Studentinnen- und Studentenrat/Mitglied/beratendes Mitglied: Unterschied zwischen den Versionen
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Mit Ausnahme des [[Stimmrecht]]es, haben sie gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1543514818753&jtyp=akt&jlink=p53 § 53] Abs. 4 Satz 2 [[SächsHSG]] alle [[Rechte]] wie [[Studentinnen- und Studentenrat/Mitglied/gewähltes Mitglied | gewählte Mitglieder des]] [[StuRa]]. | |||
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Aktuelle Version vom 9. Juni 2012, 03:22 Uhr
Wahl[Bearbeiten]
Beratende Mitglieder werden in der Regel durch den StuRa gewählt.
Die MitO soll es ermöglichen, dass mit der Übernahme von bestimmten Funktionen keine zusätzliche Wahl, speziell als beratende Mitglied des StuRa, nötig ist.
Rechte[Bearbeiten]
Mit Ausnahme des Stimmrechtes, haben sie gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 SächsHSG alle Rechte wie gewählte Mitglieder des StuRa.
Stellenbeschreibung[Bearbeiten]
Tätigkeitsbezeichnung[Bearbeiten]
- beratendes Mitglied
Abteilung / Bereich[Bearbeiten]
- Studentinnen- und Studentenrat
Hauptzweck der Tätigkeit[Bearbeiten]
- untstüzen der gewählten Mitglieder
Wichtigste Ziele / Hauptaufgaben / wichtigste Pflichten[Bearbeiten]
- Vor- und Nachbereitung und Teilnahme an den Sitzungen des StuRa (ca. 30 je Wahlperiode)
- Auseinandersetzung mit den Sitzungsthemen
Verantwortlich für Mitarbeiter/innen bzw. Ausrüstung[Bearbeiten]
- keine
Verantwortlich gegenüber[Bearbeiten]
- Studentinnen- und Studentenschaft