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| Vorläufige Grundordnung
| | == Grundlage == |
| der
| | * [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6871313120014&jlink=p13 § 13] Absatz 1 Satz 1 [[SächsHSG]] |
| Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
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| Aufgrund von § 114 Abs. 8 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen
| | == Versionen == |
| (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900)
| | * <span class="plainlinks">[{{fullurl:Grundordnung HTW Dresden/Dokument|oldid=5827}} Beschlussvorlage Grundordnung]</span> zur [[website.plone-3:studentische-vertretungen/senat/esenat/sitzungen/2.-erweiterter-senat | 2. Sitzung]] des [[Erweiterter Senat | Erweiterten Senates]] |
| hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Vorläufige Grundordnung als
| | * <span class="plainlinks">[{{fullurl:Grundordnung HTW Dresden/Dokument|oldid=5493}} Fassung der Vorläufigen Grundordnung vor der Beschlussfassung der Grundordnung]</span> |
| Satzung erlassen.
| | * <span class="plainlinks">[{{fullurl:Grundordnung HTW Dresden/Dokument|oldid=5489}} Beschlussvorlage Vorläufige Grundordnung]</span> zur [[website.plone-3:studentische-vertretungen/senat/sitzungen/archiv/114.-senat | 114. Sitzung]] des [[Senat | Senates]] |
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| Fassung vom: 27. 01.2009
| | == Entstehung == |
| =Teil 1 Allgemeine Bestimmungen =
| | |
| ===§ 1 Rechtsnatur und Gliederung der Hochschule ===
| | === Überarbeitung der Grundordnung nach der Novellierung des Hochschulgesetzes 2009 === |
| (1) Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden ist eine rechtsfähige Körperschaft
| | * [[website.plone-3:studentische-vertretungen/senat/senatskommissionen/senatskommission-grund-und-wahlordnung/antrage | Anträge zur Änderung des Entwurfes der Grundordnung]] der [[studentische Vertretung|studentischen Vertretung]] in der [[Senatskommission Grund- und Wahlordnung]] |
| des öffentlichen Rechtes und kann abgekürzt auch mit „HTW Dresden“ beschrieben
| | |
| werden. <br/>
| | == [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument | Dokument]] == |
| (2) Der Hochschulname kann die Zusatzbezeichnung „University of Applied Sciences“
| | |
| tragen. <br/>
| | == Antragssammlung == |
| (3) Der Sitz der Hochschule ist Dresden. <br/>
| | |
| (4) Die Hochschule gliedert sich in Fakultäten, zentrale Einrichtungen und die
| | ==== [[website.plone-3:studentische-vertretungen/senat/senatskommissionen/senatskommission-grund-und-wahlordnung/antrage/Antrag-Rg-10-04-04-2.pdf | Organigramm der Hochschule]] ==== |
| Hochschulverwaltung. <br/>
| | ; Antrag: |
| (5) Die HTW Dresden führt Dienstsiegel. <br/>
| | Ergänze bei § 2 Absatz 2 als Satz 3 des Entwurfes vom 17. März 2010: |
| ===§ 2 Aufgaben === | | Bei Ablehnung durch das Rektorat und Widerspruch der antragstellenden Person |
| (1) Die HTW Dresden dient gemäß § 5 SächsHSG der Pflege und Entwicklung der
| | entscheidet der Senat mit Mehrheit oder durch alle Senatoren einer Gruppe nach |
| angewandten Wissenschaften und Kunst durch Lehre, Studium, Weiterbildung und
| | § 50 Absatz 1 SächsHSFG. |
| Forschung. <br/>
| | ; Begründung: |
| (2) Sie vermittelt durch wissenschaftlich fundierte und zugleich vornehmlich praxisnahe,
| | So kann auch das Organ aller Mitgliedergruppen der Hochschule entscheiden. |
| anwendungsbezogene Lehre und Forschung eine Bildung, die zum selbstständigen
| | Etwa ein ehemaliger Vorsitzender des Betriebsrates, der in Ruhestand ist, könnte so |
| Gebrauch wissenschaftlicher und künstlerischer Methoden und Erkenntnisse in der
| | weiterhin im Sinne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken. Ein anderes Rektorat |
| Berufspraxis befähigt. <br/>
| | fände dieses Wirken nicht im Sinne der Hochschule und würde so keinen Status als |
| (3) Sie schafft durch eigene Weiterbildungsangebote und durch Beteiligung an
| | Angehöriger zulassen. Die Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätte so die |
| Weiterbildungsveranstaltungen anderer Institutionen die Möglichkeit der ständigen
| | Möglichkeit zu entscheiden. Ähnlich verhält es sich bei ehemaligen der Studierenden. |
| Erneuerung, Erweiterung und Vertiefung berufspraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten. <br/>
| | Etwa zur Betreuung eines Netzwerkes der Ehemaligen, wie es beispielsweise gemäß den |
| (4) Die HTW Dresden nimmt Aufgaben in Forschung und Entwicklung wahr und realisiert
| | Bologna-Reformen gefordert wird, könnte so eine Selektion allein durch das Rektorat |
| den Wissens- und Technologietransfer. Sie fördert den wissenschaftlichen und
| | vermieden werden, wenn sich die Studierenden diese Person wünschen. |
| künstlerischen Nachwuchs insbesondere im Rahmen kooperativer
| | ; Erklärung: |
| Promotionsverfahren. <br/>
| | Die Prozedur ist § 3 Absatz 1 Satz 3 Geschäftsordnung des Senates entliehen. |
| (5) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die HTW Dresden mit anderen Hochschulen,
| | Etwa der StuRa möchte gern den langjährig für den Hochschulsport und das Referat |
| Bildungs-, Forschungs- und Kultureinrichtungen sowie öffentlichen Einrichtungen und
| | Sport des StuRa tätigen Andreas Selle diesen Status zuerkennen. |
| der Wirtschaft zusammen. Sie setzt sich dabei auch für interdisziplinäre und | | |
| internationale Zusammenarbeit ein und fördert den gesellschaftlichen Diskurs zu
| | == Siehe auch == |
| aktuellen wissenschaftlichen, künstlerischen und politischen Fragen. <br/>
| | * [[htw-dresden.de:fileadmin/userfiles/htw/docs/Hochschule_Ordnungen/Grundordnung_HTWD.pdf]] |
| (6) Die HTW Dresden berücksichtigt in ihren Entscheidungen die sozialen Belange der
| | |
| Mitglieder und Angehörigen und wirkt auf eine Gleichstellung von Frauen und Männern
| | == Weblinks == |
| unter Beachtung geschlechtsspezifischer Auswirkungen hin. Sie fördert in ihrem
| | * [http://www.htw-dresden.de/fileadmin/userfiles/htw/docs/Hochschule_Ordnungen/09_Vorl_GO_27_10.pdf Vorläufige Grundordnung] [[Website HTW Dresden]]<!-- Diese Vorläufige Grundordnung ist bereits durch die beschlossene Grundordnung ersetzt, aber ist noch nicht online. Unverzüglich sollte dieser Verweis durch den Verweis zur aktuellen Grundordnung berichtigt werden.--> |
| Bereich die kulturelle und sportliche Betätigung der Mitglieder und Angehörigen,
| | |
| berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse der behinderten Hochschulmitglieder/-
| | [[Kategorie:Ordnung]] |
| angehörigen und ist insbesondere um eine Förderung von Studenten mit Kindern sowie
| | [[Kategorie:HTW Dresden]] |
| die Integration ausländischer Studenten bemüht. <br/>
| | [[Kategorie:Erweiterter Senat]] |
| (7) Die HTW Dresden organisiert die bibliothekarische Versorgung für Lehre, Studium und
| |
| Forschung und nimmt darüber hinaus Aufgaben der regionalen bibliothekarischen
| |
| Versorgung war. <br/>
| |
| (8) Die HTW Dresden evaluiert regelmäßig ihre Aufgaben. Sie unterrichtet die Öffentlichkeit
| |
| über ihre Ziele/Aufgaben und deren Erfüllung. <br/>
| |
| =Teil 2 Mitgliedschaft und Mitwirkung = | |
| ===§ 3 Mitglieder und Angehörige === | |
| (1) Mitglieder der HTW Dresden sind die mindestens zu einem Viertel der regelmäßigen
| |
| Arbeitszeit an der HTW Dresden Beschäftigten und die an der HTW Dresden
| |
| immatrikulierten Studenten. <br/>
| |
| (2) Angehörige sind die nicht unter § 3 Abs. 1 genannten Beschäftigten der HTW Dresden. <br/>
| |
| (3) Der Rektor kann im Ruhestand befindlichen Professoren auf deren Antrag hin und nach
| |
| Anhörung des zuständigen Fakultätsrates den Status eines Angehörigen verleihen.
| |
| Dies gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter, die unbefristet beschäftigt waren. <br/>
| |
| (4) Der Rektor kann weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, die
| |
| Rechte als Angehöriger zuerkennen. <br/>
| |
| ===§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen ===
| |
| (1) Mitglieder und Angehörige der Hochschule tragen zur Erfüllung der Aufgaben der
| |
| Hochschule bei. Sie sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Hochschule und
| |
| ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand daran gehindert wird, seine
| |
| Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen. <br/>
| |
| (2) Die Mitglieder der HTW Dresden haben das Recht und die Pflicht an der
| |
| Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. Sie besitzen das aktive und passive
| |
| Wahlrecht. <br/>
| |
| (3) Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund
| |
| abgelehnt oder aufgegeben werden. Die Entscheidung darüber trifft der Wahlleiter. Im
| |
| Falle eines Antrages auf Rücktritt von Amtsträgern oder Vertretern der
| |
| Mitgliedergruppen sind diese verpflichtet, ihr Amt so lange weiter zu führen, bis eine
| |
| Nachfolge, die unverzüglich zu regeln ist, feststeht. <br/>
| |
| (4) Mitglieder von Hochschulgremien und deren Kommissionen sind in Ausübung ihres
| |
| Amtes an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen wegen ihrer Mitwirkung in der
| |
| Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. <br/>
| |
| (5) Angehörige der Hochschule haben das Recht, Einrichtungen der Hochschule zu nutzen.
| |
| Das Rektorat regelt Einschränkungen. <br/>
| |
| ===§ 5 Mitgliedergruppen ===
| |
| Im Vorläufigen Senat, Senat, im Erweiterten Senat und in den Fakultätsräten sollen alle
| |
| Mitgliedergruppen durch gewählte Vertreter mitwirken. Für die Wahlen zu diesen Organen
| |
| werden folgende Mitgliedergruppen gebildet:
| |
| : Gruppe der Professoren, Juniorprofessoren (Hochschullehrer)
| |
| : Gruppe der Mitarbeiter im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SächsHSG
| |
| : Gruppe der Studenten.
| |
| ===§ 6 Wahlperioden und Amtszeiten ===
| |
| (1) Amtsträger im Sinne des SächsHSG (Rektor, Prorektoren, Dekane, Prodekane,
| |
| Studiendekane) sowie Gleichstellungsbeauftragte von Hochschule und Fakultäten
| |
| werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Gleichstellungsbeauftragte aus der
| |
| Mitgliedergruppe der Studenten werden für 1 Jahr gewählt. <br/>
| |
| (2) Die Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat, im Erweiterten Senat und im Fakultätsrat
| |
| werden für folgende Arbeitsperioden gewählt:
| |
| : Gruppen der Professoren und Mitarbeiter für 5 Jahre
| |
| : Gruppe der Studenten für 1 Jahr. <br/>
| |
| (3) Die Amtszeit von Amtsträgern und Gleichstellungsbeauftragten kann vorzeitig durch
| |
| Abwahl beendet werden. Für Rektor und Prorektoren gelten die Festlegungen im
| |
| Sächsischen Hochschulgesetz (§§ 82 Abs. 7; 84 Abs. 2). In allen anderen Fällen erfolgt
| |
| die Abwahl mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden des für die Wahl
| |
| zuständigen Gremiums. <br/>
| |
| (4) Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit wird ein Nachfolger nur für die verbleibende
| |
| Amtszeit des Vorgängers gewählt. Diese verbleibende Amtszeit wird dem Nachfolger im
| |
| Sinne der Wiederwählbarkeit nicht als Amtszeit angerechnet.
| |
| ===§ 7 Geschäftsgang in Gremien ===
| |
| (1) Zentrale Organe der HTW Dresden (Rektorat, Senat, Erweiterter Senat, Hochschulrat)
| |
| und Fakultätsräte geben sich eine Geschäftsordnung. Andere Gremien können sich
| |
| eine Geschäftsordnung geben. <br/>
| |
| (2) Sitzungstermine sind möglichst so zu legen, dass die Teilnahme allen Beteiligten
| |
| möglich ist. Sitzungen im Prüfungszeitraum und während der vorlesungsfreien Zeit sind
| |
| auf ein notwendiges Minimum zu beschränken. <br/>
| |
| (3) Die Ladung zu Gremiensitzungen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass den Mitgliedern
| |
| des Gremiums ein ausreichender Zeitraum zur inhaltlichen Vorbereitung bleibt. <br/>
| |
| (4) Ort, Zeitpunkt und Tagesordnungspunkte öffentlicher Gremiensitzungen sind der
| |
| jeweiligen Hochschulöffentlichkeit mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn bekannt
| |
| zu geben. <br/>
| |
| (5) Die Beschlussfähigkeit der Hochschulgremien richtet sich nach § 54 Abs. 1 Satz 1 bis 3
| |
| SächsHSG. Die Beschlussfähigkeit ist vor jeder Beschlussfassung festzustellen. <br/>
| |
| (6) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, soweit das
| |
| SächsHSG nichts anderes bestimmt. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. <br/>
| |
| (7) Fakultätsräte können ausnahmsweise, z.B. bei Eilbedürftigkeit, Beschlüsse in anderen
| |
| als Berufungsangelegenheiten auch im Umlaufverfahren fassen. <br/>
| |
| (8) Mitglieder von Gremien dürfen an der Beratung und Entscheidung von solchen
| |
| Tagesordnungspunkten nicht teilnehmen, für die bei ihnen eine Befangenheit vorliegt.
| |
| Hinsichtlich der Befangenheit gelten die §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m.
| |
| § 1 Satz 1 Sächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend. <br/> | |
| (9) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen durch geheime Abstimmung. <br/>
| |
| (10) Von allen Sitzungen der Hochschulgremien sind Protokolle anzufertigen, welche die
| |
| Anwesenden benennen, die wesentlichen Sitzungsinhalte und den Sitzungsverlauf
| |
| sowie Wahl- und Abstimmungsergebnisse wiedergeben. Protokolle sind allen
| |
| Mitgliedern der jeweiligen Gremien zugängig zu machen. <br/>
| |
| ===§ 8 Beauftragte, Kommissionen ===
| |
| (1) In jeder Fakultät wird ein Gleichstellungsbeauftragter und ein Stellvertreter des
| |
| Gleichstellungsbeauftragten gewählt. Wählbar sind Vertreter aller Mitgliedergruppen
| |
| gemäß § 5. An Zentralen Einrichtungen kann ein Gleichstellungsbeauftragter gewählt
| |
| werden. <br/>
| |
| (2) Der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und sein Stellvertreter werden von den
| |
| Gleichstellungsbeauftragten nach Abs. 1 aus ihrem Kreis gewählt. <br/>
| |
| (3) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen können Senat, Rektorat und Fakultätsrat
| |
| Beauftragte und Kommissionen einsetzen. Soweit deren Aufgaben nicht eindeutig durch
| |
| das SächsHSG geregelt sind, erlässt das einsetzende Organ hierzu eine gesonderte
| |
| Ordnung. <br/>
| |
| (4) In Kommissionen nach Abs.3 sollen die Mitgliedergruppen gemäß § 5 nach Maßgabe
| |
| der Aufgaben der Kommission angemessen vertreten sein. | |
| ===§ 9 Öffentlichkeit, Verschwiegenheit ===
| |
| (1) Der Erweiterte Senat tagt immer, der Senat in der Regel hochschulöffentlich. Der
| |
| Fakultätsrat tagt in der Regel fakultätsöffentlich. Alle anderen Organe und Gremien
| |
| tagen in der Regel nicht öffentlich. <br/>
| |
| (2) Senat und Fakultätsrat können mit einer Mehrheit der Stimmen der Anwesenden den
| |
| Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen.
| |
| Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist ohne Beschluss gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2
| |
| SächsHSG bei Behandlung von Personal- und Prüfungsangelegenheiten gegeben. <br/>
| |
| (3) Beteiligte an nicht öffentlichen Sitzungen sind zur Verschwiegenheit über die
| |
| Gegenstände nicht öffentlicher Sitzungen verpflichtet. <br/>
| |
| ===§ 10 Unvereinbarkeit von Ämtern ===
| |
| (1) Die Ämter von Dekan, Prodekan und Studiendekan sind mit der Tätigkeit als Mitglied
| |
| des Rektorates (Rektor, Prorektor, Kanzler) unvereinbar. <br/>
| |
| (2) Mitglieder des Rektorates, Dekane und der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule
| |
| können nicht gleichzeitig gewählte Vertreter von Mitgliedergruppen im Senat oder
| |
| Erweiterten Senat sein. <br/>
| |
| (3) Vertreter der Hochschule im Hochschulrat dürfen weder dem Rektorat noch dem Senat
| |
| der HTW Dresden angehören. | |
| =Teil 3 Aufbau und Organisation der Hochschule =
| |
| ==Abschnitt 1 Zentrale Organe ==
| |
| ===§ 11 Senat ===
| |
| (1) Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
| |
| : 9 Vertreter aus der Gruppe der Professoren
| |
| : 4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter
| |
| : 4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten. <br/>
| |
| (2) Mitglieder des Senates mit beratender Stimme (Rede- und Antragsrecht) sind:
| |
| : der Rektor
| |
| : die Prorektoren
| |
| : der Kanzler
| |
| : die Dekane
| |
| : der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule
| |
| : durch Entsendung aus dem Studentenrat: ein Vertreter des Studentenrates, soweit kein Mitglied des Studentenrates dem Senat angehört.
| |
| ===§ 12 Erweiterter Senat ===
| |
| (1) Dem Erweiterten Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
| |
| : die stimmberechtigten Mitglieder des Senates nach § 11 Abs. 1, sowie weitere
| |
| : 9 Vertreter aus der Gruppe der Professoren
| |
| : 4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter
| |
| : 4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten. <br/>
| |
| (2) Mitglieder des Erweiterten Senates mit beratender Stimme (Rede- und Antragsrecht)
| |
| sind:
| |
| : der Rektor
| |
| : die Prorektoren
| |
| : der Kanzler
| |
| : die Dekane
| |
| : der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule.
| |
| ===§ 13 Leitung der Hochschule ===
| |
| (1) Die Hochschule wird durch ein Rektorat geleitet, das aus
| |
| : dem Rektor
| |
| : zwei Prorektoren und
| |
| : dem Kanzler
| |
| besteht. Rektor und Prorektoren sollen unterschiedlichen Fakultäten angehören. <br/>
| |
| (2) Der Rektor ist Vorsitzender des Rektorates und bestimmt dessen Richtlinien. Er wahrt
| |
| die Ordnung in der Hochschule, übt das Hausrecht aus und vertritt die Hochschule nach
| |
| außen.
| |
| Der Rektor der HTW Dresden ist hauptberuflich tätig. Seine Aufgaben und seine
| |
| Handlungsvollmacht ergeben sich aus dem SächsHSG. In Berufungsangelegenheiten
| |
| hat der Rektor grundsätzlich vor Ruferteilung den Senat zu dieser Berufung anzuhören.
| |
| (3) Die Aufgabenbereiche der Prorektoren werden auf Vorschlag des Rektors durch das
| |
| Rektorat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine | |
| Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang vom Rektorat festgelegt wird.
| |
| ===§ 14 Hochschulrat ===
| |
| Der Hochschulrat der HTW Dresden besteht aus 7 Mitgliedern.
| |
| Zwei davon sind Mitglieder oder Angehörige der HTW Dresden.
| |
| ==Abschnitt 2 Organisationseinheiten unterhalb zentraler Ebene ==
| |
| ===§ 15 Fakultät ===
| |
| (1) Die HTW Dresden gliedert sich in Fakultäten als organisatorische Grundeinheiten. Die
| |
| Fakultäten erfüllen ihre Aufgaben in Lehre, Studium und Forschung selbstständig. Sie
| |
| sind zur Zusammenarbeit untereinander und mit den Gremien der HTW Dresden
| |
| verpflichtet. <br/>
| |
| (2) Fakultäten sind neu zu bilden, zu teilen, zusammenzulegen oder aufzulösen, wenn
| |
| veränderte Rahmenbedingungen dies erfordern. Beschlüsse dazu werden vom Rektorat
| |
| im Benehmen mit dem Senat getroffen. Die aktuelle Untergliederung in Fakultäten ist
| |
| dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen. <br/>
| |
| (3) Jede Fakultät regelt ihre Organisation durch eine Fakultätsordnung, die auf der
| |
| Grundlage einer vom Senat beschlossenen Rahmenordnung erstellt und vom
| |
| Fakultätsrat beschlossen wird. <br/>
| |
| (4) Zur Durchführung der Aufgaben in Lehre und Forschung und/oder zur Erbringung von
| |
| Dienstleistungen können unter der Verantwortung einer Fakultät wissenschaftliche
| |
| Einrichtungen gebildet werden. <br/>
| |
| (5) Ist eine wissenschaftliche Einrichtung fachlich mehreren Fakultäten zugeordnet, ist die
| |
| verantwortliche Fakultät und die Beteiligung der anderen Fakultäten festzulegen. <br/>
| |
| (6) Über die Errichtung, Änderung und Auflösung von wissenschaftlichen Einrichtungen
| |
| nach Absatz 4 entscheidet das Rektorat im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der
| |
| Fakultät.
| |
| ===§ 16 Fakultätsrat === | |
| (1) Dem Fakultätsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
| |
| : der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät
| |
| : die gewählten Vertreter aus den Mitgliedergruppen entsprechend nachfolgender Festlegung:
| |
| {| class="wikitable" style="text-align:center"
| |
| |-
| |
| ! rowspan="2" | Größe der <br />Fakultät <br />(Hochschullehrer <br />Planstellen)
| |
| | colspan="4" | Anzahl der gewählten Vertreter <br />aus der Gruppe der
| |
| |-
| |
| | Summe || Professoren || Mitarbeiter || Studenten
| |
| |-
| |
| | <= 15 || 7 || 4 || 1 || 2
| |
| |-
| |
| | 16 - 30 || 11 || 6 || 2 || 3
| |
| |-
| |
| | 31 - 45 || 15 || 8 || 3 || 4
| |
| |-
| |
| | >45 || 21 || 11 || 4 || 6
| |
| |}<br/>
| |
| (2) Dekan, Prodekan und Studiendekane gehören dem Fakultätsrat mit beratender Stimme
| |
| an, soweit sie nicht gewählte Vertreter nach Abs. 1 sind.
| |
| ===§ 17 Dekan und Prodekan === | |
| (1) Der Fakultätsrat wählt in der Regel aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren
| |
| auf Vorschlag des Rektorates den Dekan. Näheres regelt die Wahlordnung. <br/>
| |
| (2) In jeder Fakultät wird auf Vorschlag des Dekans ein Prodekan vom Fakultätsrat
| |
| gewählt. Der Prodekan muss nicht Mitglied des Fakultätsrates sein. Seine Amtszeit
| |
| endet mit dem Ende der Amtszeit des Dekans. <br/>
| |
| (3) Dekan und Prodekan üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine Entlastung
| |
| von Lehrverpflichtungen, deren Umfang in Übereinstimmung mit den einschlägigen
| |
| Regelungen abhängig von der Fakultätsgröße vom Rektorat festgelegt wird.
| |
| ===§ 18 Studiendekan und Studienkommissionen ===
| |
| (1) Ein Studiendekan wird für einen oder für mehrere Studiengänge vom Fakultätsrat auf
| |
| Vorschlag des Dekans in der Regel aus dem Kreis der dem Fakultätsrat angehörenden
| |
| Professoren mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder
| |
| gewählt. Der Wahlvorschlag wird im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat
| |
| erstellt. <br/>
| |
| (2) Der Studiendekan ist für den/die ihm zugeordneten Studiengang/Studiengänge der
| |
| Beauftragte des Dekans in allen Studienangelegenheiten und kraft Amtes Mitglied und
| |
| gleichzeitig Vorsitzender der entsprechenden Studienkommission(en). <br/>
| |
| (3) Für jeden Studiengang wird vom Fakultätsrat im Benehmen mit dem zuständigen
| |
| Fachschaftsrat eine paritätisch aus Lehrenden und Studenten zusammengesetzte
| |
| Studienkommission bestellt. Näheres regelt die Fakultätsordnung.
| |
| ==Abschnitt 3 Zentrale Einrichtungen / An-Institute / Forschungszentrum ==
| |
| ===§ 19 Zentrale Einrichtungen ===
| |
| (1) Die Errichtung und Auflösung von Zentralen Einrichtungen (interdisziplinäre
| |
| Einrichtungen, wissenschaftliche Einrichtungen, Betriebseinheiten) kann vom Rektorat
| |
| im Benehmen mit Senat und Hochschulrat beschlossen werden. Der aktuelle Stand ist
| |
| dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen. <br/>
| |
| (2) Für jede Zentrale Einrichtung erlässt das Rektorat nach Anhörung der Betroffenen und
| |
| nach Stellungnahme des Senates eine Ordnung, in der Struktur, Betrieb und Nutzung
| |
| der Zentralen Einrichtung geregelt werden.
| |
| ===§ 20 An-Institute ===
| |
| Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Senat eine rechtlich selbständige Einrichtung als
| |
| An-Institut der Hochschule anerkennen, wenn diese gemeinsam mit der Hochschule
| |
| Aufgaben wahrnimmt, die von der Hochschule oder ihrem Forschungszentrum allein nicht
| |
| angemessen erfüllt werden können. Näheres regelt § 95 SächsHSG.
| |
| ===§ 21 Forschungszentrum ===
| |
| An der HTW Dresden existiert ein Zentrum für angewandte Forschung und Technologie e.V.
| |
| (ZAFT) als juristisch selbstständige Einrichtung gemäß § 94 SächsHSG. Die Form der
| |
| Zusammenarbeit mit der Hochschule wird über einen Kooperationsvertrag geregelt.
| |
| =Teil 4 Ehrungen durch die Hochschule =
| |
| ===§ 22 Ehrensenator und Hochschulmedaille ===
| |
| (1) Die HTW Dresden kann Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise um die
| |
| Entwicklung und Reputation der Hochschule verdient gemacht haben, mit der
| |
| Verleihung der Würde eines Ehrensenators oder der HTW Ehrenmedaille
| |
| auszeichnen. <br/>
| |
| (2) Kriterien für die Ehrungen durch die Hochschule legt der Senat fest.
| |
| Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder des Senates nach § 11. Der Senat
| |
| entscheidet über die Ehrungen in geheimer Abstimmung.
| |
| =Teil 5 Schlussbestimmungen =
| |
| ===§ 23 Bekanntmachungen ===
| |
| Die Ordnungen der Hochschule werden im Internetportal www.htw-dresden.de unter der
| |
| Rubrik „Recht“ veröffentlicht.
| |
| ===§ 24 Änderungen der Vorläufigen Grundordnung ===
| |
| Eine Änderung der Vorläufigen Grundordnung ist nur durch Beschluss des Erweiterten
| |
| Senates im Einvernehmen mit dem Rektorat möglich.
| |
| ===§ 25 Inkrafttreten ===
| |
| Die vorliegende Vorläufige Grundordnung wurde am ##.##.2009 vom Vorläufigen Senat im
| |
| Einvernehmen mit dem Rektorat beschlossen. Sie tritt spätestens 2 Monate nach ihrer
| |
| Vorlage beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in Kraft, wenn bis
| |
| zu diesem Zeitpunkt seitens des Staatsministeriums keine Änderung aus Rechtsgründen
| |
| gefordert wurde. Gleichzeitig tritt die Grundordnung vom 4.7.2005 außer Kraft.
| |
| ==== ====
| |
| Prof. Dr.-Ing. Hannes Neumann
| |
| Rektor
| |