StuRa:Entwurf AE-Ordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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** Abs 1 hier durchaus sinnvoll, die AE-Ordnung muss das berücksichtigen  
** Abs 1 hier durchaus sinnvoll, die AE-Ordnung muss das berücksichtigen  
** Abs 2 der StuRa muss immer Bedenken, das er hier alle Studenten vertritt
** Abs 2 der StuRa muss immer Bedenken, das er hier alle Studenten vertritt
** Wenn notwendig Änderung der Finanzordnung.
* ein entsprechender Kontrollmechanismus muss her,
* ein entsprechender Kontrollmechanismus muss her,
** der die Sozialen Belange der Antragsteller auf der einen,
** der die Sozialen Belange der Antragsteller auf der einen,
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* Tätigkeitsbeschreibungen müssen einen erfüllbaren Rahmen darstellen,
* Tätigkeitsbeschreibungen müssen einen erfüllbaren Rahmen darstellen,
** der ein Studium nebenbei zulässt
** der ein Studium nebenbei zulässt
** nichts übermenschliches Verlangt
** nichts übermenschliches verlangt


==Entwürfe==
==Entwürfe==
* [[AE-Ordnung/1]]
* [[Entwurf AE-Ordnung/eins]]
* [[AE-Ordnung/2]]
* [[Entwurf AE-Ordnung/zwei]]

Aktuelle Version vom 26. Februar 2020, 07:27 Uhr

Ziel dieser Ordnung/Präambel[Bearbeiten]

  • Erfüllung §33 Aufwandseinschädigungen Finanzordnung
    • Abs 1 hier durchaus sinnvoll, die AE-Ordnung muss das berücksichtigen
    • Abs 2 der StuRa muss immer Bedenken, das er hier alle Studenten vertritt
    • Wenn notwendig Änderung der Finanzordnung.
  • ein entsprechender Kontrollmechanismus muss her,
    • der die Sozialen Belange der Antragsteller auf der einen,
    • und die gesamtwirtschaftlichen Belange der Studentenschaft auf der anderen Seite berücksichtig
  • Tätigkeitsbeschreibungen müssen einen erfüllbaren Rahmen darstellen,
    • der ein Studium nebenbei zulässt
    • nichts übermenschliches verlangt

Entwürfe[Bearbeiten]