisse sind vom Prüfungsamt unverzüglich nach Eingang der Prüfungsmeldung durch Aushang bekannt zu geben, der Tag der Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
§16 Bewertung der Diplomprüfung
(1)Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus dem nicht gerundeten linearen/ gewichteten Mittelwert aller Modulnoten (MN) und der nicht gerundeten Gesamtnote der Diplomarbeit (P) nach folgendem Algorithmus gebildet: Gesamtnote = (3 MN + 2 P) / 5 (2)Die Gesamtnote wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma angegeben. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1)Eine Prüfungsleistung wird mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet, wenn der Studierende zu einem für ihn bindenden Prüfungstermin oder zum Termin der Verteidigung der Diplomarbeit ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung oder der Verteidigung der Diplomarbeit ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche oder eine alternative Prüfungsleistung oder die Diplomarbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2)Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Studierenden ist eine ärztliche Bescheinigung abzugeben. Darüber hinaus kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Studierenden die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Über die Anerkennung der Gründe entscheidet der Prüfungsausschuss nach Vorbereitung durch das Prüfungsamt. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3)Versucht der Studierende, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. Ein Studierender, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder der Aufsichtsperson, in der Regel nach erfolgter Abmahnung, von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4)Der Studierende kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses formlos schriftlich beantragen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§18 Bestehen und Nichtbestehen
(1)Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. In den im Prüfungsplan (Anlage) gekennzeichneten begründeten Ausnahmenfällen ist das Bestehen der Modulprüfung zusätzlich vom Bestehen einzelner Prüfungsleistungen abhängig. Ist die Modulprüfung bestanden, werden die in der Studienordnung (Studienablaufplan) dem Modul zugeordneten ECTS Credits erworben. (2)Die berufspraktische Tätigkeit wird ohne Benotung mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. (3)Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Praxiszeiten erfolgreich absolviert, sämtliche Modulprüfungen der Diplomprüfung bestanden und die Diplomarbeit einschließlich Verteidigung mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden. (4)Die Diplomprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn 1.aus Gründen, die der Studierende selbst zu vertreten hat, die Frist nach § 6 Abs. 2 für eine Modulprüfung der Diplomprüfung überschritten wurde, 2.eine zweite Wiederholung einer für den Abschluss des Studienganges erforderlichen Modulprüfung nicht bestanden wurde, 3.die Wiederholung der Diplomarbeit nicht bestanden wurde oder 4.eine zweite Wiederholungsprüfung einer für den Abschluss des Studienganges erforderlichen Modulprüfung nicht fristgemäß gem. § 8 Abs. 6 beantragt wurde. (5)Wenn der Studierende die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat, dann ist ihm dies vom Prüfungsamt schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend § 28 Abs.1 mitzuteilen. (6)Hat der Studierende eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, so kann er an anderen Modulprüfungen noch teilnehmen, solange das endgültige Nichtbestehen der Diplomprüfung noch nicht bestandskräftig festgestellt wurde.
§19 Wiederholung von Modulprüfungen
(1)Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung bzw. einzelner nicht bestandener Prüfungsleistungen einer bestandenen Modulprüfung ist nicht zulässig, ausgenommen Fälle nach § 5 Abs. 3. (2)Nicht bestandene Modulprüfungen dürfen innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des erstmaligen Nichtbestehens. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als erneut nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche in fachlich verwandten Studiengängen sind anzurechnen. (3)Besteht eine nicht bestandene Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so sind alle nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewerteten Prüfungsleistungen zu wiederholen. Mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertete Prüfungsleistungen dürfen nicht wiederholt werden. (4)Erste Wiederholungsprüfungen sind in der Regel in dem der nicht bestandenen Modulprüfung folgenden Prüfungsabschnitt abzulegen, spätestens jedoch in dem der nicht bestandenen Modulprüfung folgenden zweiten Prüfungsabschnitt.
§20 Prüfungsausschuss
(1)Für den Diplomstudiengang Studiengangsbezeichnung ist durch den Fakultätsrat ein Prüfungsausschuss zu bestellen. Dieser setzt sich aus drei Hochschullehrern, einem Mitarbeiter und einem Studierenden zusammen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Hochschullehrer. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre, für Studierende ein Jahr. Die erneute Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist zulässig. (2)Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Hochschullehrer mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. (3)Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle und von Einzelaufgaben auf den Vorsitzenden übertragen. Dieser konsultiert bei entsprechenden Sachfragen die zuständigen Fachvertreter. (4)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können der Abnahme von Prüfungsleistungen beiwohnen. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Wenn sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§21 Zuständigkeiten
(1) Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für: 1.die Organisation der Diplomprüfung des Diplomstudiengangs Studiengangsbezeichnung, 2.die Einhaltung der Prüfungsordnung des Diplomstudiengangs Studiengangsbezeichnung bezüglich Umfang und Art der Prüfungsleistungen, 3.die Bestellung der Prüfer, Beisitzer sowie Prüfungskommissionen gemäß § 22 Abs. 1, 4.Entscheidungen über a)Prüfungszulassung von Externen gemäß § 37 Abs. 2 SächsHSG, b)das endgültige Nichtbestehen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3, c)Anrechnung von im In- und Ausland erbrachten Studienzeiten, -leistungen und Prüfungsleistungen in der Regel unter Mitwirkung des für das Modul zuständigen Hochschullehrers gemäß § 23, d)Ausgabe und Fristverlängerung der Diplomarbeit gemäß § 14, e)Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß gemäß § 17, f)die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 23 Abs. 4 und Studienzeiten gemäß § 23 Abs. 6, g)die Erklärung der Ungültigkeit der Diplomprüfung gemäß § 26 Abs. 1, h)Widersprüche gemäß § 28, i)Ausnahmen von der Prüfungsordnung in außergewöhnlichen Fällen, 5.die Berichterstattung über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten in der Fakultät sowie für Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnungen, 6.die Bestätigung der Eignungsbescheinigung gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. (2)Für das Ausstellen von Zeugnissen, Urkunden und Bescheinigungen gemäß § 25 ist das Prüfungsamt zuständig. (3)Die Entscheidung über das Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungsleistungen wird durch den bzw. die Prüfer nach den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 1 und 18 getroffen.
§22 Prüfer, Beisitzer, Prüfungskommission
(1)Zu Prüfern sollen nur Mitglieder und Angehörige der HTW Dresden oder anderer Hochschulen bestellt werden, die in dem betreffenden Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Soweit dies nach dem Gegenstand der Prüfung sachgerecht ist, kann zum Prüfer auch bestellt werden, wer die Befugnisse zur selbständigen Lehre nur für ein Teilgebiet des Prüfungsfaches besitzt. In besonderen Ausnahmefällen können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zum Prüfer bestellt werden, sofern dies nach der Eigenart der Hochschulprüfung sachgerecht ist. (2)Zum Prüfer wird nur bestellt, wer selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. (3)Prüfungskommissionen setzen sich aus mindestens einem Prüfer und einem Beisitzer, der das Protokoll führt, zusammen. (4)Die Bestellung zum Prüfer bzw. zum Vorsitzenden der Prüfungskommission gilt, wenn nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, sowohl für die Prüfungsleistung, die zu dem im Prüfungsplan vorgesehenen Zeitpunkt durchgeführt wird (erste Prüfungsleistung), als auch für sich aus der ersten Prüfungsleistung ergebende Nach- und Wiederholungsprüfungen. (5)Die Namen der Prüfer sollen dem Studierenden rechtzeitig, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungstermins bekannt gegeben werden. (6)Prüfer und Beisitzer unterliegen entsprechend § 20 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Amtsverschwiegenheit.
§23 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie außerhochschulischen Qualifikationen
(1)Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland im gleichen Studiengang erbracht wurden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. (2)Außerhalb eines Hochschulstudiums erworbene Qualifikationen sowie Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden auf Antrag angerechnet, soweit sie gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Inhalt, Umfang und Anforderungen Teilen des Studiums im Diplomstudiengang Studiengangsbezeichnung an der HTW Dresden im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu berücksichtigen. Außerhalb des Hochschulstudiums erworbene Qualifikationen können höchstens 50 % des Studiums ersetzen. (3)Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten (§ 3) werden bei Gleichwertigkeit angerechnet. (oder) Abs. 3 entfällt. (4)Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt auf der Basis der vergebenen ECTS-Credits durch den Prüfungsausschuss. Bei der Vergabe der ECTS- Credits für anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen wird die Studienordnung (Studienablaufplan) zugrunde gelegt. (5)Die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die im Rahmen von Austauschprogrammen im Ausland erbracht wurden, erfolgt auf der Grundlage von „Learning Agreements“ gemäß § 24. (6)Werden gem. Abs. 2 Studien- und Prüfungsleistungen oder außerhalb eines Hochschulstudiums erworbene Qualifikationen angerechnet, erfolgt auf Antrag die Anrechnung der entsprechenden Studienzeiten. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. In den Fällen des Abs. 1 und 2 sind Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen. Die Noten sind in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. (7)Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (8)Anträge gem. Abs. 2 auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Anrechnung von Studienzeiten sind spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin, zu dem der Studierende angemeldet ist, schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen, bei alternativen Prüfungsleistungen spätestens bis zum Prüfungstermin. (9)Bei Wiederaufnahme des Studiums nach einer Beurlaubung gelten die bis dahin erzielten Studien- und Prüfungsleistungen unverändert weiter. Gleiches gilt bei Fortsetzung oder Neubeginn des Studiums an der HTW Dresden im gleichen Studiengang. (10)Die Ausstellung eines Zeugnisses über die Diplomprüfung ausschließlich auf der Grundlage von Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht wurden, ist nicht zulässig.
§24 Bestimmungen für im Ausland erbrachte Prüfungsleistungen
(1)Zur Vorbereitung der Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen sind „Learning Agreements“ (verbindliche Festlegungen bezüglich zu belegender Module an der Partnerhochschule) abzuschließen. (2)Bezüglich der Zulassung, Fristen, Art, Umfang und Modalitäten der Prüfungsleistungen an ausländischen Partnerhochschulen sind die Bestimmungen der geltenden Prüfungsordnung der jeweiligen Partnerhochschule des entsprechenden Studiengangs maßgebend. (3)Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen entsprechender Nachweise, aus denen die Anzahl der Semesterwochenstunden, die erlangten ECTS-Credits und die Noten hervorgehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. (4)§ 23 Abs. 8 gilt entsprechend.
§25 Zeugnis, Diplomurkunde, Bescheinigungen
(1)Nach dem erfolgreichen Abschluss der Diplomprüfung wird unverzüglich ein Zeugnis unter Angabe des Diplomstudiengangs Studiengangsbezeichnung ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Modulnoten einschließlich verbaler Formulierungen mit zugeordneten ECTS-Credits und ECTS Grades, das Thema der Diplomarbeit und deren Note einschließlich verbaler Formulierung sowie die Gesamtnote und das Gesamturteil der Diplomprüfung entsprechend Absatz 2 einschließlich der relativen Abschlussnote (ECTS Grade). Es weist die Regelstudienzeit und die gewählte Studienrichtung sowie auf Antrag an das Prüfungsamt, der spätestens bis zum Tag der letzten Prüfungsleistung zu stellen ist, die tatsächliche Studiendauer aus. An anderen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland erbrachte Leistungen sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Die Noten sind mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma entsprechend § 15 Abs. 3 anzugeben. Das Zeugnis wird vom Dekan der Fakultät und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. (2)Das Gesamturteil ist die verbale Formulierung der Gesamtnote der Diplomprüfung entsprechend § 15 Absatz 3 Satz 5 und 6. Für besonders herausragende Leistungen wird das Gesamturteil „ausgezeichnet“ vergeben. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesamtnote der Diplomarbeit „sehr gut“ und keine Note einer Modulprüfung schlechter als „gut“ ist sowie die Gesamtnote der Diplomprüfung mindestens 1,2 oder besser ist. (3)Zusätzlich zum Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Diplomurkunde über die Verleihung des entsprechenden Diplomgrades ausgestellt. Die Urkunde wird vom Rektor der Hochschule und vom Dekan der Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. Der Urkunde wird eine englischsprachige Übersetzung beigefügt. (4)Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der Hochschulgrad Diplom-Ingenieur/in (FH) Dipl.-Ing. (FH) verliehen. Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des Hochschulgrades erworben. (5)Für den Absolventen wird ein „Diploma Supplement“ ausgestellt entsprechend dem „Diploma Supplement Modell“ von Europäischer Union/Europarat/UNESCO. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems ist der zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. (6)Prüfungsergebnisse in Zusatzmodulen bzw. Zusatzfächern werden auf Antrag der Studierenden an das Prüfungsamt in das Zeugnis eingetragen und entsprechend kenntlich gemacht, jedoch bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Der Antrag ist bis zum Tag der letzten Prüfungsleistung beim Prüfungsamt zu stellen. (7)Zeugnis und Urkunde tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. (8)Hat ein Studierender die Diplomprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, die alle erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen lässt, dass die Diplomprüfung nicht bestanden ist.
§26 Ungültigkeit der Diplomprüfung
(1)Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat der Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Diplomprüfung für nicht bestanden erklärt werden. (2)Hat der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Modulprüfung entsprechend Abs. 3 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Diplomprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Diplomarbeit. (3)Das unrichtige Zeugnis ist auf Antrag des Prüfungsausschusses vom Fakultätsrat einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem Zeugnis ist auch die Diplomurkunde und das Diploma Supplement einzuziehen, wenn die Diplomprüfung auf Grund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. (4)Dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (5)Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
§27 Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss einer schriftlichen Prüfungsleistung oder der Diplomarbeit und Festlegung der entsprechenden Note erhält der Studierende das Recht, auf Antrag an den Prüfer Einsicht in die Prüfungsarbeit und die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und Prüfungsprotokolle zu nehmen und den Prüfer zu konsultieren. Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden durch den Prüfer bestimmt. Sie berechtigt nicht zur Anfertigung von Ablichtungen und Abschriften.
§28 Widerspruchsverfahren
(1)Entscheidungen nach dieser Ordnung, durch die ein Studierender in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, sind dem Studierenden von der Instanz, die die Entscheidung getroffen hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 58 Abs.1 VwGO zu versehen. Dies betrifft nicht die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen mit Ausnahme des Nichtbestehens der Diplomarbeit und der Verteidigung der Diplomarbeit. (2)Widersprüche gegen Entscheidungen nach dieser Ordnung sind beim Prüfungsausschuss einzulegen mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Bewertungsentscheidungen, die beim Prüfer einzulegen sind. Daneben gilt § 70 VwGO, wonach der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben ist. Den Widerspruchsbescheid erlässt der Fakultätsrat, bei Widersprüchen gegen Bewertungsentscheidungen eines Prüfers der Prüfungsausschuss. (3)Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertungsentscheidung eines Prüfers richtet, überprüft der Prüfungsausschuss die Entscheidung nur darauf, ob 1.das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und/oder 2.der Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist und/oder 3.allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind und/oder 4.sich der Prüfer von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen Entscheidungen mehrerer Prüfer richtet. (4)Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats abschließend entschieden werden. Soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, ist der Widerspruchsbescheid zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§29 Übergangsbestimmungen
(1)Für Studierende, die im Wintersemester … oder früher immatrikuliert wurden, ist die Prüfungsordnung des Diplomstudiengangs Studiengangsbezeichnung vom … gültig. (2)Für Studierende des Diplomstudiengangs Studiengangsbezeichnung des Immatrikulationsjahrganges … gilt diese Diplomprüfungsordnung ab Wintersemester ….
§30 Inkrafttreten/Veröffentlichung
Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2004/05 ihr Studium im Diplomstudiengang Studiengangsbezeichnung an der HTW Dresden aufgenommen haben. Die Prüfungsordnung wurde vom Fakultätsrat der Fakultät Name der Fakultät am ##.##.#### beschlossen und vom Rektorat am ##.##.#### genehmigt. Sie tritt am ##.##.#### in Kraft und wird veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom … außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Name der Fakultät vom ##.##.#### und der Genehmigung des Rektorates der HTW Dresden vom ##.##.#### .
Dresden, den …
Prof. Dr.-Ing. habil. Roland Stenzel
Rektor
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
Studiengangsbezeichnung
an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
University of Applied Sciences
vom
... (Datum der Ausfertigung durch den Rektor)
Aufgrund von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, nachfolgend HTW Dresden genannt, diese Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
§1 Geltungsbereich
(1)Die Prüfungsordnung legt die Grundsätze für Prüfungen des konsekutiven Masterstudiengangs Studiengangsbezeichnung an der HTW Dresden fest. Die Prüfungsordnung wird durch die Studienordnung des Masterstudiengangs Studiengangsbezeichnung und die Immatrikulationsordnung der HTW Dresden ergänzt. (2)Diese Prüfungsordnung gilt für alle Prüfungen Studierender des Masterstudiengangs Studiengangsbezeichnung, unabhängig davon, welcher Fakultät der Prüfer angehört.
§2 Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang beträgt 7 Semester.
§3 Berufspraktische Tätigkeit
Die berufspraktische Tätigkeit ist ein in das Studium integrierter, von der HTW Dresden inhaltlich bestimmter Ausbildungsabschnitt. Der Ausbildungsabschnitt umfasst 20 Wochen Vollzeitbeschäftigung und wird mit einem Beleg abgeschlossen. Näheres ist in der Studienordnung und in der Praktikumsordnung zum Masterstudiengang Studiengangsbezeichnung geregelt.
oder
§3 Themengebundenes Projektstudium
Das themengebundene Projektstudium im Studiengang Studiengangsbezeichnung ist ein in das Studium integrierter, von der HTW Dresden inhaltlich betreuter und bewerteter Praxiseinsatz. Es umfasst einen Zeitraum von mindestens 12 Wochen und wird im 3. Studiensemester absolviert. Die Lage des Projektstudiums ist so zu bestimmten, dass es spätestens mit dem letzten Vorlesungstag des 6. Semesters beendet ist.
§4 Prüfungsaufbau
(1)Die Masterprüfung besteht aus Modulprüfungen einschließlich der Masterarbeit und deren Verteidigung. Ein Modul wird durch eine Modulprüfung abgeschlossen. Modulprüfungen bestehen aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einem Modul. Modulprüfungen werden studienbegleitend, also spätestens im auf die Lehrveranstaltungen des Moduls folgenden Prüfungsabschnitt, abgenommen. (2)Studierende können außer in den für den Masterstudiengang Studiengangsbezeichnung vorgesehenen Modulen noch weitere Modulprüfungen oder Fachprüfungen an der HTW Dresden oder anderen Hochschulen (durch den Prüfungsausschuss bestätigte Zusatzmodule bzw. Zusatzfächer) ablegen. Nach Abschluss der Modulprüfungen der Masterprüfung dürfen keine Zusatzmodule oder Zusatzfächer mehr belegt werden. (3)Die mündlichen und schriftlichen Prüfungsleistungen der Modulprüfungen finden in Prüfungsabschnitten im Anschluss an die Vorlesungszeit statt. Alternative Prüfungsleistungen werden in der Regel während der Vorlesungszeit abgenommen. Zusätzliche Prüfungstermine können in der letzten Woche vor und in der ersten Woche nach Lehrveranstaltungsbeginn eines jeden Semesters durchgeführt werden, im Ausnahmefall nach Entscheidung der Prüfer mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch darüber hinaus. Die Fristen nach § 6 Absatz 4 sind dabei zu beachten. (4)Während eines Prüfungsabschnittes werden nach Prüfungsplan (Anlage) maximal sieben Prüfungsleistungen abgelegt.
§5 Freiversuch
(1)Modulprüfungen der Masterprüfung dürfen, soweit sie für Studierende höherer Fachsemester angeboten werden, bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach Anmeldung des Studierenden beim Prüfungsamt vor Beginn des im Prüfungsplan vorgesehenen Fachsemesters abgelegt werden. In diesem Fall gilt eine nicht bestandene Modulprüfung als nicht durchgeführt. Prüfungsleistungen, die mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden, können in einem neuen Prüfungsverfahren angerechnet werden. (2)Die Anmeldung zu einer Modulprüfung, die im Freiversuch abgelegt wird, muss spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt vorliegen. (3)Nach Anmeldung des Studierenden beim Prüfungsamt kann in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 eine bestandene Modulprüfung oder Prüfungsleistung zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin einmal wiederholt werden, dabei zählt die bessere Note.
§6 Prüfungsfristen
(1)Im Prüfungsplan in der Anlage sind Art, Ausgestaltung und Zeitraum der abzulegenden Modulprüfungen und ihrer Prüfungsleistungen bestimmt. Die Zeitpunkte der Modulprüfungen sind so festgesetzt, dass die Masterprüfung einschließlich der Masterarbeit innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Modulprüfungen sollen bis zum Ende des jeweils durch die Studienordnung (Studienablaufplan) vorgegebenen Semesters abgelegt werden. Prüfungstermine für mündliche und schriftliche Prüfungsleistungen werden mindestens zweimal pro Jahr angeboten. Ausnahmen sind vom Prüfungsausschuss zu bestätigen. Liegen Prüfungstermine für mündliche und schriftliche Prüfungsleistungen außerhalb der Prüfungsabschnitte, so führt eine Nichtteilnahme an der Prüfung nicht zu einer Fristüberschreitung nach Abs. 2 und diese kann wegen Nichterscheinens nicht mit einer Note 5 bewertet werden. (2)Werden die Modulprüfungen der Masterprüfung nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt, gelten sie als nicht bestanden. Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. (3)Eine Fristüberschreitung, die der Studierende nicht zu vertreten hat, ist bei der Berechnung der Zeiten für Beurlaubungen und der Fristen im Prüfungsverfahren nicht einzubeziehen. Die Studienzeit, die durch eine Fristüberschreitung nach Satz 1 entsteht, wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Dies gilt auch für Zeiten der Mutterschutzfrist und der Elternzeit. (4)Die Prüfungstermine (Tag, Uhrzeit, Ort) für mündliche und schriftliche Prüfungsleistungen sind mindestens einen Monat vorher ortsüblich (in der Regel vom Prüfungsamt durch Aushang) bekannt zu geben; für mündliche Prüfungsleistungen ist die Uhrzeit spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Für einen Studierenden ist an einem Tag in der Regel nur eine Prüfungsleistung laut Studienplan anzusetzen. Liegt die Bekanntgabe des Prüfungstermins in der vorlesungsfreien Zeit, sog beginnt die Monatsfrist mit Beginn der Vorlesungszeit. (5)Hat der Studierende eine schriftliche Prüfungsleistung nicht bestanden, wird er durch Aushang entsprechend § 15 Abs. 5 informiert. Er erhält entsprechend § 6 Abs. 4 Auskunft, ob und in welcher Frist die Prüfungsleistung wiederholt werden kann. (6)Für die Masterarbeit gelten die besonderen Regelungen des § 14.
§7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1)Zu den Modulprüfungen der Masterprüfung wird zugelassen, wer 1.in den Masterstudiengang Studiengangsbezeichnung an der HTW Dresden eingeschrieben ist und 2.die für die Module im Prüfungsplan (Anlage) festgelegten Prüfungsvorleistungen und sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erbracht hat. (2)Die Zulassung zu den Modulprüfungen der Masterprüfung ist zu versagen, wenn 1.die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder der Studierende nicht angemeldet ist oder 2.die Unterlagen unvollständig sind und trotz Aufforderung nicht vervollständigt worden sind oder 3.der Studierende eine für den Abschluss des Masterstudienganges Studiengangsbezeichnung erforderliche Prüfung bereits endgültig nicht bestanden hat.
§8 Zulassungsverfahren
(1)Die Studierenden der HTW Dresden im Masterstudiengang Studiengangsbezeichnung sind automatisch zu den nach dem Prüfungsplan (Anlage) vorgesehenen Modulprüfungen angemeldet. Sie werden zugelassen, sofern sie die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des § 7 erfüllen. Das Prüfungsamt erstellt Prüfungslisten über alle angemeldeten Studierenden, die einen Vermerk über die Zulassung enthalten. Die Zulassung oder deren Versagung, auch aufgrund nicht erbrachter Prüfungsvorleistungen, wird vor der Prüfung durch den Prüfer/ den Prüfungsausschuss bekannt gemacht. Entsprechendes gilt für die Modulprüfungen in Wahlpflichtmodulen, für die sich die Studierenden eingeschrieben haben. Der Prüfer teilt dem Studierenden bei Abgabe der Prüfungsvorleistung mit, bis wann und wie die Bewertung bekannt gegeben wird. (2)Studierende, die eine Prüfungsleistung nachholen oder wiederholen müssen, sind automatisch für den nächsten in dem betreffenden Modul angesetzten Prüfungstermin unter Beachtung von § 4 Absatz 3 angemeldet, sofern die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des § 7 erfüllt sind. Dies gilt auch während der berufspraktischen Tätigkeit/des themengebundenen Projektstudiums. Die Zulassung oder deren Versagung, auch aufgrund nicht erbrachter Prüfungsvorleistungen, wird vor der Prüfung durch den Prüfer/ den Prüfungsausschuss bekannt gemacht. Entsprechendes gilt für die Modulprüfungen in Wahlpflichtmodulen, für die sich die Studierenden eingeschrieben haben. Der Prüfer teilt dem Studierenden bei Abgabe der Prüfungsvorleistung mit, bis wann und wie die Bewertung bekannt gegeben wird. (3)Studierende können sich schriftlich beim Prüfungsamt von einer Prüfungsleistung abmelden. Die Abmeldung muss spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt vorliegen. Bei Abmeldung von ersten Wiederholungsprüfungen ist die Jahresfrist des § 6 Abs. 2 Satz 2 zu beachten. Die Abmeldung von zweiten Wiederholungsprüfungen ist nicht möglich. (4)Studierende können während ihrer Beurlaubung vom Studium an der HTW Dresden Prüfungen ablegen. Die Ablegung von Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung muss spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin schriftlich beim Prüfungsamt beantragt werden. (5)Studierende, die Prüfungsleistungen in einem Zusatzmodul bzw. Zusatzfach ablegen wollen, haben sich mindestens eine Woche vor dem Prüfungstermin, spätestens vor Abschluss der letzten Modulprüfung nach Prüfungsplan (Anlage), beim Prüfer anzumelden. (6)Die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist zum Prüfungsbeginn beim Prüfer formlos zu beantragen. (7)Für Prüfungen an ausländischen Partnerhochschulen gilt die Regelung des § 24 Abs. 2.
§9 Prüfungs- und Prüfungsvorleistungen
(1)Die Prüfungsleistungen der Modulprüfungen der Masterprüfung werden durch folgende Prüfungsarten erbracht: 1.Mündliche Prüfungsleistungen gemäß § 10 und/oder 2.Schriftliche Prüfungsleistungen gemäß § 11 und/oder 3.Alternative Prüfungsleistungen gemäß § 12. Als Teil der Masterprüfung ist eine Masterarbeit entsprechend § 14 anzufertigen und zu verteidigen. (2)Anzahl, Art und Ausgestaltung der Modulprüfungen und ihrer Prüfungsleistungen sind im Prüfungsplan (Anlage) festgelegt, die Gegenstände ergeben sich aus den zugehörigen Modulbeschreibungen. Eine Beschränkung des Prüfungsstoffes auf fachliche Schwerpunkte kann im Verantwortungsbereich des Prüfers vorgenommen werden. Prüfungsleistungen sind im Regelfall in deutscher Sprache zu erbringen. (3)Macht ein Studierender glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuss ihm zu gestatten, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes, verlangt werden. (4)Prüfungsvorleistungen (PVL) sind durch den Prüfer bewertete, nicht benotete individuelle Studienleistungen des Studierenden. Ihr Bestehen ist Voraussetzung für die Zulassung zu den jeweiligen Modulprüfungen. Sie haben jedoch keinen Einfluss auf die Modulnote. Sie können beliebig oft wiederholt werden./ Sie können zweimal wiederholt werden. Anzahl, Art und Ausgestaltung der Prüfungsvorleistungen sind im Prüfungsplan (Anlage) aufgeführt. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Prüfungsvorleistungen gilt § 12 Abs. 1 entsprechend; die Gegenstände ergeben sich aus den zugehörigen Modulbeschreibungen. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5)Für Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen im Multiple-Choice-Verfahren gilt die Ordnung zur Durchführung und Bewertung von Prüfungsleistungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren der Fakultät Name der Fakultät.
§10 Mündliche Prüfungsleistungen
(1)In den mündlichen Prüfungsleistungen (MP) soll der Studierende durch die Beantwortung einzelner Fragen nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der Studierende über einschlägiges Grundlagenwissen verfügt. (2)Mündliche Prüfungsleistungen können als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Studierenden mindestens 15 Minuten, aber höchstens 60 Minuten. (3)Im Rahmen der mündlichen Prüfungsleistung können in angemessenem Umfang auch Aufgaben zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird. (4)Mündliche Prüfungsleistungen sind von mehreren Prüfern, von denen einer den Vorsitz führt, oder einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. Vor der Festsetzung der Note hört der Vorsitzende den Beisitzer. (5)Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistung sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten, das von den Prüfern und vom Beisitzer zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der mündlichen Prüfungsleistung ist dem Studierenden unmittelbar nach deren Abschluss bekannt zu geben. (6)Studierende, die die gleiche Prüfungsleistung zu einem späteren Prüfungstermin, jedoch nicht im gleichen Prüfungsabschnitt abzulegen haben, sind nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse auf Antrag an den Prüfer als Zuhörer zuzulassen, es sei denn, der Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
§11 Schriftliche Prüfungsleistungen
(1)In den schriftlichen Prüfungsleistungen (SP) soll der Studierende nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit zugelassenen Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Studiengangs ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Den Studierenden können Themen zur Auswahl gegeben werden. (2)Schriftliche Prüfungsleistungen erfolgen durch beaufsichtigte Klausurarbeiten, in denen eine angemessene Anzahl von Aufgaben unter Verwendung begrenzter Hilfsmittel schriftlich zu bearbeiten ist. (3)Die Dauer schriftlicher Prüfungsleistungen darf 90 Minuten nicht unterschreiten und soll 240 Minuten nicht überschreiten. (4)Das Bewertungsverfahren darf vier Wochen im Regelfall nicht überschreiten. (5)Schriftliche Prüfungsleistungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Es gilt § 15 Abs. 3 Satz 3 entsprechend.
§12 Alternative Prüfungsleistungen
(1)Alternative Prüfungsleistungen (APL) sind: 1.Referate (selbstständige mündliche Darstellungen theoretischer und/oder experimenteller Ergebnisse mit Hilfe geeigneter audio-visueller Medien vor einem Publikum ggf. mit anschließender Fachdiskussion), 2.Laborpraktika (Teilnahme an der Demonstration und/oder eigene Durchführung von individuell ausgestalteten kleineren Laborversuchen in einem Labor des konstruktiven Ingenieurbaus ggf. mit schriftlicher Auswertung der Ergebnisse), oder 3.Laborpraktikumsversuche (experimentelle, in der Regel selbständig durchzuführende abgeschlossene wissenschaftliche Aufgabenstellungen einschließlich der Auswertung von Messdaten, der Bewertung und der Diskussion von Messergebnissen), 4.Belege (kurze schriftliche Ausarbeitungen zu einzelnen Aufgabenstellungen eines Moduls, angefertigt während der Lehrveranstaltung oder als Hausaufgabe), oder Belege (selbständige schriftliche Arbeiten ohne Beschränkung der Hilfsmittel, in denen theoretische und/oder experimentelle Erkenntnisse eines abgeschlossenen Teilgebietes zusammengefasst, ausgewertet und diskutiert werden; bei Themenvergabe kann in Abhängigkeit des Umfangs eine Bearbeitungszeit von drei bis sechs Wochen vereinbart werden), 5.Praktikumsbelege (Belege, in denen die im praktischen Studiensemester eigenständig erarbeiteten experimentellen Erkenntnisse zusammengefasst, ausgewertet und diskutiert werden; die Bearbeitungszeit entspricht der Zeit des praktischen Studiensemesters), 6.Designprojekte (umfangreiche schriftliche Einzel- oder Gruppenarbeiten mit Projektdokumentation), 7.Laborprojekte (Beschreibung komplexer Versuchsaufbauten mit Instrumentierung ggf. einschließlich der Ermittlung von Messergebnissen und Diskussion derselben), 8.Computerprojekte (umfangreiche Anwendung von Software ggf. einschließlich Auswertung und Diskussion derselben), 9.Mündliche Leistungskontrollen (im Gegensatz zu den komplexeren MP Vorträge und/oder Beantwortung von Fragen zu kleineren inhaltlich begrenzten Lerneinheiten einzeln oder in Gruppen mit einer Dauer zwischen 10 und 30 Minuten), 10.Tests (im Gegensatz zu den komplexeren SP schriftliche Abfragen meist kleinerer inhaltlich begrenzter Lerneinheiten von maximal 90 Minuten Dauer), 11.Softwareprojekte (in der Regel selbständig durchzuführende abgeschlossene Aufgabenstellungen mit dem Ziel, ein Softwareprodukt zu konzipieren, zu entwickeln und zu testen; eine Diskussion kann sich anschließen), 12.Programmierübungen (unter Klausurbedingungen zu erbringende Entwicklungen von Programmen in schriftlicher Form und/oder unter Nutzung eines Computers), 13.Sprachpraktische Projektarbeit- SPA (in der Regel eine als Gruppen- oder Einzelarbeit zu erbringende Leistung im Rahmen eines 14 Wochen dauernden Projektes, mit dem Ziel eine praxisrelevante, komplexe Kommunikationssituation zu simulieren; die Aufgabenstellung umfasst die schriftliche Projektdokumentation und die Simulation einer Sprechsituation wie z.B. Vortrag, Interview, Fachdiskussion, etc. von ca. 10 Minuten Dauer). (2)Es gelten die § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend. (3)Die konkrete Ausgestaltung von alternativen Prüfungsleistungen sowie der Zeitraum, in dem sie abzulegen sind, werden vom Prüfer durch Aushang zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gemacht.
§13 Masterprüfung
(1)Die Masterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Masterstudiengangs Studiengangsbezeichnung. Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob der Studierende die Zusammenhänge der Module überblickt und die Fähigkeiten besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, sowie die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. (2)Die Masterprüfung besteht aus Modulprüfungen gemäß Prüfungsplan (Anlage) einschließlich der Projektstudiumsarbeit und deren Verteidigung und der Masterarbeit und deren Verteidigung.
§14 Masterarbeit
(1)Die Masterarbeit ist eine das Masterstudium abschließende Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Bereich des Masterstudiengangs Studiengangsbezeichnung praxisbezogen nach wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten. (2)Die Masterarbeit kann von jedem Hochschullehrer und anderen nach dem Sächsischen Hochschulgesetz prüfungsberechtigten Personen, soweit diese an der HTW Dresden in einem für den Masterstudiengang Studiengangsbezeichnung relevanten Bereich tätig sind, betreut werden. Der Studierende kann Themenwünsche äußern. Soll die Masterarbeit in einer Einrichtung außerhalb der HTW Dresden durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (3)Die Masterarbeit ist in deutscher oder in Absprache mit dem Betreuer in englischer Sprache anzufertigen. Sie kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich zu unterscheiden und zu bewerten ist. (4)Ausgabe- und Abgabezeitpunkt der Masterarbeit sind so festzulegen, dass das Bewertungsverfahren innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. (5)Für die Vergabe des Themas der Masterarbeit ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Vertretung zuständig. Thema und Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. Voraussetzung für die Ausgabe des Themas der Masterarbeit ist das erfolgreiche Ablegen aller bis einschließlich zum Ende des dritten Semesters erforderlichen Modulprüfungen und die erfolgreiche Ableistung der Praxiszeiten. Das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für die Masterarbeit ist durch das Prüfungsamt bekannt zu geben. (6)Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von vier Wochen nach der Ausgabe zurückgegeben werden. Eine Rückgabe des Themas bei einer Wiederholung der Masterarbeit ist nur zulässig, wenn davon beim ersten Versuch kein Gebrauch gemacht wurde. (7)Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Ist die Fertigstellung der Masterarbeit im vorgegebenen Bearbeitungszeitraum aus unvorhersehbaren Gründen, die vom Studierenden nicht zu vertreten sind, nicht möglich, kann auf schriftlichen Antrag an den Prüfungsausschuss, in der Regel nach Konsultation des Betreuers der Masterarbeit, eine Verlängerung um höchstens zwei Monate gewährt werden. (8)Die Masterarbeit ist fristgemäß als pdf-Dokument und als gebundener Ausdruck in zwei identischen Exemplaren im Sekretariat der Fakultät einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen und ein Nachweis dem Studierenden zu übergeben. (9)Bei der Abgabe der Masterarbeit hat der Studierende schriftlich zu versichern, dass die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit der entsprechend gekennzeichnete Anteil der Arbeit - selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. (10)Die Masterarbeit ist auf der Grundlage von Gutachten zu benoten, die in der Regel von zwei Prüfern zu erstellen sind. Einer der Prüfer soll die Masterarbeit in der Hochschule betreut haben. Die Note der Masterarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Gutachten. Das Bewertungsverfahren darf vier Wochen im Regelfall nicht überschreiten. Wird die Masterarbeit durch eines der beiden Gutachten mit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, so ist die Masterarbeit nicht bestanden. Die Note der Masterarbeit ist dem Studierenden auf Wunsch spätestens vor der Verteidigung bekannt zu geben. (11)Im Fall einer nicht bestandenen Masterarbeit erhält der Studierende hierüber vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und der Auskunft darüber, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Masterarbeit wiederholt werden kann. Der Antrag auf Wiederholung der Masterarbeit ist beim Prüfungsausschuss zu stellen. Eine nicht bestandene Masterarbeit kann nur einmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig. (12)Eine durch beide Gutachten mit jeweils mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertete Masterarbeit ist in der Fakultät vor einer Prüfungskommission im Regelfall innerhalb von sechs Wochen nach der Abgabe öffentlich zu verteidigen. Die Verteidigung ist eine mündliche geschlossene Darstellung der wesentlichen Inhalte der Masterarbeit, bei der alle in Vorträgen üblichen Mittel eingesetzt werden können. Im Anschluss an die Darstellung findet eine Diskussion statt, in der der Studierende Fragen zu seiner Masterarbeit zu beantworten hat. Die Dauer der Verteidigung soll in der Regel 30 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Die Gesamtnote der Verteidigung setzt sich zu gleichen Teilen aus den Einzelbenotungen des Vortrags und der Diskussion zusammen. Bei der Benotung der Verteidigung mit „nicht ausreichend“ (5) kann die Verteidigung einmal innerhalb von vier Wochen wiederholt werden. Wird die Verteidigung erneut mit „nicht ausreichend“ (5) benotet, dann gilt die Masterarbeit als endgültig nicht bestanden. (13)Die Gesamtnote der Masterarbeit (siehe dazu § 15 Abs. 3 Satz 5 und 6) wird aus dem gewichteten Mittel der Note der schriftlichen Arbeit und der Gesamtnote der Verteidigung gebildet, wobei jede einzelne Note mindestens „ausreichend“ (4,0) sein muss. Dabei geht das Ergebnis der schriftlichen Arbeit mit dem Gewicht 3 und die Verteidigung mit dem Gewicht 1 in die Wertung ein.
§14a Kolloquium des themengebundenen Projektstudiums
(1)Die Bewertung des Projektstudiums erfolgt im Rahmen eines mündlichen Kolloquiums im auf das Projektstudium folgenden Prüfungsabschnitt. Das Kolloquium ist eine mündliche geschlossene Darstellung der wesentlichen Inhalte des Projektstudiums, bei der alle in Vorträgen üblichen Mittel eingesetzt werden können. Im Anschluss an die Darstellung findet eine Diskussion statt, in der der Studierende Fragen zu seinem Projektstudium zu beantworten hat. (2)Das Kolloquium wird von mindestens zwei Prüfern abgenommen, von denen einer der Betreuer des Projektstudiums ist. Die Dauer des Kolloquiums soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten. (3)Im Falle der Bewertung des Kolloquiums mit schlechter als „ausreichend“ (4,0) kann dieses frühestens 4 Wochen nach Abschluss des ersten Prüfungstermins einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nicht möglich.
§15 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
(1)Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Es sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Die Festlegung des Bewertungsmaßstabes erfolgt durch den Prüfer, wobei eine Prüfungsleistung, bei der 50% der geforderten Leistung erbracht wurden, in jedem Fall als bestanden zu werten ist. (2)In den im Prüfungsplan gekennzeichneten Ausnahmefällen werden Prüfungsleistungen nur bewertet, jedoch nicht benotet. Dabei sind die Bewertungen „bestanden“ oder „nicht bestanden“ vom Prüfer abzugeben. In die weitere Notenberechnung gehen unbenotete Prüfungsleistungen und Modulprüfungen nicht ein. (3)Besteht eine Modulprüfung aus einer einzelnen Prüfungsleistung, so ist die für die Prüfungsleistung vergebene Note gleichzeitig die Modulnote. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Modulnote aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen gemäß dem Prüfungsplan (Anlage). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet: Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend. Analog wird bei der Bildung von Gesamtnoten verfahren. Eine Gesamtnote ist eine Note, die aus mehreren Einzelnoten gebildet wird. Eine Gesamtnote wird für die Masterarbeit und die Verteidigung sowie für die Masterprüfung vergeben. (4)Für die Modulnoten und die Gesamtnote der Masterprüfung ist zusätzlich jeweils eine relative Note auszuweisen. Dafür findet die nachfolgende ECTS-Bewertungsskala Anwendung. Die erfolgreichen Studierenden erhalten folgende ECTS Grades: A die besten 10 % B die nächsten 25 % C die nächsten 30 % D die nächsten 25 % E die nächsten 10 % An die erfolglosen Studierenden werden folgende ECTS Grades vergeben: FX „Nicht bestanden – es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden können“ F „Nicht bestanden – es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich“. (5)Die Noten der Prüfungsleistungen sind dem Prüfungsamt von den Prüfern mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma innerhalb einer Woche nach Feststellung des Ergebnisses schriftlich mitzuteilen. (6)Die Prüfungsergebnisse sind vom Prüfungsamt unverzüglich nach Eingang der Prüfungsmeldung durch Aushang bekannt zu geben, der Tag der Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
§16 Bewertung der Masterprüfung
(1)Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus dem nicht gerundeten linearen/ gewichteten Mittelwert aller Modulnoten (MN) und der nicht gerundeten Gesamtnote der Masterarbeit (P) nach folgendem Algorithmus gebildet: Gesamtnote = (3 MN + 2 P) / 5 (2)Die Gesamtnote wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma angegeben. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1)Eine Prüfungsleistung wird mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet, wenn der Studierende zu einem für ihn bindenden Prüfungstermin oder zum Termin der Verteidigung der Masterarbeit ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung oder der Verteidigung der Masterarbeit ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche oder eine alternative Prüfungsleistung oder die Masterarbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2)Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Studierenden ist eine ärztliche Bescheinigung abzugeben. Darüber hinaus kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Studierenden die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Über die Anerkennung der Gründe entscheidet der Prüfungsausschuss nach Vorbereitung durch das Prüfungsamt. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3)Versucht der Studierende, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. Ein Studierender, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder der Aufsichtsperson, in der Regel nach erfolgter Abmahnung, von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4)Der Studierende kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses formlos schriftlich beantragen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§18 Bestehen und Nichtbestehen
(1)Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. In den im Prüfungsplan (Anlage) gekennzeichneten begründeten Ausnahmenfällen ist das Bestehen der Modulprüfung zusätzlich vom Bestehen einzelner Prüfungsleistungen abhängig. Ist die Modulprüfung bestanden, werden die in der Studienordnung (Studienablaufplan) dem Modul zugeordneten ECTS Credits erworben. (2)Die berufspraktische Tätigkeit wird ohne Benotung mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. (3)Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Praxiszeiten erfolgreich absolviert, sämtliche Modulprüfungen der Masterprüfung bestanden und die Masterarbeit einschließlich Verteidigung mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden. (4)Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn 1.aus Gründen, die der Studierende selbst zu vertreten hat, die Frist nach § 6 Abs. 2 für eine Modulprüfung der Masterprüfung überschritten wurde, 2.eine zweite Wiederholung einer für den Abschluss des Studienganges erforderlichen Modulprüfung nicht bestanden wurde, 3.die Wiederholung der Masterarbeit nicht bestanden wurde oder 4.eine zweite Wiederholungsprüfung einer für den Abschluss des Studienganges erforderlichen Modulprüfung nicht fristgemäß beantragt wurde. (5)Wenn der Studierende die Masterprüfung endgültig nicht bestanden hat, dann ist ihm dies vom Prüfungsamt schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend § 28 Abs.1 mitzuteilen. (6)Hat der Studierende eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, so kann er an anderen Modulprüfungen noch teilnehmen, solange das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung noch nicht bestandskräftig festgestellt wurde.
§19 Wiederholung von Modulprüfungen
(1)Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung bzw. einzelner nicht bestandener Prüfungsleistungen einer bestandenen Modulprüfung ist nicht zulässig, ausgenommen Fälle nach § 5 Abs. 3. (2)Nicht bestandene Modulprüfungen dürfen innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des erstmaligen Nichtbestehens. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als erneut nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche in fachlich verwandten Studiengängen sind anzurechnen. (3)Besteht eine nicht bestandene Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so sind alle nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewerteten Prüfungsleistungen zu wiederholen. Mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertete Prüfungsleistungen dürfen nicht wiederholt werden. (4)Erste Wiederholungsprüfungen sind in der Regel in dem der nicht bestandenen Modulprüfung folgenden Prüfungsabschnitt abzulegen, spätestens jedoch in dem der nicht bestandenen Modulprüfung folgenden zweiten Prüfungsabschnitt.
§20 Prüfungsausschuss
(1)Für den Masterstudiengang Studiengangsbezeichnung ist durch den Fakultätsrat ein Prüfungsausschuss zu bestellen. Dieser setzt sich aus drei Hochschullehrern, einem Mitarbeiter und einem Studierenden zusammen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Hochschullehrer. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre, für Studierende ein Jahr. Die erneute Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist zulässig. (2)Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Hochschullehrer mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. (3)Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle und von Einzelaufgaben auf den Vorsitzenden übertragen. Dieser konsultiert bei entsprechenden Sachfragen die zuständigen Fachvertreter. (4)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können der Abnahme von Prüfungsleistungen beiwohnen. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Wenn sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§21 Zuständigkeiten
(1) Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für: 1.die Organisation der Masterprüfung des Masterstudiengangs Studiengangsbezeichnung, 2.die Einhaltung der Prüfungsordnung des Masterstudiengangs Studiengangsbezeichnung bezüglich Umfang und Art der Prüfungsleistungen, 3.die Bestellung der Prüfer, Beisitzer sowie Prüfungskommissionen gemäß § 22 Abs. 1, 4.Entscheidungen über a)Prüfungszulassung von Externen gemäß § 37 Abs. 2 SächsHSG, b)das endgültige Nichtbestehen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3, c)Anrechnung von im In- und Ausland erbrachten Studienzeiten, -leistungen und Prüfungsleistungen in der Regel unter Mitwirkung des für das Modul zuständigen Hochschullehrers gemäß § 23, d)Ausgabe und Fristverlängerung der Masterarbeit gemäß § 14, e)Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß gemäß § 17, f)die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 23 Abs. 4 und Studienzeiten gemäß § 23 Abs. 6, g)die Erklärung der Ungültigkeit der Masterprüfung gemäß § 26 Abs. 1, h)Widersprüche gemäß § 28, i)Ausnahmen von der Prüfungsordnung in außergewöhnlichen Fällen, 5.die Berichterstattung über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit, die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten in der Fakultät sowie für Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnungen, 6.die Bestätigung der Eignungsbescheinigung gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. (2)Für das Ausstellen von Zeugnissen, Urkunden und Bescheinigungen gemäß § 25 ist das Prüfungsamt zuständig. (3)Die Entscheidung über das Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungsleistungen wird durch den bzw. die Prüfer nach den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 1 und 18 getroffen.
§22 Prüfer, Beisitzer, Prüfungskommission
(1)Zu Prüfern sollen nur Mitglieder und Angehörige der HTW Dresden oder anderer Hochschulen bestellt werden, die in dem betreffenden Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Soweit dies nach dem Gegenstand der Prüfung sachgerecht ist, kann zum Prüfer auch bestellt werden, wer die Befugnisse zur selbständigen Lehre nur für ein Teilgebiet des Prüfungsfaches besitzt. In besonderen Ausnahmefällen können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zum Prüfer bestellt werden, sofern dies nach der Eigenart der Hochschulprüfung sachgerecht ist. (2)Zum Prüfer wird nur bestellt, wer selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. (3)Prüfungskommissionen setzen sich aus mindestens einem Prüfer und einem Beisitzer, der das Protokoll führt, zusammen. (4)Die Bestellung zum Prüfer bzw. zum Vorsitzenden der Prüfungskommission gilt, wenn nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, sowohl für die Prüfungsleistung, die zu dem im Prüfungsplan vorgesehenen Zeitpunkt durchgeführt wird (erste Prüfungsleistung), als auch für sich aus der ersten Prüfungsleistung ergebende Nach- und Wiederholungsprüfungen. (5)Die Namen der Prüfer sollen dem Studierenden rechtzeitig, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungstermins bekannt gegeben werden. (6)Prüfer und Beisitzer unterliegen entsprechend § 20 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Amtsverschwiegenheit.
§23 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie außerhochschulischen Qualifikationen
(1)Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland im gleichen Studiengang erbracht wurden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. (2)Außerhalb eine Hochschulstudiums erworbene Qualifikationen sowie Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden auf Antrag angerechnet, soweit sie gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Inhalt, Umfang und Anforderungen Teilen des Studiums im Masterstudiengang Studiengangsbezeichnung an der HTW Dresden im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu berücksichtigen. Außerhalb des Hochschulstudiums erworbene Qualifikationen können höchstens 50 % des Studiums ersetzen. (3)Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten (§ 3) werden bei Gleichwertigkeit angerechnet. (oder) Abs. 3 entfällt. (4)Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt auf der Basis der vergebenen ECTS Credits durch den Prüfungsausschuss. Bei der Vergabe der ECTS Credits für anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen wird die Studienordnung (Studienablaufplan) zugrunde gelegt. (5)Die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die im Rahmen von Austauschprogrammen im Ausland erbracht wurden, erfolgt auf der Grundlage von „Learning Agreements“ gemäß § 24. (6)Werden gem. Abs. 2 Studien- und Prüfungsleistungen oder außerhalb eines Hochschulstudiums erworbene Qualifikationen angerechnet, erfolgt auf Antrag die Anrechnung der entsprechenden Studienzeiten. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. In den Fällen des Abs. 1 und 2 sind Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen. Die Noten sind in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. (7)Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (8)Anträge gem. Abs. 2 auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Anrechnung von Studienzeiten sind spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin, zu dem der Studierende angemeldet ist, schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen, bei alternativen Prüfungsleistungen spätestens bis zum Prüfungstermin. (9)Bei Wiederaufnahme des Studiums nach einer Beurlaubung gelten die bis dahin erzielten Studien- und Prüfungsleistungen unverändert weiter. Gleiches gilt bei Fortsetzung oder Neubeginn des Studiums an der HTW Dresden im gleichen Studiengang. (10)Die Ausstellung eines Zeugnisses über die Masterprüfung ausschließlich auf der Grundlage von Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht wurden, ist nicht zulässig.
§24 Bestimmungen für im Ausland erbrachte Prüfungsleistungen
(1)Zur Vorbereitung der Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen sind „Learning Agreements“ (verbindliche Festlegungen bezüglich zu belegender Module an der Partnerhochschule) abzuschließen. (2)Bezüglich der Zulassung, Fristen, Art, Umfang und Modalitäten der Prüfungsleistungen an ausländischen Partnerhochschulen sind die Bestimmungen der geltenden Prüfungsordnung der jeweiligen Partnerhochschule des entsprechenden Studiengangs maßgebend. (3)Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen entsprechender Nachweise, aus denen die Anzahl der Semesterwochenstunden, die erlangten Credits und die Noten hervorgehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. (4)§ 23 Abs. 8 gilt entsprechend.
§25 Zeugnis, Masterurkunde, Bescheinigungen
(1)Nach dem erfolgreichen Abschluss der Masterprüfung wird unverzüglich ein Zeugnis unter Angabe des Masterstudiengangs Studiengangsbezeichnung ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Modulnoten einschließlich verbaler Formulierungen mit zugeordneten ECTS Credits und ECTS Grades, das Thema der Masterarbeit und deren Note einschließlich verbaler Formulierung sowie die Gesamtnote und das Gesamturteil der Masterprüfung entsprechend Absatz 2 einschließlich der relativen Abschlussnote (ECTS Grade). Es weist die Regelstudienzeit und die gewählte Studienrichtung sowie auf Antrag an das Prüfungsamt, der spätestens bis zum Tag der letzten Prüfungsleistung zu stellen ist, die tatsächliche Studiendauer aus. An anderen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland erbrachte Leistungen sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Die Noten sind mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma entsprechend § 15 Abs. 3 anzugeben. Das Zeugnis wird vom Dekan der Fakultät und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. (2)Das Gesamturteil ist die verbale Formulierung der Gesamtnote der Masterprüfung entsprechend § 15 Absatz 3 Satz 5 und 6. Für besonders herausragende Leistungen wird das Gesamturteil „ausgezeichnet“ vergeben. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesamtnote der Masterarbeit „sehr gut“ und keine Note einer Modulprüfung schlechter als „gut“ ist sowie die Gesamtnote der Masterprüfung mindestens 1,2 oder besser ist. (3)Zusätzlich zum Zeugnis über die Masterprüfung wird mit gleichem Datum eine Masterurkunde über die Verleihung des entsprechenden Mastergrades ausgestellt. Die Urkunde wird vom Rektor der Hochschule und vom Dekan der Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. Der Urkunde wird eine englischsprachige Übersetzung beigefügt. (4)Auf Grund der bestandenen Masterprüfung wird der Hochschulgrad Master of Arts, M.A. verliehen. Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des Hochschulgrades erworben. (5)Für den Absolventen wird ein „Diploma Supplement“ ausgestellt entsprechend dem „Diploma Supplement Modell“ von Europäischer Union/Europarat/UNESCO. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems ist der zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. (6)Prüfungsergebnisse in Zusatzmodulen bzw. Zusatzfächern werden auf Antrag der Studierenden an das Prüfungsamt in das Zeugnis eingetragen und entsprechend kenntlich gemacht, jedoch bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Der Antrag ist bis zum Tag der letzten Prüfungsleistung beim Prüfungsamt zu stellen. (7)Zeugnis und Urkunde tragen das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. (8)Hat ein Studierender die Masterprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, die alle erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen lässt, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist.
§26 Ungültigkeit der Masterprüfung
(1)Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat der Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Masterprüfung für nicht bestanden erklärt werden. (2)Hat der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Modulprüfung entsprechend Abs. 3 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die Masterprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Masterarbeit. (3)Das unrichtige Zeugnis ist auf Antrag des Prüfungsausschusses vom Fakultätsrat einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem Zeugnis ist auch die Masterurkunde und das Diploma Supplement einzuziehen, wenn die Masterprüfung auf Grund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. (4)Dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (5)Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
§27 Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss einer schriftlichen Prüfungsleistung oder der Masterarbeit und Festlegung der entsprechenden Note erhält der Studierende das Recht, auf Antrag an den Prüfer Einsicht in die Prüfungsarbeit und die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und Prüfungsprotokolle zu nehmen und den Prüfer zu konsultieren. Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden durch den Prüfer bestimmt. Sie berechtigt nicht zur Anfertigung von Ablichtungen und Abschriften.
§28 Widerspruchsverfahren
(1)Entscheidungen nach dieser Ordnung, durch die ein Studierender in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, sind dem Studierenden von der Instanz, die die Entscheidung getroffen hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 58 Abs.1 VwGO zu versehen. Dies betrifft nicht die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen mit Ausnahme des Nichtbestehens der Masterarbeit und der Verteidigung der Masterarbeit. (2)Widersprüche gegen Entscheidungen nach dieser Ordnung sind beim Prüfungsausschuss einzulegen mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Bewertungsentscheidungen, die beim Prüfer einzulegen sind. Daneben gilt § 70 VwGO, wonach der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben ist. Den Widerspruchsbescheid erlässt der Fakultätsrat, bei Widersprüchen gegen Bewertungsentscheidungen eines Prüfers der Prüfungsausschuss. (3)Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertungsentscheidung eines Prüfers richtet, überprüft der Prüfungsausschuss die Entscheidung nur darauf, ob 1.das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und/oder 2.der Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist und/oder 3.allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind und/oder 4.sich der Prüfer von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen Entscheidungen mehrerer Prüfer richtet. (4)Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats abschließend entschieden werden. Soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, ist der Widerspruchsbescheid zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§29 Übergangsbestimmungen
(1)Für Studierende, die im Wintersemester … oder früher immatrikuliert wurden, ist die Prüfungsordnung des Masterstudiengangs Studiengangsbezeichnung vom … gültig. (2)Für Studierende des Masterstudiengangs Studiengangsbezeichnung des Immatrikulationsjahrganges … gilt diese Masterprüfungsordnung ab Wintersemester ….
§30 Inkrafttreten/Veröffentlichung
Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2004/05 ihr Studium im Masterstudiengang Studiengangsbezeichnung an der HTW Dresden aufgenommen haben. Die Prüfungsordnung wurde vom Fakultätsrat der Fakultät Name der Fakultät am ##.##.#### beschlossen und vom Rektorat am ##.##.#### genehmigt. Sie tritt am ##.##.#### in Kraft und wird veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom … außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Name der Fakultät vom ##.##.#### und der Genehmigung des Rektorates der HTW Dresden vom ##.##.#### .
Dresden, den …
Prof. Dr.-Ing. habil. Roland Stenzel
Rektor
Studienordnung für den Bachelorstudiengang
Studiengangsbezeichnung
an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
University of Applied Sciences
vom
…
(Datum der Ausfertigung durch den Rektor)
Aufgrund von § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, nachfolgend HTW Dresden genannt, diese Studienordnung als Satzung erlassen.
§1 Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums im Bachelorstudiengang Studiengangsbezeichnung der Fakultät Name der HTW Dresden.
§2 Ziel des Studiums
(1)Der Bachelorstudiengang Studiengangsbezeichnung ist ein international ausgerichteter, praxisbezogener betriebswirtschaftlicher Studiengang mit integriertem Auslandsaufenthalt. Studienziel ist das Erlangen eines berufsqualifizierenden Abschlusses. Für den länderübergreifend ausgebildeten Führungsnachwuchs sollen folgende Qualifikationen erreicht werden: Kenntnis der Rahmenbedingungen des internationalen Geschäfts, Beherrschung praxisbezogener betriebswirtschaftlicher Methoden und Instrumente zur Lösung internationaler Managementaufgaben, Verhandlungssicheres Beherrschen von mehreren Fremdsprachen, Berufserfahrung im Ausland im Rahmen des dortigen Praktikums und Umgang mit fremden sozio-ökonomischen und sozio-kulturellen Lebenswelten. (2)Der erfolgreiche Studienabschluss qualifiziert bei Vorliegen der weiteren Zugangsvoraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums im Masterstudiengang Name an der HTW Dresden sowie in Masterstudiengängen an in- und ausländischen Hochschulen entsprechend den jeweiligen Zulassungsbedingungen. (3)Das Studium ist die Grundlage für eine anschließende berufliche Tätigkeit, die wegen ihrer vielfältigen Möglichkeiten eine breite Grundlagenausbildung mit jeweils exemplarischer Vertiefung verlangt. Diesem Ziel wird das Studium durch seine modularisierte Struktur und ein hohes Maß an Flexibilität gerecht. Durch das Studium, das sowohl das erforderliche fachliche Wissen als auch eine spezifische methodische und interkulturelle Kompetenz vermittelt, erwerben die Studierenden die Fähigkeit zum selbständigen Denken und Arbeiten. (4)Der Studienabschluss Bachelor of Arts, B.A., qualifiziert nicht für die Eintragung in die Architektenlisten der Architektenkammern in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland.
§3 Zugangsvoraussetzungen
Generelle Zugangsvoraussetzungen zum Studium im Bachelorstudiengang Studiengangsbezeichnung ist/sind die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife, die Meisterprüfung, eine Berechtigung zum Studium gem. § 17 Abs. 5 SächsHSG oder eine von der HTW Dresden als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung und gute Kenntnisse in Englisch und Französisch. Der Nachweis der fachgebundenen Hochschulreife und der Meisterprüfung berechtigt zum Studium an allen Hochschulen in der entsprechenden Fachrichtung.
§4 Aufbau des Studiums
(1)Das Studium im Bachelorstudiengang XXX an der HTW Dresden ist ein Direktstudium. Es wird in den Studienrichtungen CCC und DDD angeboten. Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester und kann im Vollzeit- oder im Teilzeitstudium absolviert werden. Die Regelstudienzeit für das Vollzeitstudium beträgt sechs Semester, wovon zwei im Ausland zu absolvieren sind. Das Teilzeitstudium sollte in zwölf Semestern abgeschlossen werden. Die vorliegende Studienordnung sowie die Prüfungsordnung, die Studieninhalte und das Lehrangebot sind so gestaltet, dass das Studium in der Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen werden kann. (2)Im Vollzeitstudium werden die ersten vier Studiensemester an der HTW Dresden in Form von Präsenz- und Selbststudium absolviert. Das integrierte Auslandsstudium umfasst ein Studiensemester im fünften und ein themengebundenes Projektstudium/praktisches Studiensemester im sechsten Studiensemester. Das themengebundene Projektstudium wird durch geeignete organisatorische Maßnahmen in Abstimmung mit der ausländischen Partnerhochschule von der Hochschule betreut. Außerdem wird eine Bachelorarbeit angefertigt. (3)Das Auslandsstudium wird an einer Partnerhochschule des Bachelorstudiengangs XXX der HTW Dresden absolviert und darf nur dann begonnen werden, wenn höchstens eine der in den vier ersten Studiensemestern im Prüfungsplan (Anlage zur Prüfungsordnung) vorgesehenen Modulprüfungen nicht erbracht wurde. Ein Anspruch auf das Auslandsstudium an einer bestimmten Partnerhochschule besteht nicht, jedoch werden die Interessen der Studierenden weitgehend berücksichtigt. (4)Das Studium ist modularisiert. Module bestehen aus in sich abgeschlossenen Lerneinheiten, die jeweils durch Lernziele, beschrieben als Kompetenzen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, definiert werden. Sie bestehen aus Lehrveranstaltungen und Selbststudienanteilen und werden durch eine Modulprüfung abgeschlossen, die aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen bestehen kann. Sofern Studienleistungen Voraussetzung für die Zulassung zu Modulprüfungen sind (Prüfungsvorleistungen), wird dies im Prüfungsplan (Anlage zur Prüfungsordnung) ausgewiesen. (5)Soweit die Zulassung zu Modulprüfungen vom erfolgreichen Nachweis vorangegangener Modulprüfungen abhängig gemacht wird, ist dies im Studienablaufplan (Anlage 1) ausgewiesen. (6)Das Leistungspunktsystem entspricht dem European Credit Transfer System (ECTS) - Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen. Jedem Modul sind Credits (Leistungspunkte) zugeordnet. Credits sind das quantitative Maß für den Arbeitsaufwand (work load) der Studierenden. Ein Credit entspricht in der Regel einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Zeitstunden. Die Anzahl der Credits richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsaufwand, der durch die Studierenden für das jeweilige Modul zu erbringen ist. Zum Arbeitsaufwand zählen die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Präsenzstudium) und alle Arten des Selbststudiums wie Vor- und Nachbereitungszeiten von Lehrveranstaltungen, Prüfungsvorbereitungen, Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen einschließlich praktischer Studienzeiten. Jedes Modul entspricht fünf ECTS Credits. Pro Semester müssen sechs Module belegt werden. Dafür werden insgesamt 30 Credits vergeben, die einem Arbeitsaufwand von 900 Zeitstunden entsprechen. Im Teilzeitstudium kann davon abgewichen werden. (7)Jedes Modul besteht aus einem Präsenzstudium von vier Semesterwochenstunden und einem durch den Lehrenden in Inhalt und Dauer der Arbeitsbelastung für die Studierenden festgelegten Selbststudium. Oder: Die Anzahl der Semesterwochenstunden pro Modul ist aus dem Studienablaufplan (Anlage 1) ersichtlich.
§5 Berufspraktische Tätigkeit
(1)Die berufspraktische Tätigkeit, die in der Regel im fünften Semester in einem Betrieb oder einer anderen Einrichtung der Berufspraxis durchgeführt wird, hat einen Umfang von mindestens 20 Wochen Vollzeitbeschäftigung und wird durch einen Praktikumsbericht/Beleg abgeschlossen. (2)Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang Studiengangsbezeichnung.
(oder)
§5 Themengebundenes Projektstudium
(1)Das themengebundene Projektstudium wird im sechsten Studiensemester im Ausland absolviert und hat einen Gesamtumfang von 20 Wochen. Es ermöglicht das Sammeln von praktischen Erfahrungen in ausländischen Unternehmen, die Festigung von fachsprachlichen Fertigkeiten und macht mit den Anforderungen und Einsatzgebieten künftiger Berufsfelder vertraut. (2)Die Beschaffung eines geeigneten Ausbildungsplatzes für das themengebundene Projektstudium obliegt den Studierenden. Die Praxisstelle ist von dem Studierenden vorzuschlagen und durch den Praktikumsbeauftragten der Fakultät zu bestätigen; dieser wirkt bei der Auswahl mit. Die Fakultät YYY der HTW Dresden und die ausländischen Partnerhochschulen des Bachelorstudiengangs XXX führen Verzeichnisse geeigneter Praxisstellen. (3)Das themengebundene Projektstudium darf nur dann begonnen werden, wenn der Studierende in den fünf ersten Studiensemestern mindestens 145 ECTS Credits erbracht hat. (4)Neben der im themengebundenen Projektstudium zu bearbeitenden Projektstudiumsarbeit ist die Bachelorarbeit anzufertigen. Dabei wird der Student von einem Professor der HTW Dresden betreut. (5)Für das Modul themengebundenes Projektstudium werden 30 ECTS Credits vergeben, dabei entspricht der Arbeitsaufwand für die Projektstudiumsarbeit 18 ETCS Credits und der für die Bachelorarbeit 12 ECTS Credits. (6) Weitere Einzelheiten regelt die „Ordnung für das themengebundene Projektstudium“.
§6 Studienablaufplan
(1)Der Studienablaufplan (Anlage 1) ist eine Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Ablauf des Studiums im Vollzeitmodus. (2)Im Auslandsstudium gilt als Studienplan das jeweilige Studienprogramm, das in Absprache mit dem Betreuer der HTW Dresden und der ausländischen Partnerhochschule in einem Learning Agreement festgelegt wurde und ggf. in einer Kooperationsvereinbarung verankert ist.
§7 Studieninhalte / Formen der Lehrveranstaltungen
(1)Die Module des Bachelorstudiengangs XXX werden unter Angabe folgender Kriterien in einer Modulbeschreibung erläutert: Dauer und Angebotsturnus des Moduls/ Modulart, Arbeitsaufwand (work load), Lehrgebiete und Lehrformen, Leistungspunkte (Credits), Voraussetzungen für die Teilnahme, Lernziele/Kompetenzen, Inhalte, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsleistungen, Lernmittel, Verwendbarkeit des Moduls. Die Modulbeschreibungen können auf der Internetseite der Fakultät YYY eingesehen werden. (2)Die Inhalte der im Auslandsstudium angebotenen Module werden von den ausländischen Partnerhochschulen beschrieben. (3)An Lehrveranstaltungen werden im Bachelorstudiengang XXX an der HTW Dresden unterschieden: Vorlesungen, Übungen und Seminare, Praktika/Laborpraktika. (4)Vorlesungen dienen der konzentrierten Wissensvermittlung in Vortragsform. Übungen tragen zur Vertiefung des Vorlesungsstoffes bei. Sie werden als rechnerische oder praktische Übungen in seminaristischer Form durchgeführt. Seminare leiten zu selbständiger Arbeit auf wissenschaftlicher Grundlage an. Sie sollen die Studierenden außerdem auf das Anfertigen der Bachelorarbeit und deren Verteidigung vorbereiten. Einen besonderen Stellenwert nehmen die Laborpraktika ein, die zum Erwerb stofflicher Kenntnisse und analytischer Fertigkeiten entscheidend beitragen. Ein Teil des Selbststudiums wird im Labor realisiert. (5)Das Lehrangebot besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen. Pflichtmodule sind Module, die für alle Studierenden verbindlich sind. Wahlpflichtmodule können aus dem Katalog von Wahlpflichtmodulen vom Studierenden gewählt werden. Die Anzahl der zu belegenden Module ergibt sich aus der Anlage (Studienablaufplan), wobei die Wahl pro Semester begrenzt ist auf die im Studienablaufplan genannte Anzahl abzüglich der bereits bestandenen Wahlpflichtmodule. Darüber hinaus können Zusatzmodule an der HTW Dresden oder an anderen Hochschulen fakultativ belegt werden. Ein Zusatzmodul, das der Studierende aus dem Wahlpflichtbereich seines Studiengangs/seiner Studienrichtung/ seines Studienschwerpunkts bestanden hat, kann nach Mitteilung zum Semesterende bzw. spätestens bis zum Termin der Verteidigung an das Prüfungsamt ein gewähltes Wahlpflichtmodul ersetzen. (6)Auf Antrag des Studierenden und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses können bis zur Höhe von fünf ECTS Credits pro Semester auch andere an der HTW Dresden innerhalb und außerhalb der Fakultät YYY angebotene Module, die in Umfang und Anforderungen gleichwertig sind, als Wahlpflichtmodule belegt werden. (7)Die Wahl eines Wahlpflichtmoduls ist bis zum Ende der Vorlesungszeit für das folgende Semester zu erklären, die Modalitäten (Art der Einschreibung, Termine, untere und obere Kapazitätsgrenze u.s.w.) legt der Dekan fest. Die Teilnahme an Zusatzmodulen ist innerhalb der ersten beiden Wochen der Vorlesungszeit mit dem verantwortlichen Hochschullehrer zu klären. Die Teilnahme an einem Wahlpflicht- und Zusatzmodul ist durch die Anzahl der vorhandenen Kapazitäten beschränkt. Die Auswahl erfolgt nach den Kriterien des numerus clausus/ nach Eingang der Teilnahmeerklärung. Die Fakultät behält sich vor, bei zu geringer Teilnehmerzahl auf die Durchführung einzelner Wahlpflicht- oder Zusatzmodule zu verzichten. In den Fällen der Sätze 3 und 4 teilt der Dekan/ das Dekanat den Studierenden mit, innerhalb welcher Frist andere Wahlpflicht- bzw. Zusatzmodule gewählt werden können.
§8 Tutorium
Der Bachelorstudiengang XXX bietet für Studierende besonders in den ersten Semestern ein Tutorium an. Dieses Tutorium bietet eine Orientierungshilfe und wird von Studierenden höherer Fachsemester durchgeführt.
§9 Studienberatung
(1)Die studienbegleitende fachliche Beratung wird an der Fakultät YYY der HTW Dresden durch Professoren und Mitarbeiter/den Studiendekan durchgeführt. Die Studienberatung unterstützt die Studierenden in ihrem Studium durch eine studienbegleitende, fachspezifische Beratung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studientechniken im betreffenden Studiengang, über Gestaltung, Aufbau und Durchführung des Studiums und der Prüfungen. (2)Die Inanspruchnahme der Studienberatung ist freiwillig mit der Einschränkung, dass Studierende, die bis zum Beginn des dritten Semesters keine der im Prüfungsplan (Anlage zur Prüfungsordnung) vorgesehenen Prüfungsleistungen erbracht haben, im dritten Semester an einer Studienberatung teilnehmen müssen.
§10 Studienabschluss
(1)Die erforderlichen Prüfungsleistungen und die Art ihres Erbringens sind in der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang XXX festgelegt; sie werden außerdem von den Lehrenden zu Beginn des Moduls erläutert und ggf. präzisiert. (2)Voraussetzung für den Studienabschluss ist das erfolgreiche Absolvieren sämtlicher Module aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich im Präsenz- und Selbststudium (150 ECTS Credits), des themengebundenen Projektstudiums mit der Projektstudiumsarbeit (18 ECTS Credits)/der berufspraktischen Tätigkeit und der Bachelorarbeit (12 ECTS Credits). Der Studierende erwirbt somit insgesamt 180 ECTS Credits. (3)Nach erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiums wird der Hochschulgrad Bachelor of Arts, B.A. verliehen.
§11 Übergangsbestimmungen
Für Studierende, die im Wintersemester ####/## oder früher immatrikuliert wurden, gilt die Studienordnung des Bachelorstudiengangs XXX vom ##.##.####.
§12 Inkrafttreten
Diese Studienordnung gilt für Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester ####/## im Bachelorstudiengang XXX an der HTW Dresden aufnehmen. Die Studienordnung wurde vom Fakultätsrat der Fakultät YYY am ##.##.#### beschlossen und vom Rektorat der HTW Dresden am ##.##.#### genehmigt. Sie tritt am ##.##.#### in Kraft und wird veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom … außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Name der Fakultät vom ##.##.#### und der Genehmigung des Rektorates der HTW Dresden vom ##.##.####.
Dresden, den …
Prof. Dr.-Ing. habil. Roland Stenzel
Rektor
Studienordnung für den Diplomstudiengang
Studiengangsbezeichnung
an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
University of Applied Sciences
vom
…
(Datum der Ausfertigung durch den Rektor)
Aufgrund von § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, nachfolgend HTW Dresden genannt, diese Studienordnung als Satzung erlassen.
§1 Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums im Diplomstudiengang Studiengangsbezeichnung der Fakultät Name der HTW Dresden.
§2 Ziel des Studiums
(1)Der Diplomstudiengang Studiengangsbezeichnung ist ein international ausgerichteter, praxisbezogener betriebswirtschaftlicher Studiengang mit integriertem Auslandsaufenthalt. Studienziel ist das Erlangen eines berufsqualifizierenden Abschlusses. Für den länderübergreifend ausgebildeten Führungsnachwuchs sollen folgende Qualifikationen erreicht werden: Kenntnis der Rahmenbedingungen des internationalen Geschäfts, Beherrschung praxisbezogener betriebswirtschaftlicher Methoden und Instrumente zur Lösung internationaler Managementaufgaben, Verhandlungssicheres Beherrschen von mehreren Fremdsprachen, Berufserfahrung im Ausland im Rahmen des dortigen Praktikums und Umgang mit fremden sozio-ökonomischen und sozio-kulturellen Lebenswelten. (2)Der erfolgreiche Studienabschluss qualifiziert bei Vorliegen der weiteren Zugangsvoraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums im Masterstudiengang Name an der HTW Dresden sowie in Masterstudiengängen an in- und ausländischen Hochschulen entsprechend den jeweiligen Zulassungsbedingungen. (3)Das Studium ist die Grundlage für eine anschließende berufliche Tätigkeit, die wegen ihrer vielfältigen Möglichkeiten eine breite Grundlagenausbildung mit jeweils exemplarischer Vertiefung verlangt. Diesem Ziel wird das Studium durch seine modularisierte Struktur und ein hohes Maß an Flexibilität gerecht. Durch das Studium, das sowohl das erforderliche fachliche Wissen als auch eine spezifische methodische und interkulturelle Kompetenz vermittelt, erwerben die Studierenden die Fähigkeit zum selbständigen Denken und Arbeiten. (4)Der Studienabschluss Diplom-Ingenieur/in (FH), Dipl.-Ing. (FH) qualifiziert nicht für die Eintragung in die Architektenlisten der Architektenkammern in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland.
§3 Zugangsvoraussetzungen
Generelle Zugangsvoraussetzungen zum Studium im Diplomstudiengang Studiengangsbezeichnung ist/sind die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife, die Meisterprüfung, eine Berechtigung zum Studium gem. § 17 Abs. 5 SächsHSG oder eine von der HTW Dresden als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung und gute Kenntnisse in Englisch und Französisch. Der Nachweis der fachgebundenen Hochschulreife und der Meisterprüfung berechtigt zum Studium an allen Hochschulen in der entsprechenden Fachrichtung.
§4 Aufbau des Studiums
(1)Das Studium im Diplomstudiengang XXX an der HTW Dresden ist ein Direktstudium. Es wird in den Studienrichtungen CCC und DDD angeboten. Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester und kann im Vollzeit- oder im Teilzeitstudium absolviert werden. Die Regelstudienzeit für das Vollzeitstudium beträgt acht Semester. Das Teilzeitstudium sollte in zwölf Semestern abgeschlossen werden. Die vorliegende Studienordnung sowie die Prüfungsordnung, die Studieninhalte und das Lehrangebot sind so gestaltet, dass das Studium in der Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen werden kann. (2)Im Vollzeitstudium werden die ersten sechs Studiensemester an der HTW Dresden in Form von Präsenz- und Selbststudium absolviert. Das praktische Studiensemester wird durch geeignete organisatorische Maßnahmen in Abstimmung mit dem Praxispartner von der Hochschule betreut. Außerdem wird eine Diplomarbeit angefertigt. (3)Das Studium ist modularisiert. Module bestehen aus in sich abgeschlossenen Lerneinheiten, die jeweils durch Lernziele, beschrieben als Kompetenzen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, definiert werden. Sie bestehen aus Lehrveranstaltungen und Selbststudienanteilen und werden durch eine Modulprüfung abgeschlossen, die aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen bestehen kann. Sofern Studienleistungen Voraussetzung für die Zulassung zu Modulprüfungen sind (Prüfungsvorleistungen), wird dies im Prüfungsplan (Anlage zur Prüfungsordnung) ausgewiesen. (4)Soweit die Zulassung zu Modulprüfungen vom erfolgreichen Nachweis vorangegangener Modulprüfungen abhängig gemacht wird, ist dies im Studienablaufplan (Anlage 1) ausgewiesen. (5)Das Leistungspunktsystem entspricht dem European Credit Transfer System (ECTS) - Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen. Jedem Modul sind Credits (Leistungspunkte) zugeordnet. Credits sind das quantitative Maß für den Arbeitsaufwand (work load) der Studierenden. Ein Credit entspricht in der Regel einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Zeitstunden. Die Anzahl der Credits richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsaufwand, der durch die Studierenden für das jeweilige Modul zu erbringen ist. Zum Arbeitsaufwand zählen die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Präsenzstudium) und alle Arten des Selbststudiums wie Vor- und Nachbereitungszeiten von Lehrveranstaltungen, Prüfungsvorbereitungen, Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen einschließlich praktischer Studienzeiten. Jedes Modul entspricht fünf ECTS Credits. Pro Semester müssen sechs Module belegt werden. Dafür werden insgesamt 30 Credits vergeben, die einem Arbeitsaufwand von 900 Zeitstunden entsprechen. Im Teilzeitstudium kann davon abgewichen werden. (6)Jedes Modul besteht aus einem Präsenzstudium von vier Semesterwochenstunden und einem durch den Lehrenden in Inhalt und Dauer der Arbeitsbelastung für die Studierenden festgelegten Selbststudium. Oder: Die Anzahl der Semesterwochenstunden pro Modul ist aus dem Studienablaufplan (Anlage 1) ersichtlich.
§5 Praktisches Studiensemester
(1)Das praktische Studiensemester, das im siebenten Semester in einem Betrieb oder einer anderen Einrichtung der Berufspraxis durchgeführt wird, hat einen Umfang von mindestens 20 Wochen Vollzeitbeschäftigung und wird durch einen Praktikumsbericht/Beleg abgeschlossen. (2)Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung.
§6 Studienablaufplan
Der Studienablaufplan (Anlage 1) ist eine Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Ablauf des Studiums im Vollzeitmodus.
§7 Studieninhalte / Formen der Lehrveranstaltungen
(1)Die Module des Diplomstudiengangs XXX werden unter Angabe folgender Kriterien in einer Modulbeschreibung erläutert: Dauer und Angebotsturnus des Moduls/ Modulart, Arbeitsaufwand (work load), Lehrgebiete und Lehrformen, Leistungspunkte (Credits), Voraussetzungen für die Teilnahme, Lernziele/Kompetenzen, Inhalte, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsleistungen, Lernmittel, Verwendbarkeit des Moduls. Die Modulbeschreibungen können auf der Internetseite der Fakultät YYY eingesehen werden. (2)Die Inhalte der im Auslandsstudium angebotenen Module werden von den ausländischen Partnerhochschulen beschrieben. (3)An Lehrveranstaltungen werden im Diplomstudiengang XXX an der HTW Dresden unterschieden: Vorlesungen, Übungen und Seminare, Praktika/Laborpraktika. (4)Vorlesungen dienen der konzentrierten Wissensvermittlung in Vortragsform. Übungen tragen zur Vertiefung des Vorlesungsstoffes bei. Sie werden als rechnerische oder praktische Übungen in seminaristischer Form durchgeführt. Seminare leiten zu selbständiger Arbeit auf wissenschaftlicher Grundlage an. Sie sollen die Studierenden außerdem auf das Anfertigen der Diplomarbeit und deren Verteidigung vorbereiten. Einen besonderen Stellenwert nehmen die Laborpraktika ein, die zum Erwerb stofflicher Kenntnisse und analytischer Fertigkeiten entscheidend beitragen. Ein Teil des Selbststudiums wird im Labor realisiert. (5)Das Lehrangebot besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen. Pflichtmodule sind Module, die für alle Studierenden verbindlich sind. Wahlpflichtmodule können aus dem Katalog von Wahlpflichtmodulen vom Studierenden gewählt werden. Die Anzahl der zu belegenden Module ergibt sich aus der Anlage (Studienablaufplan), wobei die Wahl pro Semester begrenzt ist auf die im Studienablaufplan genannte Anzahl abzüglich der bereits bestandenen Wahlpflichtmodule. Darüber hinaus können Zusatzmodule an der HTW Dresden oder an anderen Hochschulen fakultativ belegt werden. Ein Zusatzmodul, das der Studierende aus dem Wahlpflichtbereich seines Studiengangs/seiner Studienrichtung/ seines Studienschwerpunkts bestanden hat, kann nach Mitteilung zum Semesterende bzw. spätestens bis zum Termin der Verteidigung an das Prüfungsamt ein gewähltes Wahlpflichtmodul ersetzen. (6)Auf Antrag des Studierenden und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses können bis zur Höhe von fünf ECTS Credits pro Semester auch andere an der HTW Dresden innerhalb und außerhalb der Fakultät YYY angebotene Module, die in Umfang und Anforderungen gleichwertig sind, als Wahlpflichtmodule belegt werden. (7)Die Wahl eines Wahlpflichtmoduls ist bis zum Ende der Vorlesungszeit für das folgende Semester zu erklären, die Modalitäten (Art der Einschreibung, Termine, untere und obere Kapazitätsgrenze u.s.w.) legt der Dekan fest. Die Teilnahme an Zusatzmodulen ist innerhalb der ersten beiden Wochen der Vorlesungszeit mit dem verantwortlichen Hochschullehrer zu klären. Die Teilnahme an einem Wahlpflicht- und Zusatzmodul ist durch die Anzahl der vorhandenen Kapazitäten beschränkt. Die Auswahl erfolgt nach den Kriterien des numerus clausus/ nach Eingang der Teilnahmeerklärung. Die Fakultät behält sich vor, bei zu geringer Teilnehmerzahl auf die Durchführung einzelner Wahlpflicht- oder Zusatzmodule zu verzichten. In den Fällen der Sätze 3 und 4 teilt der Dekan/ das Dekanat den Studierenden mit, innerhalb welcher Frist andere Wahlpflicht- bzw. Zusatzmodule gewählt werden können.
§8 Tutorium
Der Diplomstudiengang XXX bietet für Studierende besonders in den ersten Semestern ein Tutorium an. Dieses Tutorium bietet eine Orientierungshilfe und wird von Studierenden höherer Fachsemester durchgeführt.
§9 Studienberatung
(1)Die studienbegleitende fachliche Beratung wird an der Fakultät YYY der HTW Dresden durch Professoren und Mitarbeiter/den Studiendekan durchgeführt. Die Studienberatung unterstützt die Studierenden in ihrem Studium durch eine studienbegleitende, fachspezifische Beratung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studientechniken im betreffenden Studiengang, über Gestaltung, Aufbau und Durchführung des Studiums und der Prüfungen. (2)Die Inanspruchnahme der Studienberatung ist freiwillig mit der Einschränkung, dass Studierende, die bis zum Beginn des dritten Semesters keine der im Prüfungsplan (Anlage zur Prüfungsordnung) vorgesehenen Prüfungsleistungen erbracht haben, im dritten Semester an einer Studienberatung teilnehmen müssen.
§10 Studienabschluss
(1)Die erforderlichen Prüfungsleistungen und die Art ihres Erbringens sind in der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang XXX festgelegt; sie werden außerdem von den Lehrenden zu Beginn des Moduls erläutert und ggf. präzisiert. (2)Voraussetzung für den Studienabschluss ist das erfolgreiche Absolvieren sämtlicher Module aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich im Präsenz- und Selbststudium (180 ECTS Credits), des praktischen Studiensemesters (30 ECTS Credits) und der Diplomarbeit (30 ECTS Credits). Der Studierende erwirbt somit insgesamt 240 ECTS Credits. (3)Nach erfolgreichem Abschluss des Diplomstudiums wird der Hochschulgrad Diplom-Ingenieur/in (FH), Dipl.-Ing. (FH) in der Fachrichtung XXX verliehen.
§11 Übergangsbestimmungen
Für Studierende, die im Wintersemester ####/## oder früher immatrikuliert wurden, gilt die Studienordnung des Diplomstudiengangs XXX vom ##.##.####.
§12 Inkrafttreten
Diese Studienordnung gilt für Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester ####/## im Diplomstudiengang XXX an der HTW Dresden aufnehmen. Die Studienordnung wurde vom Fakultätsrat der Fakultät Name der Fakultät am ##.##.#### beschlossen und vom Rektorat der HTW Dresden am ##.##.#### genehmigt. Sie tritt am ##.##.#### in Kraft und wird veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom … außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Name der Fakultät vom ##.##.#### und der Genehmigung des Rektorates der HTW Dresden vom ##.##.####.
Dresden, den …
Prof. Dr.-Ing. habil. Roland Stenzel Rektor
Studienordnung für den Masterstudiengang
Studiengangsbezeichnung
an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
University of Applied Sciences
vom
…
(Datum der Ausfertigung durch den Rektor)
Aufgrund von § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, nachfolgend HTW Dresden genannt, diese Studienordnung als Satzung erlassen.
§1 Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums im konsekutiven Masterstudiengang Studiengangsbezeichnung der Fakultät Name der HTW Dresden.
§2 Ziel des Studiums
(1)Der Masterstudiengang XXX hat eine Ausbildung zum Ziel, die sich gleichermaßen durch wissenschaftlichen Anspruch und Anwendungsbezogenheit auszeichnet. Die Absolventen sollen befähigt werden, als Manager eine globale Perspektive einzunehmen, in Führungspositionen international tätiger Unternehmen im In- und Ausland zu handeln und zu entscheiden, dabei die Interdependenzen betriebswirtschaftlicher, technischer, sozialer und interkultureller Einflussfaktoren zu beachten und in Geschäftsprozessen am Brückenschlag verschiedener Kulturen mitzuwirken. (2)Ziel und Eckwerte des Masterstudiengangs XXX kommen des Weiteren in der Aufteilung des modularisierten Curriculums in Pflicht- und Wahlpflichtmodulen zum Ausdruck. Die Pflichtmodule sollen den Studierenden verdeutlichen, dass Management als ganzheitlicher Prozess zu verstehen ist, die Wahlpflichtmodule sollen mit einem breiten Angebotsspektrum auch branchenspezifische und funktionale Spezialisierungen ermöglichen. (3)Der verliehene Mastergrad eröffnet nach erfolgreicher Akkreditierung den Zugang zum höheren Dienst in der öffentlichen Verwaltung, bietet berufliche Entwicklungschancen in Unternehmen aller Wirtschaftssektoren und ebnet zugleich im In- und Ausland den Weg zu einer weiterführenden Qualifikation in Form einer Promotion.
§3 Zugangsvoraussetzungen
(1)Generelle Zugangsvoraussetzung zum Studium im Masterstudiengang XXX ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss auf dem Gebiet XXX oder auf einem anderen wirtschaftswissenschaftlich orientierten Gebiet mit starkem internationalen Bezug und einem ausgeprägten Anteil an betriebswirtschaftlicher Ausbildung. In diesem letzteren Fall muss die Eignung im Prüfungsausschuss der Fakultät YYY anerkannt werden. (2)Die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang können an einer Hochschule des In- oder Auslandes erworben worden sein. Der Prüfungsausschuss der Fakultät YYY kontrolliert die Erfüllung der Voraussetzungen. (3)Übersteigt die Anzahl der Bewerber die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze findet ein Auswahlverfahren statt, in dem festgestellt wird, ob die persönlichen, fachlichen, interkulturellen und sprachlichen Voraussetzungen gegeben sind, um das Studienziel zu erreichen. Im Rahmen dieses Auswahlverfahrens führt der Studiengang Studiengangsbezeichnung ein Auswahlgespräch durch. Der Bewerber erhält eine Bescheinigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Teilnahme am Auswahlgespräch. Die Bewerbung zum Studium setzt die erfolgreiche Teilnahme am Auswahlgespräch voraus.
§4 Aufbau des Studiums
(1)Das Studium im Masterstudiengang XXX an der HTW Dresden ist ein Direktstudium. Es wird in den Studienrichtungen CCC und DDD angeboten. Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester und kann im Vollzeit- oder im Teilzeitstudium absolviert werden. Die Regelstudienzeit für das Vollzeitstudium beträgt vier Semester, wovon zwei im Ausland zu absolvieren sind. Das Teilzeitstudium sollte in acht Semestern abgeschlossen werden. Die vorliegende Studienordnung sowie die Prüfungsordnung, die Studieninhalte und das Lehrangebot sind so gestaltet, dass das Studium in der Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen werden kann. (2)Die beiden ersten Studiensemester erfolgen in Form von Präsenz- und Selbststudium. Das dritte Studiensemester wird in einem vom Niveau her vergleichbaren Studienprogramm einer ausländischen Partnerhochschule des Masterstudiengangs YYY der HTW Dresden absolviert. Im vierten Studiensemester wird ein themengebundenes Projektstudium absolviert, das von der HTW Dresden betreut wird, wobei diese Betreuung durch geeignete organisatorische Maßnahmen, ggf. in Abstimmung mit der ausländischen Partnerhochschule, sichergestellt wird und eine Masterarbeit angefertigt und mündlich verteidigt. Letztere sollte mit dem themengebundenen Projektstudium vorzugsweise im Ausland verbunden werden. (3)Das Auslandsstudium wird an einer Partnerhochschule des Masterstudiengangs XXX der HTW Dresden absolviert und darf nur dann begonnen werden, wenn höchstens eine der in den vier ersten Studiensemestern im Prüfungsplan (Anlage zur Prüfungsordnung) vorgesehenen Modulprüfungen nicht erbracht wurde. Ein Anspruch auf das Auslandsstudium an einer bestimmten Partnerhochschule besteht nicht, jedoch werden die Interessen der Studierenden weitgehend berücksichtigt. (4)Das Studium ist modularisiert. Module bestehen aus in sich abgeschlossenen Lerneinheiten, die jeweils durch Lernziele, beschrieben als Kompetenzen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, definiert werden. Sie bestehen aus Lehrveranstaltungen und Selbststudienanteilen und werden durch eine Modulprüfung abgeschlossen, die aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen bestehen kann. Sofern Studienleistungen Voraussetzung für die Zulassung zu Modulprüfungen sind (Prüfungsvorleistungen), wird dies im Prüfungsplan (Anlage zur Prüfungsordnung) ausgewiesen. (5)Soweit die Zulassung zu Modulprüfungen vom erfolgreichen Nachweis vorangegangener Modulprüfungen abhängig gemacht wird, ist dies im Studienablaufplan (Anlage 1) ausgewiesen. (6)Das Leistungspunktsystem entspricht dem European Credit Transfer System (ECTS) - Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen. Jedem Modul sind Credits (Leistungspunkte) zugeordnet. Credits sind das quantitative Maß für den Arbeitsaufwand (work load) der Studierenden. Ein Credit entspricht in der Regel einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Zeitstunden. Die Anzahl der Credits richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsaufwand, der durch die Studierenden für das jeweilige Modul zu erbringen ist. Zum Arbeitsaufwand zählen die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Präsenzstudium) und alle Arten des Selbststudiums wie Vor- und Nachbereitungszeiten von Lehrveranstaltungen, Prüfungsvorbereitungen, Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen einschließlich praktischer Studienzeiten. Jedes Modul entspricht fünf ECTS Credits. Pro Semester müssen sechs Module belegt werden. Dafür werden insgesamt 30 Credits vergeben, die einem Arbeitsaufwand von 900 Zeitstunden entsprechen. Im Teilzeitstudium kann davon abgewichen werden. (7)Jedes Modul besteht aus einem Präsenzstudium von vier Semesterwochenstunden und einem durch den Lehrenden in Inhalt und Dauer der Arbeitsbelastung für die Studierenden festgelegten Selbststudium. Oder: Die Anzahl der Semesterwochenstunden pro Modul ist aus dem Studienablaufplan (Anlage 1) ersichtlich.
§5 Berufspraktische Tätigkeit
(1)Die berufspraktische Tätigkeit, die in der Regel im dritten Semester in einem Betrieb oder einer anderen Einrichtung der Berufspraxis durchgeführt wird, hat einen Umfang von mindestens 20 Wochen Vollzeitbeschäftigung und wird durch einen Praktikumsbericht/Beleg abgeschlossen. (2)Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung für den Masterstudiengang Studiengangsbezeichnung.
(oder)
§5 Themengebundenes Projektstudium
(1)Das themengebundene Projektstudium wird im sechsten Studiensemester im Ausland absolviert und hat einen Gesamtumfang von 20 Wochen. Es ermöglicht das Sammeln von praktischen Erfahrungen in ausländischen Unternehmen, die Festigung von fachsprachlichen Fertigkeiten und macht mit den Anforderungen und Einsatzgebieten künftiger Berufsfelder vertraut. (2)Die Beschaffung eines geeigneten Ausbildungsplatzes für das themengebundene Projektstudium obliegt den Studierenden. Die Praxisstelle ist von dem Studierenden vorzuschlagen und durch den Praktikumsbeauftragten der Fakultät zu bestätigen; dieser wirkt bei der Auswahl mit. Die Fakultät YYY der HTW Dresden und die ausländischen Partnerhochschulen des Masterstudiengangs XXX führen Verzeichnisse geeigneter Praxisstellen. (3)Das themengebundene Projektstudium darf nur dann begonnen werden, wenn der Studierende in den drei ersten Studiensemestern mindestens 80 ECTS Credits erbracht hat. (4)Neben der im themengebundenen Projektstudium zu bearbeitenden Projektstudiumsarbeit ist die Masterarbeit anzufertigen. Dabei wird der Student von einem Professor der HTW Dresden betreut. (5)Für das Modul themengebundenes Projektstudium werden 30 ECTS Credits vergeben, dabei entspricht der Arbeitsaufwand für die Projektstudiumsarbeit 18 ETCS Credits und der für die Masterarbeit 12 ECTS Credits. (6) Weitere Einzelheiten regelt die „Ordnung für das themengebundene Projektstudium“.
§6 Studienablaufplan
(1)Der Studienablaufplan (Anlage 1) ist eine Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Ablauf des Studiums im Vollzeitmodus. (2)Im Auslandsstudium gilt als Studienplan das jeweilige Studienprogramm, das in Absprache mit dem Betreuer der HTW Dresden und der ausländischen Partnerhochschule in einem Learning Agreement festgelegt wurde und ggf. in einer Kooperationsvereinbarung verankert ist.
§7 Studieninhalte / Formen der Lehrveranstaltungen
(1)Die Module des Masterstudiengangs XXX werden unter Angabe folgender Kriterien in einer Modulbeschreibung erläutert: Dauer und Angebotsturnus des Moduls/ Modulart, Arbeitsaufwand (work load), Lehrgebiete und Lehrformen, Leistungspunkte (Credits), Voraussetzungen für die Teilnahme, Lernziele/Kompetenzen, Inhalte, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsleistungen, Lernmittel, Verwendbarkeit des Moduls. Die Modulbeschreibungen können auf der Internetseite der Fakultät YYY eingesehen werden. (2)Die Inhalte der im Auslandsstudium angebotenen Module werden von den ausländischen Partnerhochschulen beschrieben. (3)An Lehrveranstaltungen werden im Masterstudiengang XXX an der HTW Dresden unterschieden: Vorlesungen, Übungen und Seminare, Praktika/Laborpraktika. (4)Vorlesungen dienen der konzentrierten Wissensvermittlung in Vortragsform. Übungen tragen zur Vertiefung des Vorlesungsstoffes bei. Sie werden als rechnerische oder praktische Übungen in seminaristischer Form durchgeführt. Seminare leiten zu selbständiger Arbeit auf wissenschaftlicher Grundlage an. Sie sollen die Studierenden außerdem auf das Anfertigen der Masterarbeit und deren Verteidigung vorbereiten. Einen besonderen Stellenwert nehmen die Laborpraktika ein, die zum Erwerb stofflicher Kenntnisse und analytischer Fertigkeiten entscheidend beitragen. Ein Teil des Selbststudiums wird im Labor realisiert. (5)Das Lehrangebot besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen. Pflichtmodule sind Module, die für alle Studierenden verbindlich sind. Wahlpflichtmodule können aus dem Katalog von Wahlpflichtmodulen vom Studierenden gewählt werden. Die Anzahl der zu belegenden Module ergibt sich aus der Anlage (Studienablaufplan), wobei die Wahl pro Semester begrenzt ist auf die im Studienablaufplan genannte Anzahl abzüglich der bereits bestandenen Wahlpflichtmodule. Darüber hinaus können Zusatzmodule an der HTW Dresden oder an anderen Hochschulen fakultativ belegt werden. Ein Zusatzmodul, das der Studierende aus dem Wahlpflichtbereich seines Studiengangs/seiner Studienrichtung/ seines Studienschwerpunkts bestanden hat, kann nach Mitteilung zum Semesterende bzw. spätestens bis zum Termin der Verteidigung an das Prüfungsamt ein gewähltes Wahlpflichtmodul ersetzen. (6)Auf Antrag des Studierenden und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses können bis zur Höhe von fünf ECTS Credits pro Semester auch andere an der HTW Dresden innerhalb und außerhalb der Fakultät YYY angebotene Module, die in Umfang und Anforderungen gleichwertig sind, als Wahlpflichtmodule belegt werden. (7)Die Wahl eines Wahlpflichtmoduls ist bis zum Ende der Vorlesungszeit für das folgende Semester zu erklären, die Modalitäten (Art der Einschreibung, Termine, untere und obere Kapazitätsgrenze u.s.w.) legt der Dekan fest. Die Teilnahme an Zusatzmodulen ist innerhalb der ersten beiden Wochen der Vorlesungszeit mit dem verantwortlichen Hochschullehrer zu klären. Die Teilnahme an einem Wahlpflicht- und Zusatzmodul ist durch die Anzahl der vorhandenen Kapazitäten beschränkt. Die Auswahl erfolgt nach den Kriterien des numerus clausus/ nach Eingang der Teilnahmeerklärung. Die Fakultät behält sich vor, bei zu geringer Teilnehmerzahl auf die Durchführung einzelner Wahlpflicht- oder Zusatzmodule zu verzichten. In den Fällen der Sätze 3 und 4 teilt der Dekan/ das Dekanat den Studierenden mit, innerhalb welcher Frist andere Wahlpflicht- bzw. Zusatzmodule gewählt werden können.
§8 Tutorium
Der Masterstudiengang XXX bietet für Studierende besonders in den ersten Semestern ein Tutorium an. Dieses Tutorium bietet eine Orientierungshilfe und wird von Studierenden höherer Fachsemester durchgeführt.
§9 Studienberatung
(1)Die studienbegleitende fachliche Beratung wird an der Fakultät YYY der HTW Dresden durch Professoren und Mitarbeiter/den Studiendekan durchgeführt. Die Studienberatung unterstützt die Studierenden in ihrem Studium durch eine studienbegleitende, fachspezifische Beratung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studientechniken im betreffenden Studiengang, über Gestaltung, Aufbau und Durchführung des Studiums und der Prüfungen. (2)Die Inanspruchnahme der Studienberatung ist freiwillig mit der Einschränkung, dass Studierende, die bis zum Beginn des dritten Semesters keine der im Prüfungsplan (Anlage zur Prüfungsordnung) vorgesehenen Prüfungsleistungen erbracht haben, im dritten Semester an einer Studienberatung teilnehmen müssen.
§10 Studienabschluss
(1)Die erforderlichen Prüfungsleistungen und die Art ihres Erbringens sind in der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang XXX festgelegt; sie werden außerdem von den Lehrenden zu Beginn des Moduls erläutert und ggf. präzisiert. (2)Voraussetzung für den Studienabschluss ist das erfolgreiche Absolvieren sämtlicher Module aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich im Präsenz- und Selbststudium (90 ECTS Credits) und der Masterarbeit (30 ECTS Credits). Der Studierende erwirbt somit insgesamt 120 ECTS Credits. (3)Nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums wird der Hochschulgrad Master of Arts, M.A. verliehen.
§11 Übergangsbestimmungen
Für Studierende, die im Wintersemester ####/## oder früher immatrikuliert wurden, gilt die Studienordnung des Masterstudiengangs XXX vom ##.##.####.
§12 Inkrafttreten
Diese Studienordnung gilt für Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester ####/## im Masterstudiengang XXX an der HTW Dresden aufnehmen. Die Studienordnung wurde vom Fakultätsrat der Fakultät Name der Fakultät am ##.##.#### beschlossen und vom Rektorat der HTW Dresden am ##.##.#### genehmigt. Sie tritt am ##.##.#### in Kraft und wird veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom … außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Name der Fakultät vom ##.##.#### und der Genehmigung des Rektorates der HTW Dresden vom ##.##.####.
Dresden, den …
Prof. Dr.-Ing. habil. Roland Stenzel Rektor