StuRa:Selbstverwaltung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Wiki StuRa HTW Dresden
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(Eine dazwischenliegende Version von einem anderen Benutzer wird nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
[[Selbstverwaltung]] ist das Recht einer Organisationen, oftmals [[Körperschaften]], ihr übertragene Angelegenheiten selbst für sich zu regeln. Dauerhafte Reglung erfolgt üblicher Weise in Form von [[Ordnungen]]. Zum Erlass, zur Änderung und Aufhebung einer [[Ordnung]] oder einer einmaligen Reglung werden [[Beschlüsse]] gefasst. Es ist auch durch eine [[Rechtsnorm]] festgelegt durch wen, also welches [[Organ]], und wie, also durch welches [[Verfahren]], die [[Beschlüsse]] gefasst werden.
Selbstverwaltung ist das Recht einer Organisationen, oftmals [[Körperschaften]], ihr übertragene Angelegenheiten selbst für sich zu regeln. Dauerhafte Reglung erfolgt üblicher Weise in Form von [[Ordnungen]]. Zum Erlass, zur Änderung und Aufhebung einer [[Ordnung]] oder einer einmaligen Reglung werden [[Beschlüsse]] gefasst. Es ist auch durch eine [[Rechtsnorm]] festgelegt durch wen, also welches [[Organ]], und wie, also durch welches [[Verfahren]], die [[Beschlüsse]] gefasst werden.


Es gibt das Recht der [[#Selbstverwaltung der Hochschule | Selbstverwaltung der Hochschule]]. Des Weiteren gibt es das Recht der [[#Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft | Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft]]. Sie sind voneinander fast unabhängig, da sie, trotz Ursprungs im [[SächsHSG | gleichen Gesetz]], getrennt geregelt sind.
Es gibt das Recht der [[#Selbstverwaltung der Hochschule | Selbstverwaltung der Hochschule]]. Des Weiteren gibt es das Recht der [[#Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft | Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft]]. Sie sind voneinander fast unabhängig, da sie, trotz Ursprungs im [[SächsHSG | gleichen Gesetz]], getrennt geregelt sind.

Aktuelle Version vom 24. Februar 2020, 15:52 Uhr

Selbstverwaltung ist das Recht einer Organisationen, oftmals Körperschaften, ihr übertragene Angelegenheiten selbst für sich zu regeln. Dauerhafte Reglung erfolgt üblicher Weise in Form von Ordnungen. Zum Erlass, zur Änderung und Aufhebung einer Ordnung oder einer einmaligen Reglung werden Beschlüsse gefasst. Es ist auch durch eine Rechtsnorm festgelegt durch wen, also welches Organ, und wie, also durch welches Verfahren, die Beschlüsse gefasst werden.

Es gibt das Recht der Selbstverwaltung der Hochschule. Des Weiteren gibt es das Recht der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft. Sie sind voneinander fast unabhängig, da sie, trotz Ursprungs im gleichen Gesetz, getrennt geregelt sind.

Grundsätze[Bearbeiten]

Räte-Prinzip[Bearbeiten]

Der Bezeichnung nach sollte eigentlich für vielen Organe nach dem Prinzip der Rätedemokratie funktionieren. Dies gilt insbesondere für die Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft, deren Organe mehrere Gewalten, die Legislative und Exekutive, innehaben. Die Rätedemokratie geht daher üblicher Weise von imperativen Mandaten (Z.B. sollten die Mitglieder im LSR der KSS für unseren StuRa inhaltliche Vorgaben zu den Abstimmungen im LSR vom StuRa erhalten.) aus.

Jedoch findet gemäß § 53 Absatz 3 SächsHSG ein imperatives Mandat keine Anwendung beziehungsweise wird unterbunden. Auch durch das geheime Abstimmen, was etwa bei Personalangelegenheiten gemäß § 56 Absatz 2 SächsHSG vorgesehen ist, wird eine Nachvollziehbarkeit zur Einhaltung der inhaltlichen Vorgabe kaum möglich.

wünschenswerte Grundsätze[Bearbeiten]

Selbstverwaltung der Hochschule[Bearbeiten]

Die Selbstverwaltung der Hochschule spielt sich, gemäß den Regelungen im SächsHSG, auf mehreren Ebenen ab. Es wird unterschieden zwischen der zentralen Ebene und der Fakultätsebene.

Zum Fassen von Beschlüssen dienen Organe der Hochschule.

Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft[Bearbeiten]

Wird häufig auch als studentische Selbstverwaltung, kurz sSV, bezeichnet.

Siehe auch[Bearbeiten]