Mitwirkung: Unterschied zwischen den Versionen
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* [[saechshsfg:53|§ 53]] Abs. 4 Satz 3 [[SächsHSFG]] | |||
* [[vwvfg:86|§ 86]] [[VwVfG]] | |||
== Siehe auch == | == Siehe auch == | ||
* [[Amt]] | |||
* [[Organ]] | |||
* [[Gremium]] | * [[Gremium]] | ||
* [[ | * [[studentisches Engagement]] | ||
* [[ | * [[Prozess Erstellung und Versand Mitwirkungsbestätigung]] | ||
[[Kategorie:Hochschulpolitik]] | [[Kategorie:Hochschulpolitik]] | ||
[[Kategorie:Organ]] |
Aktuelle Version vom 19. Januar 2021, 11:20 Uhr
Mitwirkung oder Mitbestimmung heißt die, die von Entscheidungen betroffen sind, dürfen (pro forma) Einfluss ausüben. Im Rahmen des Hochschulstudium geschieht das im:
- Senat (und seinen Kommissionen)
- Fakultätsrat (und seinen Kommissionen)
- StuRa (und seinen Ausschüssen)
- Fachschaftsrat
Auch der zu erledigende Aufwand, welcher im Zusammenhang mit Selbstverwaltung entsteht, und abgearbeitet wir, kann als Mitwirkung bezeichnet werden.