StuRa:Geschäftsordnung/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 23. Februar 2020, 18:20 Uhr
Dies ist das Dokument zur Geschäftsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft mit ergänzender Begründung und Erklärung.
Entwurf zur Geschäftsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft[Bearbeiten]
Geschäftsordnung
der Studentinnen- und Studentenschaft
der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Geschäftsordnung - GO)
§ Ordnungen[Bearbeiten]
- Beschlüsse über Ordnungen bedürfen mindestens der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
- Beschlüsse über Ordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft sind den FSRs anzuzeigen.
- Ordnungen sind mindestens hochschulöffentlich bekannt zu machen. Alle Ordnungen sind gemeinsam zu veröffentlichen.
§ Sitzungen[Bearbeiten]
- Organe tagen mindestens viermal im Semester.
- Organe tagen im Zeitraum der nicht vorlesungsfreien Zeit regelmäßig ordentlich, dies ist vorher Bekannt zu geben.
- Außerordentliche Sitzungen der Organe werden einberufen
- durch Beschluss des Organes
- auf Verlangen von Fünfundzwanzig vom Hundert der Mitglieder des Organes
- In der vorlesungsfreien Zeit beträgt die Ladungsfrist für außerordentliche Sitzungen 14 Tage. Sie reduziert sich in der nicht vorlesungsfreien Zeit auf 72 Stunden.
- 1Organe tagen öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
§ Protokoll[Bearbeiten]
- 1Sitzungen der Organe sind zu protokollieren. 2Das Protokoll ist von der Sitzungsleitung und den Protokollverantwortlichen zu unterzeichnen. 3Es erlangt Gültigkeit durch Beschluss des Organes auf einer der folgenden Sitzungen. 4Das Protokoll ist danach zu veröffentlichen und zu archivieren.
- Das Protokoll hat mindestens zu enthalten:
- Datum, Beginn und Ende der Sitzung sowie
- Wortlaut von Anträgen und Beschlüssen nebst zugehrigen Abstimmungsergebnissen
§ Studentischer Hochschulrat[Bearbeiten]
- Mindestens einmal im Semester tagt der Hochschulrat der Studentinnen und Studenten gemäß § Zusammenarbeit der Grundordnung.
§ Anträge[Bearbeiten]
- Anträge enthalten mindestens
- s-Nummer oder Name mit Kontaktmöglichkeit für Rückfragen,
- Antragstext und
- Unterschrift.
- Anträge sollten eine Begründung zum Antrag enthalten.
§ Anträge zur Geschäftsordnung[Bearbeiten]
- Anträge zur Geschäftsordnung bedrüfen der Mehrheit der Anwesenden Mitglieder des Organes.
- Durch erheben beider Hände wird durch ein Mitglied des StuRa ein Geschäftsordnungsantrag signalisiert. Dieser Antrag wird unverzüglich zu behandeln. Redebeiträge dürfen davon nicht unterborchen werden. Auf den Geschftsordnungsantrag erfolgt höchstens eine Gegenrede, welche durch heben beider Arme angezeigt wird. Danach erfolgt die Abstimmung.
- Anträge zur Geschäftsordnung sind
- Änderung der beschlossenen Tagesordnung,
- Schluss der Diskussion
- auf sofortige Abstimmung eines Antrages
- Ausschluss der Öffentlichkeit
- Abweichung von der Geschäftsordnung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Antrag auf Neuauszählung
- auf Pause
- geheime Abstimmung
- einmalige sofortige Richtigstellung
- Schluss der Redeliste
- Zulassung Einzelner zur nichtöffentlichen Sitzung
- Nichtbefassung eines Antrags
- Beschränkung der Redezeit
- Vertagung eines Tagesordnungspunktes
- Keine Gegenrede bei Nr. 6, 7 und 10 zulässig und keine Abstimmung notwendig.
§ Beschlussfassung[Bearbeiten]
- Beschlüsse der Organe werden, sofern nichts anders bestimmt wird, mit der Beschlussfassung wirksam.
- Beschlüsse sind in Sitzungen zu protokollieren. Ihre Bekanntgabe erfolgt durch Protokollveröffentlichung.
§ StudentInnenbegehren und -entscheid[Bearbeiten]
- Näheres zu Versammlungen, Begehren und Entscheiden der Studentinnen- und Studentenschaft können die Organe durch Ordnung regeln.
§ Finanzielles und Haushaltsplan[Bearbeiten]
- Organe, welche über Beiträge der Studentenschaft verfügen, erstellen einen Finanzbericht, welcher mindestens in einer Ebene Untergliedert ist.
§ Bekanntgabe[Bearbeiten]
§ Anfragen[Bearbeiten]
- Anfragen an die Organe der Studentenschaft sindvon diesen binnen 14 Tagen zu beantworten.
- Dies hat auf Wunsch schriftlich zu erfolgen. 3Ist eine fristgerechte Beantwortung nicht möglich, so ist die der Anfragenden eine Begründung über den Grund der Verzögerung abzugeben.