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== Unterscheidung nach Art des Versuches ==
== [[Anrechnung einer Studienleistung]] ==


=== Freiversuch ===
== [[Anerkennung einer Prüfungsleistung]] ==
Ein [[#Freiversuch | Freiversuch]] ist das Ablegen einer [[Prüfungen]] gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7961213120435&jlink=p35 § 35] Absatz 5 SächsHSG.


Den [[Studentinnen und Studenten]], die nach diesem Verfahren sich vorfristig einer oder mehreren [[Prüfung]]en stellen, soll dadurch kein Nachteil entstehen können. So zählen [[Prüfung]]en die nicht bestanden sind, als hätten sie nicht stattgefunden. Das Ergebnis von bestandene [[Prüfung]]en können einmal beim [[#erster regulärer Prüfungsversuch | erster regulärer Prüfungsversuch]] verbessert werden.
== [[Prüfungsleistung]] ==


=== erster regulärer Prüfungsversuch ===
== [[Prüfungsfähigkeit]] ==


=== erste Wiederholungsprüfung ===
== [[Prüfungsversuch]] ==


=== zweite Wiederholungsprüfung ===
== [[Prüfungstermin]] ==


== Abmelden ==
== [[Abmeldung von einer Prüfung]] ==
Das Abmelden von einer Prüfung erfolgt per [[#Antrag zum Abmelden von Prüfungen | Antrag]]. Der [[#Antrag zum Abmelden von Prüfungen | Antrag]] ist an das [[Prüfungsamt]] zu richten.


== [[Versäumnis einer Prüfung]] ==


Eine Quittierung des Posteingang kann verlangt werden. Sollte das [[Prüfungsamt]] oder andere Stelle vom [[DezStud]] nicht bereit sein diese auszustellen, kann dazu ein [[Poststelle HTW Dresden#Posteingangsstempel | Posteingangsstempel der Poststelle]] ersatzweise dienen.
== [[Prüfende]] ==


=== [[Antrag]] zum Abmelden von Prüfungen ===
== [[Prüfungsergebnis]] ==
Das Dokument ist ein Vordruck des [[DezStud]] zum [[Prüfungen#Abmelden | Abmelden von Prüfungen]]. Es ist auf der [[Website HTW Dresden]] [http://www.htw-dresden.de/fileadmin/userfiles/htw/docs/Studium/Pruefabm.pdf zu finden].


=== Verfahren zum Abmelden ===
== [[Prüfungseinsicht]] ==
Die Frist zur Abgabe [[#Antrag zum Abmelden von Prüfungen | dieses Antrag]]es ergibt sich aus der jeweiligen [[SPO]].


==== Abmelden vom ersten Prüfungsversuch ====
== [[Prüfung Externer]] ==
Das [[#Abmelden | Abmelden]] vom ersten Versuch (also ohne, dass ein Versuch vorher als [[#nicht bestanden | nicht bestanden]] gezählt wurde) ist ein Recht. Dieses kann wiederholt in Anspruch genommen werden.
seit Anbeginn des Hochschulgesetzes (1993) [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/9502.1#p32 § 32] Abs. 2 [[SHG]]


Im Übrigen erscheint eine "Verschleppen" des Ablegens von Prüfungsleistungen wenig erstrebenswert. So kann es zu einem "Stauen" von zu erbringenden Prüfungsleistungen kommen, was eine erhöhte Belastung darstellt.
== Begriffe ==
<!-- Womöglich sind noch weitere Begriffe im Hochschulgesetz und in der Prüfungsordnung zu finden. -->


Die Frist beträgt gemäß der [[MusterSPO]] eine Woche vor dem [[#Bekanntgabe des Termins | angekündigten Termin]].
; [[Abschlussprüfung]]: ?
; [[Hochschulprüfung]]: ?
; [[Modulprüfung]]: ?


==== Abmelden von der ersten Wiederholungsprüfung ====
== Wiki ==
Das [[#Abmelden | Abmelden]] vom der ersten Wiederholungsprüfung ist nur möglich, wenn
# der Antrag begründet ist, um somit ein Abweichen von der Regel gemäß [[Musterstudien- und -prüfungsordnungen#§19 Wiederholung von Modulprüfungen | § 19]] [[MusterSPO]] zu rechtfertigen, und
# ein weiterer [[#Termin | Termin]] innerhalb des Jahres nach dem Ablegen des ersten Prüfungsversuches gemäß [http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8321214182325&jlink=p35 § 35] Absatz 3 Satz 4 [[SächsHSG]] möglich (und möglich bereits [[#Bekanntgabe des Termins | bekanntgegeben]] ist.


==== Abmelden von der zweiten Wiederholungsprüfung ====
* [[:Kategorie:Prüfungen|Kategorie]]
Das [[#Abmelden | Abmelden]] vom der zweiten Wiederholungsprüfung ist gemäß [http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8321214182325&jlink=p35 § 35] Absatz 3 Satz 5 [[SächsHSG]] nicht möglich.


== endgültig nicht bestanden ==
== Siehe auch ==
Eine [[Prüfung]] gilt als [[#endgültig nicht bestanden | endgültig nicht bestanden]], kurz [[e.n.b.]], wenn kein weiterer Versuch zum Ablegen der einzelnen [[Prüfung]] eingeräumt wird. Üblicher Weise ist das an unserer [[HTW Dresden]] nach dem Nichtbestehen der [[2. W.]].


Das führt zur [[Exmatrikulation#wegen endgültig nicht bestandener Prüfung | Exmatrikulation]] bei [[Pflichtprüfung]].
== Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen ==
Die Anerkennung von Leistungen erfolgt i.d.R. gemäß §23 der (Muster-)Prüfungsordnung bei Gleichwertigkeit der Leistungen.
== Siehe auch ==
* [[Prüfungsberatung]]
* [[Prüfungsberatung]]
* [[Bereich Prüfungen]]
* [[Bereich Prüfungen]]
* [[ECTS]]
* [[Prüfungsordnung]]
* [[Modul]]
* [[Modul]]
* [[Verwaltungsverfahrensgesetz]]


[[Kategorie:Prüfungen]]
[[Kategorie:Prüfungen]]

Aktuelle Version vom 1. Februar 2023, 04:46 Uhr