Geringwertige Wirtschaftsgüter: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 14. April 2013, 04:08 Uhr
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) werden als abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens bezeichnet, die selbstständig nutzungsfähig sind mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 € und 1.000 €.
Abschreibungsmöglichkeiten
[Bearbeiten]Zur Abschreibungen hat man folgende Wahlmöglichkeiten (Die Abschreibungsmethode kann jährlich neu bestimmt werden, gilt dann aber einheitlich für alle Neuanschaffungen des Jahres)
Variante 1
[Bearbeiten]Wirtschaftsgüter zwischen 150 € und 410 € (netto)
[Bearbeiten]Diese Wirtschaftsgüter können sofort abgeschrieben werden.
Wirtschaftsgüter > 410 €
[Bearbeiten]Für diese Wirtschaftsgüter gelten die normalen Abschreibungsregeln.
Variante 2
[Bearbeiten]Alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 € und 1.000 € (netto) werden in einem "Pool" gesammelt und müssen über 5 Jahre abgeschrieben werden. Auch wenn das Wirtschaftsgut ausscheidet (Verkauf/Diebstahl/Brand etc.), ist dieser Sammelposten fortzuführen.