Prüfungsversuch: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Wiki StuRa HTW Dresden
Zur Navigation springen Zur Suche springen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
 
(9 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 2: Zeile 2:


=== Freiversuch ===
=== Freiversuch ===
Ein [[#Freiversuch | Freiversuch]] ist das Ablegen einer [[Prüfung]] gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=7961213120435&jlink=p35 § 35] Absatz 5 [[SächsHSG]] und [http://www.gesetze-im-internet.de/hrg/__15.html § 15] Abs. 2 und [http://www.gesetze-im-internet.de/hrg/__17.html § 17] [[HRG]].


Den [[Studentinnen und Studenten]], die nach diesem Verfahren sich vorfristig einer oder mehreren [[Prüfung]]en stellen, soll dadurch kein Nachteil entstehen können. So zählen [[Prüfung]]en die nicht bestanden sind, als hätten sie nicht stattgefunden. Das Ergebnis von bestandene [[Prüfung]]en können einmal beim [[#erster regulärer Prüfungsversuch | erster regulärer Prüfungsversuch]] verbessert werden.
Ein [[#Freiversuch | Freiversuch]] ist das Ablegen einer [[Prüfung]] gemäß [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562#p35 § 35] Absatz 5 [[SächsHSG]] und [http://www.gesetze-im-internet.de/hrg/__15.html § 15] Abs. 2 und [http://www.gesetze-im-internet.de/hrg/__17.html § 17] [[HRG]].
 
Den [[Studentinnen und Studenten]], die nach diesem Verfahren sich vorfristig einer oder mehreren [[Prüfung]]en stellen, soll dadurch kein Nachteil entstehen können. So zählen [[Prüfung]]en, die nicht bestanden sind, als hätten sie nicht stattgefunden. Das Ergebnis von bestandene [[Prüfung]]en können einmal beim [[#erster regulärer Prüfungsversuch | erster regulärer Prüfungsversuch]] verbessert werden.
 
==== Freiversuch im Hochschulgesetz ====
 
"Jeher" - erstes Hochschulgesetz 1993 - gibt es - vermutlich in Anlehnung an [http://www.gesetze-im-internet.de/hrg/__17.html §&nbsp;17] [[HRG]] - eine Reglung für ein Vorzeitiges Ablegen von Prüfungen, damals [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/9502.1#p30 § 30 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung] [[SHG]]. In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes heißt es: <tt>Studenten, die ihr Studium zügig durchführen und die Prüfungen vor Ablauf der Regelstudienzeit ablegen wollen, erhalten einen Freiversuch bei der Prüfung (§ 30). Sie können eine bestandene Prüfung aber auch dann wiederholen, wenn sie die Prüfungsnote aufbessern wollen. Die bessere Note gilt als Abschlusßnote.</tt> 1999 wurde beim "neuen" Hochschulgesetz die bisherige Reglung aus dem eigenständige Paragraphen als Absatz (5) in [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2956.1#p24 § 24] [[SächsHG]] übernommen.
 
Beim Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes (Überführung der gestuften Studienstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen in das Regelangebot der Hochschulen im Zuge der Umsetzung des Bologna-Prozesses) - GVBl 2006 Nr.1 S. 7 (Gesetz vom 16.01.2006) - wurde der Begriff ''Freiversuch'' in das [[Hochschulgesetz]] aufgenommen.[https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=2500&dok_art=Drs&leg_per=4&pos_dok=&dok_id=145040] In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes heißt es: <tt>Aufgenommen wurde die Reglung des bisherigen § 24 Abs. 5 zum Freiversuch.</tt> Zuvor gab es die Reglung jedoch schon (in anderer Formulierung) im [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2956.1#p24 § 24] Abs. 5 [[SächsHG]].
 
==== Abschaffung vom Freiversuch ====
 
Gelegentlich kommt es zur Initiative den Freiversuch abzuschaffen.
: Klassischer Weise wird das (grundsätzlich nachvollziehbare) Argument des mit dem Freiversuch verbundenen zusätzlichen Aufwandes bemüht. (Es ist wohl klar, dass durch die Gewährung eines Freiversuches, dem vorfristigen Ablegens einer Prüfung und damit verbundenen kleinen bürokratisch Aufwandes, als auch der Möglichkeit sich entrechend später nochmals prüfen zu lassen, Aufwand für Verwaltung und Prüfende verbunden ist.) Der Nutzen für Studierende, das Studium entsprechend Vorkenntnissen oder besonderen Bemühungen das Studium zügiger und dem individuellen Leistungsvermögen angemessener zu absolvieren, sollte jedoch als überwiegen. Es sollte auch nur im Interesse der Hochschule sein, dass Studierende entsprechend des Leistungsvermögens die Möglichkeiten erhalten angemessen schneller und besser das Studium abschließen zu können.
 
; Faktenlage:
: In der [[Senatskommission Lehre und Studium]] (Sitzung 2017-04-18) wurde klargestellt:
:: ''In den vergangenen 5 Jahren wurden 1054 Freiversuche beantragt, davon wurden 878 bestanden (84%)''
::: Daraus ergab sich die Position:
:::: ''Aus Sicht der Kommission Lehre und Studium ermöglicht eine Freiversuchsregelung ein zügiges Studium, Nachteile für Studierende sind nicht erkennbar, somit wird kein Anlass für eine Änderung der bisherigen Regelung gesehen.''


=== erster regulärer Prüfungsversuch ===
=== erster regulärer Prüfungsversuch ===

Aktuelle Version vom 1. Februar 2023, 05:34 Uhr

Prüfungen werden nach ihrer Art des Versuches unterscheiden.

Freiversuch[Bearbeiten]

Ein Freiversuch ist das Ablegen einer Prüfung gemäß § 35 Absatz 5 SächsHSG und § 15 Abs. 2 und § 17 HRG.

Den Studentinnen und Studenten, die nach diesem Verfahren sich vorfristig einer oder mehreren Prüfungen stellen, soll dadurch kein Nachteil entstehen können. So zählen Prüfungen, die nicht bestanden sind, als hätten sie nicht stattgefunden. Das Ergebnis von bestandene Prüfungen können einmal beim erster regulärer Prüfungsversuch verbessert werden.

Freiversuch im Hochschulgesetz[Bearbeiten]

"Jeher" - erstes Hochschulgesetz 1993 - gibt es - vermutlich in Anlehnung an § 17 HRG - eine Reglung für ein Vorzeitiges Ablegen von Prüfungen, damals § 30 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung SHG. In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes heißt es: Studenten, die ihr Studium zügig durchführen und die Prüfungen vor Ablauf der Regelstudienzeit ablegen wollen, erhalten einen Freiversuch bei der Prüfung (§ 30). Sie können eine bestandene Prüfung aber auch dann wiederholen, wenn sie die Prüfungsnote aufbessern wollen. Die bessere Note gilt als Abschlusßnote. 1999 wurde beim "neuen" Hochschulgesetz die bisherige Reglung aus dem eigenständige Paragraphen als Absatz (5) in § 24 SächsHG übernommen.

Beim Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes (Überführung der gestuften Studienstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen in das Regelangebot der Hochschulen im Zuge der Umsetzung des Bologna-Prozesses) - GVBl 2006 Nr.1 S. 7 (Gesetz vom 16.01.2006) - wurde der Begriff Freiversuch in das Hochschulgesetz aufgenommen.[1] In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes heißt es: Aufgenommen wurde die Reglung des bisherigen § 24 Abs. 5 zum Freiversuch. Zuvor gab es die Reglung jedoch schon (in anderer Formulierung) im § 24 Abs. 5 SächsHG.

Abschaffung vom Freiversuch[Bearbeiten]

Gelegentlich kommt es zur Initiative den Freiversuch abzuschaffen.

Klassischer Weise wird das (grundsätzlich nachvollziehbare) Argument des mit dem Freiversuch verbundenen zusätzlichen Aufwandes bemüht. (Es ist wohl klar, dass durch die Gewährung eines Freiversuches, dem vorfristigen Ablegens einer Prüfung und damit verbundenen kleinen bürokratisch Aufwandes, als auch der Möglichkeit sich entrechend später nochmals prüfen zu lassen, Aufwand für Verwaltung und Prüfende verbunden ist.) Der Nutzen für Studierende, das Studium entsprechend Vorkenntnissen oder besonderen Bemühungen das Studium zügiger und dem individuellen Leistungsvermögen angemessener zu absolvieren, sollte jedoch als überwiegen. Es sollte auch nur im Interesse der Hochschule sein, dass Studierende entsprechend des Leistungsvermögens die Möglichkeiten erhalten angemessen schneller und besser das Studium abschließen zu können.
Faktenlage
In der Senatskommission Lehre und Studium (Sitzung 2017-04-18) wurde klargestellt:
In den vergangenen 5 Jahren wurden 1054 Freiversuche beantragt, davon wurden 878 bestanden (84%)
Daraus ergab sich die Position:
Aus Sicht der Kommission Lehre und Studium ermöglicht eine Freiversuchsregelung ein zügiges Studium, Nachteile für Studierende sind nicht erkennbar, somit wird kein Anlass für eine Änderung der bisherigen Regelung gesehen.

erster regulärer Prüfungsversuch[Bearbeiten]

erste Wiederholungsprüfung[Bearbeiten]

Grundlage
Fristen
  • innerhalb eines Jahres
    Die Frist zum Erbringen der Prüfungsleistung ergibt sich aus der PO. Sie ist eine Eins-zu-eins-Um­set­zung der Reglung aus dem Hochschulgesetz, worauf die PO basiert.
Abmeldung
  • Die Abmeldung zu einer erste Wiederholungsprüfung ist zu begründen.
    Die Notwendigkeit zur Begründung bei einer Abmeldung ergibt sich aus § 19 Abs. 4 (Muster-)PO.

zweite Wiederholungsprüfung[Bearbeiten]

dritter oder höherer Wiederholungsprüfung[Bearbeiten]

Einen dritten oder höheren Wiederholungsversuch für eine Prüfung gibt es nicht. Formal gibt es höchstens einen zweite Wiederholungsversuch für eine Prüfung.

Siehe auch[Bearbeiten]

Hauptartikel Prüfung