Antrag Aufwandsentschädigung Tätigkeitsbeschreibung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 2. Oktober 2013, 00:13 Uhr
Beantragende[Bearbeiten]
Antragstext[Bearbeiten]
Der StuRa möge gemäß § 33 der Finanzordnung beschließen den Aufwand für die Erstellung der Tätigkeitsbeschreibung zur Erfüllung der Aufgaben des StuRa entschädigen.
Begründung[Bearbeiten]
Die Erarbeitung stellt eine Leistung dar und ist besonders arbeitsintensiv. Die Höhe der Entschädigung ist entsprechend des geschätzten Aufwandes anzupassen und zu diskutieren. Der Grad der Erfüllung, der durch den StuRa beschlossen wird, ist anteilig von der Entschädigung auszuzahlen.
Vorschlag zum weiteren Verfahren[Bearbeiten]
Der voraussichtliche Aufwand zur Umsetzung des Antrages ist zu schätzen und eine entsprechende Entschädigung sollte in Aussicht gestellt werden.