StuRa Diskussion:Geschäftsordnung/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen
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#Aufteilung des § Sitzung in: Sitzung, Tagesordnung, Sitzungsleitung, Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit (nicht öffentlich) und Protokollführung | #Aufteilung des § Sitzung in: Sitzung, Tagesordnung, Sitzungsleitung, Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit (nicht öffentlich) und Protokollführung | ||
#grundsätzliches zu Ausschüssen und zur Arbeitsgruppe (Abgrenzung) | #grundsätzliches zu Ausschüssen und zur Arbeitsgruppe (Abgrenzung) | ||
#Anfragen (siehe § 4 a Satzung StuRa TUD) | #Anfragen (siehe § 4 a Satzung StuRa TUD) | ||
#Mehrheiten | #Mehrheiten | ||
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== Ämter eines jeden Organes == | == Ämter eines jeden Organes == |
Aktuelle Version vom 23. Februar 2020, 18:20 Uhr
§ Sitzung[Bearbeiten]
Vermerk zur ordnungsgemäßen Einberufung von ordentlichen Sitzungen (bedarf es nicht)
- es sollte auf jeden Fall mit aufgeschrieben werden, dass eine Sitzungen unter bestimmten Rahmenbedingungen einberufen wird --Kuenzler 15:34, 25. Mai 2011 (CEST)
bei Abs 2 Bekanntgabe eventuell in § Bekanntgabe verschieben. Muss noch entschieden werden--JosEifler 16:21, 25. Mai 2011 (CEST)
- Paul findet auch, dass es dem § Bekanntgabe zugeordnet werden sollte.
Notwendigkeit eines Beschlusses[Bearbeiten]
Insbesondere rechtsgeschäftlichen Erklärungen bedürfen einen befassten Beschluss des Organes.
- ja das muss mit rein --Kuenzler 15:35, 25. Mai 2011 (CEST)
Notwendige Mehrheiten[Bearbeiten]
Beschlüsse und Änderungen der Ordnung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder. (Mehrheit bedeutet, das Organ kann auch festlegen, dass eine zwei/drittel Mehrheit nötig ist o.Ä.)
§ Ordnungen[Bearbeiten]
Bei der Genehmigung der Ordnungen der Organe durch den StuRa ist es nicht notwendig, dass der gesamte StuRa dieses tut. (z.B. Ausschuss)
4. Änderungen oder Erlasse von Ordnungen der FSRs sind dem StuRa anzuzeigen, welcher diese auf Konformität mit den Satzungen der StudentInnenschaft prüft und ggf. zurückweißt.
- sowas o.ä. müsste da wohl noch dran--JosEifler 00:07, 9. Jun 2011 (CEST)
Sammlung von evtl. noch zu ergänzenden Inhalten[Bearbeiten]
- Studentenentscheid/-begehren (siehe dazu Satzung der StudentInnenschaft der Universität Leipzig § 16)
- Kompetenzenverteilung der Organe der StudentInnenschaft abgrenzen (§§ 7 ff. Satzung der Studentenschaft der TU Dresden)
- Befugnisse des studentischen Hoschulrates
- Amtszeit der Mitglieder in der studentischen Selbstverwaltung, Grundlegende Bedingungen
- Aufteilung des § Sitzung in: Sitzung, Tagesordnung, Sitzungsleitung, Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit (nicht öffentlich) und Protokollführung
- grundsätzliches zu Ausschüssen und zur Arbeitsgruppe (Abgrenzung)
- Anfragen (siehe § 4 a Satzung StuRa TUD)
- Mehrheiten
Erledigt ?[Bearbeiten]
- Anträge zur Geschäftsordnung
Ämter eines jeden Organes[Bearbeiten]
- Mir fällt gerade auf: Das gehört nicht wirklich hier hin. Irgendwo sollte sich jedoch die Empfehlung für mindestens eineN "SprecherIn" und die Pflicht für eineN FinanzerIn niedergeschrieben sein. Ich mach mir Gedanken! -- PaulRiegel 14:13, 24. Mai 2011 (CEST)
Es sollte mindestens jeweils eineN
- SprecherIn
- WelcheR im Zweifelsfall
- Präsidium
- Exekutive
- Vertretung der Legislative im Falle der Handlungsunfähigkeit dieser
- darstellt.
- WelcheR im Zweifelsfall
- FinanzerIn
- WelcheR für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes des Organes verantwortlich ist.
geben.
- laut Geschäftsordung des Sächsischen Landtages werden hier wichtige Ämter benannt und alles darum beschrieben --> also können wir die Sprecher und Finanzer aufzählen; bei den Finanzern können wir ja auf die Finanzordnung verweisen und bei den Sprechern müssen wir die Mindestaufgaben für alle Organe festlegen --Kuenzler 15:29, 25. Mai 2011 (CEST)
- Paul meint, Sprecher/Finanzer sind nicht mit dem Präsidium des Landtages vergleichbar, sondern eher mit dem Ministerpräsidenten/Finanzminister. Der Finanzer ist in der Grundordnung unter § Haushalt und Finanzen verankert. Der Sprecher muss nicht verankert sein.--JosEifler Paul 17:31, 25. Mai 2011 (CEST)
§ Studentischer Hochschulrat[Bearbeiten]
Anderer Vorschlag: Studentischer Hochschulrat als Kannbestimmung:
- Mindestens einmal im Jahr sollte der Studentische Hochschulrat gemäß § Zusammenarbeit der Grundordnung tagen.