Krankenversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Studierende müssen sich eine Krankenkasse suchen, um weiter immatrikuliert zu bleiben. Wenn der Student BAföG bezieht, kann er sich bei einigen Krankenkassen eine Zuzahlungsbefreiung ausstellen lassen. Diese beinhaltet auch die Praxisgebühr.
== Pflicht während des Studiums ==


[[Studentinnen und Studenten]], die weder krankenversichert noch von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, dürfen gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6118314182366&jlink=p18 § 18] Abs. 2 Nr. 3 [[SächsHSG]] nicht [[Imma | immatrikuliert]] werden. Demnach müssten [[Studentinnen und Studenten]], die nicht krankenversichert sind, gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6118314182366&jlink=p21 § 21] Abs. 2 Nr. 8 [[SächsHSG]] [[Exma | exmatrikuliert]] werden. Zur Einschreibung ist eine entsprechende Versicherungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung einer zuständigen gesetzlichen Krankenkasse vorzulegen.
== Zuzahlungsbefreiung ==
Wenn Studierende [[BAföG]] bezieht, können sie sich bei einigen Krankenkassen eine Zuzahlungsbefreiung ausstellen lassen.
== Wiki ==
* [[:Kategorie:Krankenversicherung]]
== Siehe auch ==
* [[wikipedia:de:Krankenversicherung in Deutschland]]
* [[Krankenkasse]]n
== Weblinks ==
* [http://www.studis-online.de/StudInfo/Versicherungen/krankenversicherung.php studis-online.de: Krankenversicherung]
* [https://www.studentische-versicherungen.de/krankenversicherung-student/versicherungsbescheinigung-hochschule/ Versicherungsbescheinigung für die Hochschule]
[[Kategorie:Soziales]]
[[Kategorie:Gesundheit]]
[[Kategorie:Gesundheit]]
[[Kategorie:studentische Pflicht]]
[[Kategorie:studentische Pflicht]]
[[Kategorie:Krankenversicherung]]

Aktuelle Version vom 31. Oktober 2018, 17:11 Uhr

Pflicht während des Studiums[Bearbeiten]

Studentinnen und Studenten, die weder krankenversichert noch von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, dürfen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 SächsHSG nicht immatrikuliert werden. Demnach müssten Studentinnen und Studenten, die nicht krankenversichert sind, gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 8 SächsHSG exmatrikuliert werden. Zur Einschreibung ist eine entsprechende Versicherungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung einer zuständigen gesetzlichen Krankenkasse vorzulegen.

Zuzahlungsbefreiung[Bearbeiten]

Wenn Studierende BAföG bezieht, können sie sich bei einigen Krankenkassen eine Zuzahlungsbefreiung ausstellen lassen.

Wiki[Bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten]