StuRa:Grundordnung HTW Dresden: Unterschied zwischen den Versionen

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Vorläufige Grundordnung
== Grundlage ==
der
* [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6871313120014&jlink=p13 § 13] Absatz 1 Satz 1 [[SächsHSG]]
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden


Aufgrund von § 114 Abs. 8 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen
== Versionen ==
(Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900)
* <span class="plainlinks">[{{fullurl:Grundordnung HTW Dresden/Dokument|oldid=5827}} Beschlussvorlage Grundordnung]</span> zur [[website.plone-3:studentische-vertretungen/senat/esenat/sitzungen/2.-erweiterter-senat | 2. Sitzung]] des [[Erweiterter Senat | Erweiterten Senates]]
hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Vorläufige Grundordnung als
* <span class="plainlinks">[{{fullurl:Grundordnung HTW Dresden/Dokument|oldid=5493}} Fassung der Vorläufigen Grundordnung vor der Beschlussfassung der Grundordnung]</span>
Satzung erlassen.  
* <span class="plainlinks">[{{fullurl:Grundordnung HTW Dresden/Dokument|oldid=5489}} Beschlussvorlage Vorläufige Grundordnung]</span> zur [[website.plone-3:studentische-vertretungen/senat/sitzungen/archiv/114.-senat | 114. Sitzung]] des [[Senat | Senates]]


Fassung vom: 05.03.2009
== Entstehung ==
=Teil 1 Gliederung, Mitgliedschaft und Mitwirkung =
 
===§ 1 Bezeichnung und Gliederung der Hochschule ===
=== Überarbeitung der Grundordnung nach der Novellierung des Hochschulgesetzes 2009 ===
(1) Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird mit der Bezeichnung „HTW
* [[website.plone-3:studentische-vertretungen/senat/senatskommissionen/senatskommission-grund-und-wahlordnung/antrage | Anträge zur Änderung des Entwurfes der Grundordnung]] der [[studentische Vertretung|studentischen Vertretung]] in der [[Senatskommission Grund- und Wahlordnung]]
Dresden“ abgekürzt. <br />
 
(2) Nach dem Hochschulnamen kann die Bezeichnung „University of Applied Sciences“
== [[Grundordnung HTW Dresden/Dokument | Dokument]] ==
angefügt werden. <br />
 
(3) Die Hochschule gliedert sich in Fakultäten, Zentrale Einrichtungen und die
== Antragssammlung ==
Hochschulverwaltung. <br />
 
(4) Die Hochschule führt ein Dienstsiegel.
==== [[website.plone-3:studentische-vertretungen/senat/senatskommissionen/senatskommission-grund-und-wahlordnung/antrage/Antrag-Rg-10-04-04-2.pdf | Organigramm der Hochschule]] ====
===§ 2 Angehörige ===
; Antrag:
(1) Der Rektor kann nach § 49 Abs. 2 SächsHSG im Ruhestand befindlichen Professoren
Ergänze bei § 2 Absatz 2 als Satz 3 des Entwurfes vom 17. März 2010:
auf deren Antrag hin und nach Anhörung des zuständigen Fakultätsrates den Status
Bei Ablehnung durch das Rektorat und Widerspruch der antragstellenden Person
eines Angehörigen verleihen. Dies gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter, die
entscheidet der Senat mit Mehrheit oder durch alle Senatoren einer Gruppe nach
unbefristet beschäftigt waren. <br />
§ 50 Absatz 1 SächsHSFG.
(2) Weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, können die Rechte
; Begründung:
als Angehöriger zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft der Rektor.
So kann auch das Organ aller Mitgliedergruppen der Hochschule entscheiden.
===§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen ===
Etwa ein ehemaliger Vorsitzender des Betriebsrates, der in Ruhestand ist, könnte so
(1) Mitglieder und Angehörige der Hochschule tragen zur Erfüllung der Aufgaben der  
weiterhin im Sinne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken. Ein anderes Rektorat
Hochschule bei. <br />
fände dieses Wirken nicht im Sinne der Hochschule und würde so keinen Status als
(2) Angehörige der Hochschule haben das Recht, die Einrichtungen der Hochschule zu
Angehöriger zulassen. Die Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätte so die
nutzen. Das Rektorat regelt Einschränkungen.
Möglichkeit zu entscheiden. Ähnlich verhält es sich bei ehemaligen der Studierenden.
===§ 4 Mitgliedergruppen ===
Etwa zur Betreuung eines Netzwerkes der Ehemaligen, wie es beispielsweise gemäß den
Für die Wahlen der Organe Senat, Erweiterter Senat und Fakultätsrat werden in der  
Bologna-Reformen gefordert wird, könnte so eine Selektion allein durch das Rektorat
Hochschule folgende Mitgliedergruppen gebildet:
vermieden werden, wenn sich die Studierenden diese Person wünschen.
: Gruppe der Professoren
; Erklärung:
: Gruppe der Mitarbeiter im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SächsHSG
Die Prozedur ist § 3 Absatz 1 Satz 3 Geschäftsordnung des Senates entliehen.
: Gruppe der Studenten.
Etwa der StuRa möchte gern den langjährig für den Hochschulsport und das Referat
===§ 5 Wahlperioden und Amtszeiten ===
Sport des StuRa tätigen Andreas Selle diesen Status zuerkennen.
(1) Dekane, Prodekane, Studiendekane, Vertreter der Mitgliedergruppen in den
 
Fakultätsräten im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SächsHSG sowie
== Siehe auch ==
Gleichstellungsbeauftragte von Hochschule und Fakultäten werden für die Dauer von 3
* [[htw-dresden.de:fileadmin/userfiles/htw/docs/Hochschule_Ordnungen/Grundordnung_HTWD.pdf]]
Jahren gewählt. <br />
 
(2) Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit wird ein Nachfolger nur für die verbleibende
== Weblinks ==
Amtszeit des Vorgängers gewählt. Diese verbleibende Amtszeit wird dem Nachfolger im
* [http://www.htw-dresden.de/fileadmin/userfiles/htw/docs/Hochschule_Ordnungen/09_Vorl_GO_27_10.pdf Vorläufige Grundordnung] [[Website HTW Dresden]]<!-- Diese Vorläufige Grundordnung ist bereits durch die beschlossene Grundordnung ersetzt, aber ist noch nicht online. Unverzüglich sollte dieser Verweis durch den Verweis zur aktuellen Grundordnung berichtigt werden.-->
Sinne der Wiederwählbarkeit nicht als Amtszeit angerechnet.
 
===§ 6 Gleichstellungsbeauftragte ===
[[Kategorie:Ordnung]]
Für die Hochschule und jede Fakultät werden je ein Gleichstellungsbeauftragter und ein
[[Kategorie:HTW Dresden]]
Stellvertreter des Gleichstellungsbeauftragten gewählt.
[[Kategorie:Erweiterter Senat]]
===§ 7 Öffentlichkeit ===
Senat und Fakultätsrat können den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten
Tagesordnungspunkten beschließen.  
===§ 8 Unvereinbarkeit von Ämtern ===
Die Ämter von Dekan, Prodekan und Studiendekan sind mit der Tätigkeit als Mitglied des
Rektorates (Rektor, Prorektor, Kanzler) unvereinbar.  
=Teil 2 Aufbau und Organisation der Hochschule =
==Abschnitt 1 Zentrale Organe ==
===§ 9 Senat ===
Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:  
: 9 Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer
: 4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter
: 4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.
===§ 10 Erweiterter Senat ===
Dem Erweiterten Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
: die stimmberechtigten Mitglieder des Senats nach § 9 sowie weitere
: 9 Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer
: 4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter
: 4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.
===§ 11 Rektorat ===
(1) Die Hochschule wird durch ein Rektorat geleitet, das aus
: dem Rektor
: zwei Prorektoren und
: dem Kanzler
besteht. Rektor und Prorektoren sollen unterschiedlichen Fakultäten angehören. <br />
(2) Der Rektor ist hauptberuflich tätig. In Berufungsangelegenheiten hat der Rektor vor
Ruferteilung den Senat zu dieser Berufung anzuhören. <br />
(3) Die Aufgabenbereiche der Prorektoren werden auf Vorschlag des Rektors durch das
Rektorat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine
Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang vom Rektorat festgelegt wird.
===§ 12 Hochschulrat ===
Der Hochschulrat besteht aus 7 Mitgliedern.
==Abschnitt 2 Organisationseinheiten unterhalb der zentralen Ebene ==
===§ 13 Fakultät ===
(1) Die Fakultäten erfüllen ihre Aufgaben in Lehre, Studium und Forschung selbstständig.  
Sie sind zur Zusammenarbeit untereinander und mit den Organen der Hochschule  
verpflichtet. <br />
(2) Fakultäten sind neu zu bilden, zu teilen, zusammenzulegen oder aufzulösen, wenn
veränderte Rahmenbedingungen dies erfordern. Die Untergliederung in Fakultäten ist
dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen. <br />
(3) Jede Fakultät regelt ihre Organisation durch eine Fakultätsordnung, die auf der  
Grundlage einer vom Senat empfohlenen Rahmenordnung erstellt und vom Fakultätsrat
beschlossen wird. <br />
(4) Zur Durchführung der Aufgaben in Lehre und Forschung und/oder zur Erbringung von
Dienstleistungen können unter der Verantwortung einer Fakultät wissenschaftliche
Einrichtungen gebildet werden. <br />
(5) Ist eine wissenschaftliche Einrichtung fachlich mehreren Fakultäten zugeordnet, ist die
verantwortliche Fakultät und die Beteiligung der anderen Fakultäten festzulegen. <br />
(6) Über die Errichtung, Änderung und Auflösung von wissenschaftlichen Einrichtungen
nach Absatz 4 entscheidet das Rektorat im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der
Fakultät. <br />
===§ 14 Fakultätsrat ===
(1) Dem Fakultätsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:  
: der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät
: die gewählten Vertreter aus den Mitgliedergruppen entsprechend nachfolgender Festlegung:
{| class="wikitable" style="text-align:center"
|-
! rowspan="2" | Größe der <br />Fakultät <br />(Hochschullehrer <br />Planstellen)
| colspan="4" | Anzahl der gewählten Vertreter <br />aus der Gruppe der
|-
| Summe || Professoren || Mitarbeiter || Studenten
|-
| <= 15 || 7 || 5 || 1 || 1
|-
| 16 - 30 || 11 || 7 || 2 || 2
|-
| 31 - 45 || 15 || 9 || 3 || 3
|-
| >45 || 21 || 12 || 4 || 5
|}<br />
(2) Der Fakultätsrat kann bei Beschlussunfähigkeit abweichend von § 54 Abs. 1 Satz 2
SächsHSG Beschlüsse in anderen als Berufungsangelegenheiten auch im
Umlaufverfahren fassen. <br />
(3) Der Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.  
===§ 15 Dekan und Prodekan ===
(1) Der Fakultätsrat wählt in der Regel aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren
auf Vorschlag des Rektorates den Dekan. Der Vorschlag enthält einen oder mehrere
Kandidaten und erfolgt nach Beratung mit den im Fakultätsrat vertretenen Gruppen. <br />
(2) In jeder Fakultät wird auf Vorschlag des Dekans ein Prodekan vom Fakultätsrat
gewählt. <br />
(3) Dekan und Prodekan üben ihr Amt nebenberuflich aus. Der Dekan erhält eine
Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang in Übereinstimmung mit den
einschlägigen Regelungen abhängig von der Fakultätsgröße vom Rektorat festgelegt
wird.
==Abschnitt 3 Zentrale Einrichtungen / An-Institute / Forschungszentrum ==
===§ 16 Zentrale Einrichtungen ===
Zentrale Einrichtungen sind dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen.
===§ 17 An-Institute ===
Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Senat eine rechtlich selbständige Einrichtung als
An-Institut der Hochschule anerkennen, wenn diese gemeinsam mit der Hochschule
Aufgaben wahrnimmt, die von der Hochschule oder ihrem Forschungszentrum allein nicht
angemessen erfüllt werden können.  
===§ 18 Forschungszentrum ===
An der HTW Dresden existiert ein Zentrum für angewandte Forschung und Technologie e.V.  
(ZAFT) als juristisch selbstständige Einrichtung gemäß § 94 SächsHSG. Die Form der
Zusammenarbeit mit der Hochschule wird in einem Kooperationsvertrag geregelt.
=Teil 3 Ehrungen durch die Hochschule =
===§ 19 Ehrensenator und Hochschulmedaille ===
(1) Die Hochschule kann Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise um die
Entwicklung und Reputation der Hochschule verdient gemacht haben, mit der
Verleihung der Würde eines Ehrensenators oder der Ehrenmedaille der HTW
Dresden auszeichnen. <br />
(2) Kriterien für die Ehrungen durch die Hochschule legt der Senat fest.
Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder des Senats nach § 9. Der Senat entscheidet
über die Ehrungen in geheimer Abstimmung.
=Teil 4 Schlussbestimmungen =
===§ 20 Bekanntmachungen ===
Die Ordnungen der Hochschule werden im Internetportal www.htw-dresden.de veröffentlicht.  
===§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ===
Die vorliegende Vorläufige Grundordnung wurde am ##.##.2009 vom Vorläufigen Senat im
Einvernehmen mit dem Rektorat beschlossen. Sie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Grundordnung vom 4.7.2005 außer Kraft.  
==== ====
Prof. Dr.-Ing. Hannes Neumann
Rektor

Aktuelle Version vom 24. Februar 2020, 16:10 Uhr

Grundlage[Bearbeiten]

Versionen[Bearbeiten]

Entstehung[Bearbeiten]

Überarbeitung der Grundordnung nach der Novellierung des Hochschulgesetzes 2009[Bearbeiten]

Dokument[Bearbeiten]

Antragssammlung[Bearbeiten]

Organigramm der Hochschule[Bearbeiten]

Antrag

Ergänze bei § 2 Absatz 2 als Satz 3 des Entwurfes vom 17. März 2010: Bei Ablehnung durch das Rektorat und Widerspruch der antragstellenden Person entscheidet der Senat mit Mehrheit oder durch alle Senatoren einer Gruppe nach § 50 Absatz 1 SächsHSFG.

Begründung

So kann auch das Organ aller Mitgliedergruppen der Hochschule entscheiden. Etwa ein ehemaliger Vorsitzender des Betriebsrates, der in Ruhestand ist, könnte so weiterhin im Sinne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken. Ein anderes Rektorat fände dieses Wirken nicht im Sinne der Hochschule und würde so keinen Status als Angehöriger zulassen. Die Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätte so die Möglichkeit zu entscheiden. Ähnlich verhält es sich bei ehemaligen der Studierenden. Etwa zur Betreuung eines Netzwerkes der Ehemaligen, wie es beispielsweise gemäß den Bologna-Reformen gefordert wird, könnte so eine Selektion allein durch das Rektorat vermieden werden, wenn sich die Studierenden diese Person wünschen.

Erklärung

Die Prozedur ist § 3 Absatz 1 Satz 3 Geschäftsordnung des Senates entliehen. Etwa der StuRa möchte gern den langjährig für den Hochschulsport und das Referat Sport des StuRa tätigen Andreas Selle diesen Status zuerkennen.

Siehe auch[Bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten]