StuRa:Bestätigung der Mitwirkung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Idee ==
Die [[Organe der Studentinnen- und Studentenschaft]] sollten die [[Mitwirkung]] ihrer Mitglieder bestätigen können. Besonders wichtig ist das für [[beratende Mitglieder]], damit diese den Anspruch von [[Gremiensemester]] erlangen. Dazu sollte eine [[Schreiben]] des [[StuRa]]
# erstellt (möglichst mit Informationsblatt).
# zum Download angeboten
werden.


Das Formblatt soll so gestaltet sein, dass
Bei der Auslegung des Begriffes [[https://www.gesetze-im-internet.de/hrg/__37.html ,Mitwirkung" des $ 20 Abs. 4 SächsHSG]] ist von einer aktiven Tätigkeit auszugehen. Das alleinige Innehaben des Amtes ist nicht ausreichend für die [[Nichtanrechnung der Studienzeit]] auf die Regelstudienzeit. Daher kann grundsätzlich eine deutlich weniger aktive Ausfüllung des Amtes zu einer Nichtanerkennung von sogenannten [[https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz "Gremiensemestern"]] führen.
# das bestätigende Organ (nur [[Organe der Studentinnen- und Studentenschaft]])
Das Mindestmaß der Mitwirkung, die geleistet sein muss, und Weiteres zum Verfahren regelt die [[https://www.stura.htw-dresden.de/stura/ausschuesse/a-o/mito studentische Mitwirkungsordnung]].
# der Name das Mitwirkenden
Die Mitwirkungsbestätigung kann als Nachweis für andere Verfahren, etwa die Nichtanrechnung der Studienzeit gemäß SächsHSFG oder der Erhöhung der Förderungshöchstdauer gemäß BAföG, dienen. Darüber hinaus kann der Nachweis aber auch für andere Belange, etwa anrechenbare Zeiten für die Krankenkasse, verwendet werden.
# Art der Mitgliedschaft
In der Bescheinigung der geleisteten Mitwirkung werden die geleisteten Tätigkeiten und übernommenen Aufgaben aufgeschlüsselt. Bei gewählten Mitgliedern ist die Mitwirkung durch Dokumente wie Rechenschaftsberichte und ähnliches einfach nachvollziehbar. Bei einigen wenigen Mitgliedern - etwa von [[Faranto e. V.]] - kann das Referat Personal die Mitwirkung eventuell nicht ausreichend einschätzen. In einem solchen Falle wird bei passenden Personen eine Aufzählung des Aufwandes angefordert, der Bezug zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben [[https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p24 § 24 Absatz 3 SächsHSFG]] haben muss.
#* [[gewählte Mitglieder | gewählt]]
#* [[beratende Mitglieder | beratend]] (Der Umfang der Mitwirkung entsprach mindestens dem Mindestaufwand eines [[gewählte Mitglieder | gewählten Mitglied]]es.)
# Dauer der Mitwirkung
#* eine Wahlperiode
#* mehrjährig
# Unterschrift von zwei Personen
#* für [[gewählte Mitglieder]] durch den [[Wahlausschuss]] möglich
#* für alle durch die [[Sprecherinnen und Sprecher]] (oder die des jeweiligen [[FSR]]) und die [[Sitzungsleitung]] oder [[Protokollführung]] von der [[Sitzung]] bei der das beschlossen wurde, dass diesem [[beratende Mitglieder | beratenden Mitglied]] die Mitwirkung bestätigt wurde.
einzutragen ist.


Beste Erfolge, vielen Dank für die "[[Mitwirkung]]" und Kollegiale
== Wie erhält man eine Bestätigung der [[Mitwirkung]] ==


--[[Benutzer:PaulRiegel|PaulRiegel]] 15:20, 26. Mai 2010 (CEST)
Die Beantragung Mitwirkung muss über die [[HTW Dresden]] erfolgen. Das notwendige [[https://www.htw-dresden.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=26386&token=059bde64d6beb5f5bf065fdcb48bcb1e08c027a7 Formular]] dafür kann über die die Internetseite der [[https://www.htw-dresden.de/studium/im-studium/studierendenservice/gremientaetigkeit HTW Dresden]] abgerufen werden.


evtl. als LaTeX (und damit pdf) Dokument
[http://tug.ctan.org/tex-archive/info/pdf-forms-tutorial/]
[http://www.tug.org/applications/hyperref/manual.html]
--[[Benutzer:JohannesSchneemann|JohannesSchneemann]]


== Text für das [[StudSek]] ==
== Wer stellt eine Bestätigung der [[Mitwirkung]] aus ==
* als Brief ans [[StudSek]]


hiermit bestätigt (StuRa|FSR) die Mitwirkung von ''NAME'' als
Die Bestätigung der [[Mitwirkung]] ihrer Mitglieder erfolgt durch die [[Organe der Studentinnen- und Studentenschaft]]. Besonders wichtig ist das vor allem für [[beratende Mitglieder]], damit diese den Anspruch auf [[Gremiensemester]] erlangen.  
(gewähltes|beratendes) Mitglied. Die Mitwirkung erstreckte sich vom ''ANFANG'' bis zum ''ENDE''.


== Wie läuft die Beantragung konkret ab ==
# [[https://www.htw-dresden.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=26386&token=059bde64d6beb5f5bf065fdcb48bcb1e08c027a7 Formular]] runterladen
# Punkt 1 und 2 sind vom Antragsteller ausgefüllt an den StuRa schicken (digital oder postalisch)
# Der Antrag wird geprüft und durch die entsprechenden Unterschriften unter Punkt 3 a) oder b) bestätigt. Falls entsprechend beantragt, wird Punkt 3 c) vom Vorsitzenden der jeweiligen Senatskommission bestätigt.
# Wenn der Antrag vollständig und von allen Parteien unterschrieben ist, wird er vom StuRa zu Händen der Referentin der Kanzlerin der HTW Dresden weitergeleitet. Die Antwort auf den Antrag erhält der Antragsteller direkt von der HTW Dresden.


Unterschrift
== WICHTIG ==
(Wahlausschuss|Sprecherin oder Sprecher)


Fußnote: Der Umfang der Mitwirkung von beratenden Mitgliedern entspricht dem von gewählten Mitgliedern.
* Die Nichtanrechnung von Studienzeiten nach [[https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p20 § 20 Abs. 4 SächsHSFG]] führt '''nicht automatisch''' zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz! Hier sind weitere 
  Formulare und Angaben notwendig, bitte informieren Sie sich daher am besten vor der Antragstellung über die notwendigen Voraussetzungen bei Ihrem Ansprechpartner im BAföG-Amt.


== Text für das Formblatt ==
* Eine Bestätigung durch die Antragstellerin/den Antragsteller selbst als Vertreter/-in des Organs ist nicht möglich.
Rechtsgrundlagen:
 
; [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7851114818210&jlink=p20 § 20] Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung - Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)
: (4) '''Bei Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder des Studentenwerkes nach diesem Gesetz mitgewirkt haben, wird die Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Bei einer mehrjährigen Mitwirkung wird eine Studienzeit von 3 Semestern nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.'''
 
; [http://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__15.html § 15] Förderungsdauer - Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
: (3) '''Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie'''
:: 1. aus schwerwiegenden Gründen,
:: 2. (aufgehoben)
:: 3. '''infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke,'''
:: 4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung,
:: 5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren
: überschritten worden ist.
 
== weiteres ==
* Flowchart zum Verfahren (?)


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
* [[Gremiensemester]]
* [[Gremiensemester]]
* [[Nichtanrechnung der Studienzeit]]
* [[Nichtanrechnung der Studienzeit]]
* [[Prozess Erstellung und Versand Mitwirkungsbestätigung]]


[[Kategorie:Projekt]]
[[Kategorie:Projekt]]
[[Kategorie:Verwaltung]]
[[Kategorie:Verwaltung]]
[[Kategorie:Gremienvorzug]]
[[Kategorie:Gremienvorzug]]

Aktuelle Version vom 19. März 2021, 14:47 Uhr

Bei der Auslegung des Begriffes [,Mitwirkung" des $ 20 Abs. 4 SächsHSG] ist von einer aktiven Tätigkeit auszugehen. Das alleinige Innehaben des Amtes ist nicht ausreichend für die Nichtanrechnung der Studienzeit auf die Regelstudienzeit. Daher kann grundsätzlich eine deutlich weniger aktive Ausfüllung des Amtes zu einer Nichtanerkennung von sogenannten ["Gremiensemestern"] führen. Das Mindestmaß der Mitwirkung, die geleistet sein muss, und Weiteres zum Verfahren regelt die [studentische Mitwirkungsordnung]. Die Mitwirkungsbestätigung kann als Nachweis für andere Verfahren, etwa die Nichtanrechnung der Studienzeit gemäß SächsHSFG oder der Erhöhung der Förderungshöchstdauer gemäß BAföG, dienen. Darüber hinaus kann der Nachweis aber auch für andere Belange, etwa anrechenbare Zeiten für die Krankenkasse, verwendet werden. In der Bescheinigung der geleisteten Mitwirkung werden die geleisteten Tätigkeiten und übernommenen Aufgaben aufgeschlüsselt. Bei gewählten Mitgliedern ist die Mitwirkung durch Dokumente wie Rechenschaftsberichte und ähnliches einfach nachvollziehbar. Bei einigen wenigen Mitgliedern - etwa von Faranto e. V. - kann das Referat Personal die Mitwirkung eventuell nicht ausreichend einschätzen. In einem solchen Falle wird bei passenden Personen eine Aufzählung des Aufwandes angefordert, der Bezug zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben [§ 24 Absatz 3 SächsHSFG] haben muss.

Wie erhält man eine Bestätigung der Mitwirkung[Bearbeiten]

Die Beantragung Mitwirkung muss über die HTW Dresden erfolgen. Das notwendige [Formular] dafür kann über die die Internetseite der [HTW Dresden] abgerufen werden.


Wer stellt eine Bestätigung der Mitwirkung aus[Bearbeiten]

Die Bestätigung der Mitwirkung ihrer Mitglieder erfolgt durch die Organe der Studentinnen- und Studentenschaft. Besonders wichtig ist das vor allem für beratende Mitglieder, damit diese den Anspruch auf Gremiensemester erlangen.

Wie läuft die Beantragung konkret ab[Bearbeiten]

  1. [Formular] runterladen
  2. Punkt 1 und 2 sind vom Antragsteller ausgefüllt an den StuRa schicken (digital oder postalisch)
  3. Der Antrag wird geprüft und durch die entsprechenden Unterschriften unter Punkt 3 a) oder b) bestätigt. Falls entsprechend beantragt, wird Punkt 3 c) vom Vorsitzenden der jeweiligen Senatskommission bestätigt.
  4. Wenn der Antrag vollständig und von allen Parteien unterschrieben ist, wird er vom StuRa zu Händen der Referentin der Kanzlerin der HTW Dresden weitergeleitet. Die Antwort auf den Antrag erhält der Antragsteller direkt von der HTW Dresden.

WICHTIG[Bearbeiten]

  • Die Nichtanrechnung von Studienzeiten nach [§ 20 Abs. 4 SächsHSFG] führt nicht automatisch zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz! Hier sind weitere
 Formulare und Angaben notwendig, bitte informieren Sie sich daher am besten vor der Antragstellung über die notwendigen Voraussetzungen bei Ihrem Ansprechpartner im BAföG-Amt.
  • Eine Bestätigung durch die Antragstellerin/den Antragsteller selbst als Vertreter/-in des Organs ist nicht möglich.

Siehe auch[Bearbeiten]