StuRa:Entwurf AE-Ordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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** Wenn notwendig Änderung der Finanzordnung. | |||
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** der die Sozialen Belange der Antragsteller auf der einen, | ** der die Sozialen Belange der Antragsteller auf der einen, | ||
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* Tätigkeitsbeschreibungen müssen einen erfüllbaren Rahmen darstellen, | * Tätigkeitsbeschreibungen müssen einen erfüllbaren Rahmen darstellen, | ||
** der ein Studium nebenbei zulässt | ** der ein Studium nebenbei zulässt | ||
** nichts übermenschliches | ** nichts übermenschliches verlangt | ||
==Entwürfe== | ==Entwürfe== | ||
* [[AE-Ordnung/ | * [[Entwurf AE-Ordnung/eins]] | ||
* [[AE-Ordnung/ | * [[Entwurf AE-Ordnung/zwei]] |
Aktuelle Version vom 26. Februar 2020, 07:27 Uhr
Ziel dieser Ordnung/Präambel[Bearbeiten]
- Erfüllung §33 Aufwandseinschädigungen Finanzordnung
- Abs 1 hier durchaus sinnvoll, die AE-Ordnung muss das berücksichtigen
- Abs 2 der StuRa muss immer Bedenken, das er hier alle Studenten vertritt
- Wenn notwendig Änderung der Finanzordnung.
- ein entsprechender Kontrollmechanismus muss her,
- der die Sozialen Belange der Antragsteller auf der einen,
- und die gesamtwirtschaftlichen Belange der Studentenschaft auf der anderen Seite berücksichtig
- Tätigkeitsbeschreibungen müssen einen erfüllbaren Rahmen darstellen,
- der ein Studium nebenbei zulässt
- nichts übermenschliches verlangt