Nichtanrechnung der Studienzeit: Unterschied zwischen den Versionen
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An der HTW Dresden erfolgte die Umsetzung über die [[Immatrikulationsordnung HTW Dresden | Immatrikulationsordnung]]. Diese wurde bei der [ | An der HTW Dresden erfolgte die Umsetzung über die [[Immatrikulationsordnung HTW Dresden | Immatrikulationsordnung]]. Diese wurde bei der [[website.plone-3:studentische-vertretungen/senat/sitzungen/archiv/116.-senat | 116. Sitzung des Senates]] verabschiedet. Die Einarbeitung des neuen § 13 Mitwirkung in Organen erfolgte durch frühzeitige Forderung der studentischen Vertretung und entsprechendem Zusammenwirken mit dem [[Prorektorat Lehre und Studium]]. | ||
== Antragsberechtigung == | == Antragsberechtigung == | ||
[[kss:Mitwirkungsberatung#Berechtigte der Nichtanrechnung der Studienzeit | Antragsberechtigt sind alle Studentinnen und Studenten, die Mitglieder der Organe (unabhängig von der Stimmberechtigung) sind.]] | |||
Im Umkehrschluss sind alle mitwirkenden Studentinnen und Studenten, die nicht Mitglied eines Organes sind, nicht antragsberechtigt. In den [[kss:Fragen und Antworten zum Neuen Hochschulgesetz | Fragen und Antworten zum Neuen Hochschulgesetz]] wurde durch das [[SMWK]] dazu "festgestellt" (bzw. ausgelegt) ''Aus dem Voranstehenden ergibt sich, dass Prüfungsausschuss und Studienkommission keine Organe sind.''. Demnach müssen die [[Hochschulen]] Anträge der Studentinnen und Studenten, die ausschließlich in [[Gremien]] mitwirken, die keine [[Organe]] sind, ablehnen. In der Konsequenz gilt das beispielsweise auch [[Senatskommission | Senats-]], [[Rektoratskommission]]en usw.. | |||
: Die [[KSS]] fordert bei jeder Gelegenheit, dass die Reglung "bedarfsgerecht" angepasst wird. Demnach sollten die [[Hochschulen]] im Rahmen [[kss:Grundordnungen der Hochschulen | ihrer Grundordnungen]] selbst festlegen dürfen. | |||
:: Mitglieder der [[StuKo]]s werden wohl nach der [[kss:SächsHSG zu SächsHFSG | bei der ab Novelle 2011]] auch einen Anspruch auf [[Nichtanrechnung der Studienzeit]] erhalten. | |||
Es sei darauf hingewiesen, dass gemäß [[Immatrikulationsordnung HTW Dresden/Dokument#§ 13 Mitwirkung in Organen | § 13]] [[ImmaO]] [[i.V.m.]] [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=9381014818143&jtyp=akt&jlink=p53 § 53] Abs. 4 Satz 2 [[SächsHSG]] auch beratende Mitglieder der [[studentisches Organ | studentische Organ]]e, die Mitglieder der [[StuKo]]s, [[PA]]s oder anderer Gremien, antragsberechtigt sind. | |||
== Antrag == | == Antrag == | ||
Das [[Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden]] hat im Laufe des Sommersemesters 2009 einen [[#Formular für den Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden | Formular zum Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden]] erarbeitet. Dieser Antrag stellt gegenwärtig die Grundlage für die Einleitung des Verfahrens dar. | Das [[Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden]] hat im Laufe des Sommersemesters 2009 einen [[#Formular für den Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden | Formular zum Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden]] erarbeitet. Dieser Antrag stellt gegenwärtig die Grundlage für die Einleitung des Verfahrens dar. | ||
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Der [[#Formular für den Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden | Formular zum Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden]] ist nicht auf der [[Website HTW Dresden]], etwa beim [[Studentensekretariat]], bereitgestellt. Das sollte gefordert und geändert werden. Alternativ sollte sich der [[StuRa]] das Dokument elektronisch besorgen und auf der [[Website]] bereitstellen. | Der [[#Formular für den Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden | Formular zum Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden]] ist nicht auf der [[Website HTW Dresden]], etwa beim [[Studentensekretariat]], bereitgestellt. Das sollte gefordert und geändert werden. Alternativ sollte sich der [[StuRa]] das Dokument elektronisch besorgen und auf der [[Website]] bereitstellen. | ||
=== Nachweise === | ==== Formular für den Antrag durch den [[StuRa]] ==== | ||
; Siehe auch | |||
: [[website:stura/ref/verwaltung/mitglieder/gremiensemester/antrag-auf-nichtanrechnung-der-studienzeit]] | |||
==== Nachweise ==== | |||
Für das erfolgreiche [[#Verfahren | Verfahren]] bedarf es der Bestätigung über Mitwirkung. Diese sind zu erhalten für | Für das erfolgreiche [[#Verfahren | Verfahren]] bedarf es der Bestätigung über Mitwirkung. Diese sind zu erhalten für | ||
# stimmberechtigte Mitglieder der Organe durch die [[Gremienbetreuung HTW Dresden | Gremienbetreuung des Rektorates]] und | # stimmberechtigte Mitglieder der Organe durch die [[Gremienbetreuung HTW Dresden | Gremienbetreuung des Rektorates]] und | ||
# beratende, aber über den Mindestumfang eines stimmberechtigten Mitgliedes hinaus mitwirkende, Mitglieder bei dem jeweiligen Organ. Beim [[StuRa]] kann eine entspreche Erstellung der [[Bestätigung der Mitwirkung]] erfolgen, wenn diese gerechtfertigt ist. | # beratende, aber über den Mindestumfang eines stimmberechtigten Mitgliedes hinaus mitwirkende, Mitglieder bei dem jeweiligen Organ. Beim [[StuRa]] kann eine entspreche Erstellung der [[Bestätigung der Mitwirkung]] erfolgen, wenn diese gerechtfertigt ist. | ||
; Nachweise Kritik | |||
Es erscheint nicht gerechtfertigt, dass stimmberechtigte Mitglieder eines Organes nur auf Grund des Erwerbs ihrer Stimmberechtigung eine Bestätigung über die [[Mitwirkung]] erhalten. Schließlich sollte es nicht sein, dass Mitglieder die nicht einmal im Umfang ihrer Stimmberechtigung mitgewirkt haben, da sie selten bis nie zu Sitzungen anwesend waren, gleichermaßen einen Nachteilsausgleich erhalten. Demnach sollten derartige Fälle keine [[Nichtanrechnung der Studienzeit]] genehmigt bekommen können. Ihnen ist keine Bestätigung der Mitwirkung auszustellen. | |||
===== Nachweis zur Bestätigung der Mitwirkung durch den [[StuRa]] ===== | |||
siehe [[Bestätigung der Mitwirkung]] | |||
== Verfahren == | == Verfahren == | ||
# Ein [[Formular]] für den [[Antrag zur Nichtanrechnung der Studienzeit gemäß § 20 Absatz 4 SächsHSG HTW Dresden|Antrag]], welches aber [[Formular#zwangsläufige Verwendung | nicht zwangsläufig verwendet]] werden muss, ist im [[Studentensekretariat HTW Dresden|StudSek]] zu erhalten. | # Ein [[Formular]] für den [[Antrag zur Nichtanrechnung der Studienzeit gemäß § 20 Absatz 4 SächsHSG HTW Dresden|Antrag]], welches aber [[Formular#zwangsläufige Verwendung | nicht zwangsläufig verwendet]] werden muss, ist im [[Studentensekretariat HTW Dresden|StudSek]] zu erhalten. | ||
# Antrag bis [[Fristen#zum Ablauf | zum Ablauf]] des vorherigen Semesters beim [[StudSek]] [[Fristen#Bestätigung der Einreichung | einreichen]]. | # [[Antrag zur Nichtanrechnung der Studienzeit gemäß § 20 Absatz 4 SächsHSG HTW Dresden|Antrag]], möglichst mit [[#Nachweise | entsprechenden Nachweis]], bis [[Fristen#zum Ablauf | zum Ablauf]] des vorherigen Semesters beim [[StudSek]] [[Fristen#Bestätigung der Einreichung | einreichen]]. | ||
# Für das kommende Semester zurückmelden, aber dabei sollte (das ist für die Bewilligung des Antrages nebensächlich) keine [[Immatrikulationsbescheinigung HTW Dresden|Immatrikulationsbescheinigung]] erstellt werden. | # Für das kommende Semester zurückmelden, aber dabei sollte (das ist für die Bewilligung des Antrages nebensächlich) keine [[Immatrikulationsbescheinigung HTW Dresden|Immatrikulationsbescheinigung]] erstellt werden. | ||
# Der [[Antrag zur Nichtanrechnung der Studienzeit gemäß § 20 Absatz 4 SächsHSG HTW Dresden|Antrag]] ist ausgefüllt, mit den notwendigen Nachweisen und unterschrieben im [[Studentensekretariat HTW Dresden|StudSek]] fristgemäß (bis vor dem Beginn des nicht anzurechnenden Semesters) abzugeben. | # Der [[Antrag zur Nichtanrechnung der Studienzeit gemäß § 20 Absatz 4 SächsHSG HTW Dresden|Antrag]] ist ausgefüllt, mit den notwendigen Nachweisen und unterschrieben im [[Studentensekretariat HTW Dresden|StudSek]] fristgemäß (bis vor dem Beginn des nicht anzurechnenden Semesters) abzugeben. | ||
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** '''eigenverantwortliches Anmelden zu Prüfungen notwendig''' | ** '''eigenverantwortliches Anmelden zu Prüfungen notwendig''' | ||
** Möglichkeit zu [[Freischuss|Freischüsssen]] | ** Möglichkeit zu [[Freischuss|Freischüsssen]] | ||
* keine direkte [ | * keine direkte [[kss:Mitwirkungsberatung#Förderung gemäß BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus|Auswirkung auf die Bezugsdauer gemäß BAföG]] | ||
== Siehe auch == | |||
* [[Gremiensemester]] | |||
[[Kategorie:Gremienvorzug]] | [[Kategorie:Gremienvorzug]] | ||
[[Kategorie:Studium]] |
Aktuelle Version vom 20. Juli 2016, 15:02 Uhr
Im Folgenden wird nur Bezug auf die Nichtanrechnung der Studienzeit genommen, denn diese kann an jeder Hochschule anders umgesetzt werden. Es gibt weitere "Vorzüge" durch die Mitwirkung, wie beispielsweise Gremiensemester.
Grundlage[Bearbeiten]
Die Nichtanrechnung der Studienzeit basiert sachsenweit auf § 20 Absatz 4 SächsHSFG.
An der HTW Dresden erfolgte die Umsetzung über die Immatrikulationsordnung. Diese wurde bei der 116. Sitzung des Senates verabschiedet. Die Einarbeitung des neuen § 13 Mitwirkung in Organen erfolgte durch frühzeitige Forderung der studentischen Vertretung und entsprechendem Zusammenwirken mit dem Prorektorat Lehre und Studium.
Antragsberechtigung[Bearbeiten]
Im Umkehrschluss sind alle mitwirkenden Studentinnen und Studenten, die nicht Mitglied eines Organes sind, nicht antragsberechtigt. In den Fragen und Antworten zum Neuen Hochschulgesetz wurde durch das SMWK dazu "festgestellt" (bzw. ausgelegt) Aus dem Voranstehenden ergibt sich, dass Prüfungsausschuss und Studienkommission keine Organe sind.. Demnach müssen die Hochschulen Anträge der Studentinnen und Studenten, die ausschließlich in Gremien mitwirken, die keine Organe sind, ablehnen. In der Konsequenz gilt das beispielsweise auch Senats-, Rektoratskommissionen usw..
- Die KSS fordert bei jeder Gelegenheit, dass die Reglung "bedarfsgerecht" angepasst wird. Demnach sollten die Hochschulen im Rahmen ihrer Grundordnungen selbst festlegen dürfen.
- Mitglieder der StuKos werden wohl nach der bei der ab Novelle 2011 auch einen Anspruch auf Nichtanrechnung der Studienzeit erhalten.
Es sei darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 ImmaO i.V.m. § 53 Abs. 4 Satz 2 SächsHSG auch beratende Mitglieder der studentische Organe, die Mitglieder der StuKos, PAs oder anderer Gremien, antragsberechtigt sind.
Antrag[Bearbeiten]
Das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden hat im Laufe des Sommersemesters 2009 einen Formular zum Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden erarbeitet. Dieser Antrag stellt gegenwärtig die Grundlage für die Einleitung des Verfahrens dar.
Formular für den Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden[Bearbeiten]
Der Antrag wurde allein vom Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden erstellt. Dies geschah, obwohl diesem wohl bekannt gewesen sein müsste, dass die zuständigen studentische Vertretungen als Ansprechstellen zur Verfügung gestanden hätten.
PaulRiegel hat einige Verbesserungsvorschläge:
- Die Mitwirkung im Studentenwerk fehlt.
- usw.
- Eine handschriftliche Überarbeitung existiert und ist den Sprecherinnen und Sprechern 2012 bereitgestellt.
- Das Dokument steht nicht online.
Der Formular zum Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden ist beim Studentensekretariat zu bekommen.
- Verfügbarkeit des Formulares zum Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden online
Der Formular zum Antrag durch das Dezernat Studienangelegenheiten HTW Dresden ist nicht auf der Website HTW Dresden, etwa beim Studentensekretariat, bereitgestellt. Das sollte gefordert und geändert werden. Alternativ sollte sich der StuRa das Dokument elektronisch besorgen und auf der Website bereitstellen.
Formular für den Antrag durch den StuRa[Bearbeiten]
- Siehe auch
- website:stura/ref/verwaltung/mitglieder/gremiensemester/antrag-auf-nichtanrechnung-der-studienzeit
Nachweise[Bearbeiten]
Für das erfolgreiche Verfahren bedarf es der Bestätigung über Mitwirkung. Diese sind zu erhalten für
- stimmberechtigte Mitglieder der Organe durch die Gremienbetreuung des Rektorates und
- beratende, aber über den Mindestumfang eines stimmberechtigten Mitgliedes hinaus mitwirkende, Mitglieder bei dem jeweiligen Organ. Beim StuRa kann eine entspreche Erstellung der Bestätigung der Mitwirkung erfolgen, wenn diese gerechtfertigt ist.
- Nachweise Kritik
Es erscheint nicht gerechtfertigt, dass stimmberechtigte Mitglieder eines Organes nur auf Grund des Erwerbs ihrer Stimmberechtigung eine Bestätigung über die Mitwirkung erhalten. Schließlich sollte es nicht sein, dass Mitglieder die nicht einmal im Umfang ihrer Stimmberechtigung mitgewirkt haben, da sie selten bis nie zu Sitzungen anwesend waren, gleichermaßen einen Nachteilsausgleich erhalten. Demnach sollten derartige Fälle keine Nichtanrechnung der Studienzeit genehmigt bekommen können. Ihnen ist keine Bestätigung der Mitwirkung auszustellen.
Nachweis zur Bestätigung der Mitwirkung durch den StuRa[Bearbeiten]
siehe Bestätigung der Mitwirkung
Verfahren[Bearbeiten]
- Ein Formular für den Antrag, welches aber nicht zwangsläufig verwendet werden muss, ist im StudSek zu erhalten.
- Antrag, möglichst mit entsprechenden Nachweis, bis zum Ablauf des vorherigen Semesters beim StudSek einreichen.
- Für das kommende Semester zurückmelden, aber dabei sollte (das ist für die Bewilligung des Antrages nebensächlich) keine Immatrikulationsbescheinigung erstellt werden.
- Der Antrag ist ausgefüllt, mit den notwendigen Nachweisen und unterschrieben im StudSek fristgemäß (bis vor dem Beginn des nicht anzurechnenden Semesters) abzugeben.
- Nach dem Vermerk des StudSek kann dann die richtige Immatrikulationsbescheinigung erstellt werden.
Auswirkungen[Bearbeiten]
- Ablegen von Prüfungen
- eigenverantwortliches Anmelden zu Prüfungen notwendig
- Möglichkeit zu Freischüsssen
- keine direkte Auswirkung auf die Bezugsdauer gemäß BAföG