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| Satzung von faranto e.V.
| | {{Faranto e. V.:Satzung/Satzung ab 06/2015}} |
| :→ ''Hauptartikel:'' [[Faranto e.V.]]
| | = Historie = |
| | | * [[Faranto e. V.:Satzung/Satzung_2003-2015 | Satzung 2003-06/2015]] |
| == § 1 Name, Sitz, Gerichtsstand ==
| | * [[Faranto e. V.:Satzung/Satzung_ab_06/2015 | Satzung ab 06/2015]] |
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| Der Verein [[faranto e.V.]] mit Sitz in Dresden, [[HTW]]D, Friedrich – List – Platz 1, eingetragen im Vereinsregister im Amtsgericht Dresden, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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| == § 2 Geschäftsjahr ==
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| Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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| == § 3 Zweck des Vereins ==
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| Zweck des Vereines ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf
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| allen Gebieten und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird
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| insbesondere durch Durchführung von bildenden, informationsgebenden Veranstaltungen im Sinne von Themenabenden zur Vorstellung der einzelnen Nationalitäten – und Kulturherkünften, Seminare, Workshops etc. erfüllt.
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| == § 4 Gemeinnützigkeit ==
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| 4.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
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| Zwecke.
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| 4.2 Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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| Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
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| 4.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
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| oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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| 4.4 Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins
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| a) an .............der- die –das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,
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| oder
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| b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.
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| == § 5 Mittel ==
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| Für die Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes, sollen geeignete Mittel durch Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
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| == § 6 Erwerb der Mitgliedschaft ==
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| 6.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht neben aktiven Mitgliedern auch aus Ehrenmitgliedern.
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| 6.2 Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Diese verpflichten sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und sonstiger Geldforderungen.
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| Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
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| 6.3 Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
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| == § 7 Beendigung der Mitgliedschaft ==
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| 7.1 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
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| 7.2 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung möglich.
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| 7.3 Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
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| Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßen Einlegen der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
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| == § 8 Beiträge ==
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| 8.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
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| 8.2 Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden, welche von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.
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| 8.3 Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
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| 8.4 Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
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| == § 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder ==
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| 9.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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| 9.2 In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
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| 9.3 Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
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| == § 10 Organe des Vereins ==
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| Organe des Vereines sind
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| a) Mitgliederversammlung
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| b) Vorstand
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| == § 11 entfallen ==
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| == § 12 Mitgliederversammlung ==
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| 12.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei geschäftsunfähigen Vereinsmitgliedern hat nur ein gesetzlicher Vertreter eine Stimme. Beschränkt geschäftsfähige Vereinsmitglieder können ihr Stimmrecht selbständig ausüben, wenn eine Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter vorliegt.
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| 12.2 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten jedes Jahr verantwortlich:
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| * a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
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| * b) Entlastung des Vorstands
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| * c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen
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| * d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
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| * e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
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| * f) Wahl des Kassenprüfers
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| * g) Die Genehmigung des Haushaltsvorschlages.
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| == § 13 Einberufung der Mitgliederversammlung ==
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| 13.1 Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Semester als ordentliche Versammlung einberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
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| 13.2 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.
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| == § 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung ==
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| Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
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| == § 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ==
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| 15.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
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| 15.2 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
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| 15.3 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
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| 15.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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| 15.5 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur JA- und NEIN - Stimmen.
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| Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt
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| Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
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| 15.6 Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
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| 15.7 Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
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| == § 16 Vorstand ==
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| 16.1 Der Vorstand (§ 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus dem
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| 1. Vorsitzenden
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| 2. Stellvertreter
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| 3. Kassenwart
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| 16.2 Jeweils zwei Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
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| 16.3 Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein und dürfen nicht Arbeitnehmer des Vereines sein
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| 16.4 Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr bestellt. Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung, berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
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| 16.5 Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse, Ressorts für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
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| 16.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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| Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
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| 16.7 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsposten in einer Person ist nicht zulässig.
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| == § 17 Kassenprüfer ==
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| Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung sollte spätestens ein Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
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| == § 18 Auflösung des Vereins ==
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| 18.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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| 18.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
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| 18.3 Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die unter §4 Nr.4.4 angegebene Institution.
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| 18.4 Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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| Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung beschlossen.
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Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen faranto e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen
Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. Förderung der internationalen Begegnung, insbesondere durch Informationsveranstaltungen
über Deutschland und das Ausland.
2. Förderung der Völkerverständigung zur Entwicklung und Stärkung freundschaftlicher
Beziehungen zwecks Friedenssicherung durch interkulturellen Austausch; Organisation von
Länderabenden, Pflege und Vermittlung deutscher und regionaler Kunst und Kultur, sowie
traditionellen Brauchtums in Arbeitsgemeinschaften, Fachgruppen und Symposien.
3. Initiierung, Unterstützung oder Durchführung von Exkursionen, Seminaren, Workshops und
Vorhaben mit nationaler und internationaler Beteiligung, die zur zwischenmenschlichen
Begegnung der Völker beitragen und die Einsicht in die Vorteile friedlichen Zusammenlebens
vertiefen
4. Kooperation mit gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts
mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein gehören an
1. ordentliche Mitglieder,
2. fördernde Mitglieder und
3. Ehrenmitglieder
(2) Mitglied des Vereins kann jede
1. natürliche Person,
2. juristische Person oder
3. nicht rechtsfähige Personenvereinigung
werden.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist
der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem
Antragsteller nicht begründen.
4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen,
Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt eines Fördermitglieds
kann nur mit einer Frist von einem Monat zum 31.03. oder 30.09. erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn es
1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt,
2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände
nicht eingezahlt hat, oder
3. als ordentliches Mitglied, innerhalb eines Jahres keinen den Vereinszweck fördernden Beitrag
geleistet hat. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages stellt keinen vereinsfördernden Beitrag in diesem
Sinne dar.
Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der
Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Ausschluss
steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines
Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des
Vereins endgültig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen
Veranstaltungen teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung ist stimm- und wahlberechtigt, wer
zum Zeitpunkt der Einberufung ordentliches Mitglied ist. Während eines Ausschlussverfahrens nach § 4 Abs.3 Nr. 1 ruhen alle mitgliedschaftlichen Rechte bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es sich aus der Art der Mitgliedschaft ergibt und in
seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Vorstand.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und dem Finanzvorstand.
(2) Vorsitzenden und Finanzvorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB. Sie vertreten
den Verein jeweils allein.
(3) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand bis zu drei weitere ordentliche
Vorstandsmitglieder angehören sollen.
(4) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
(5) Der Vorstand kann zur Regelung der internen Abläufe eine Vereinsordnung beschließen, sich eine
Geschäftsordnung geben und Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen, sowie Ausschüsse und
Ressorts für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung seiner Geschäfte.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung bis auf unbestimmte Zeit bestellt.
(2) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im
Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(3) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung
ist zulässig.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu kooptieren.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
(3) Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
1. Änderungen der Satzung,
2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
3. die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5. die Auflösung des Vereins,
6. Anträge des Vorstands und der Mitglieder
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Kalenderjahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen und
unter Angabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt
gegebene Adresse (Anschrift, E-Mail oder andere telekommunikative Einrichtungen) gerichtet
gewesen ist.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens drei Tage vor
der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht
aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet
die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder;
dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum
Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt oder wenn der Vorstand dies selbst beschließt.
Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zehn Tagen einzuhalten und die
Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom Finanzvorstand und bei deren
Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter
geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim
durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
(4) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über eine
Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Änderung des
Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden
Mitglieder.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstands
einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen
beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an den „Erasmus Student Network Deutschland e.V.“, sofern dessen Gemeinnützigkeit
anerkannt ist und der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat. Andernfalls an eine juristische Person des öffentlichen Rechts - bevorzugt die Hochschule für
Technik und Wirtschaft Dresden - oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks
Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
Historie