StuRa:Amt: Unterschied zwischen den Versionen
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Um die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung der Hochschule oder der Studentinnen- und Studentenschaft abzulehnen, bedarf es eines wichtigen Grundes. | |||
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* die Behinderung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit durch die Übernahme der Selbstverwaltungsaufgabe, | |||
* die Behinderung der Fürsorge für die Familie durch die Übernahme der Selbstverwaltungsaufgabe oder | |||
* die Ausübung eines öffentlichen Amtes, die mit der Übernahme der Selbstverwaltungsaufgabe nicht vereinbar ist. | |||
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* [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562-Saechsisches-Hochschulfreiheitsgesetz#p53 § 53 Abs. 4 Satz 2 SächsHSFG] | |||
* [[Wahlordnung HTW Dresden/Dokument#.C2.A7_19_Annahme_der_Wahl]] | |||
* [[Wahlordnung/Dokument#.C2.A7_17_Annahme_der_Wahl]] (Veraltet!) | |||
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* [[Fachschaftsrat/Finanzerin oder Finanzer | Finanzerin oder Finanzer eines Fachschaftsrates]] | * [[Fachschaftsrat/Finanzerin oder Finanzer | Finanzerin oder Finanzer eines Fachschaftsrates]] | ||
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=== [[StuRa]] === | === [[StuRa]] === |
Aktuelle Version vom 23. Februar 2020, 17:52 Uhr
Amtsausübung[Bearbeiten]
Unparteiischkeit bei der Amtsausübung[Bearbeiten]
- Artikel 92 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Sachsen
- Die Bediensteten des Freistaates und der Träger der Selbstverwaltung sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe, und haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Ansehen der Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben.
- Das gilt einerseits für uns Amtsträgerinnen und Amtsträger
- Aber andererseits gilt das auch auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Hochschule. Professorinnen und Professoren, als Beamtinnen und Beamte, habe darauf (gemäß Artikel 92 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen) sogar einen Amtseid geschworen (schwören müssen).
Verpflichtung zur Amtsausübung[Bearbeiten]
Gründe zur Ablehnung oder Aufgabe[Bearbeiten]
Um die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung der Hochschule oder der Studentinnen- und Studentenschaft abzulehnen, bedarf es eines wichtigen Grundes.
Als wichtiger Grund gilt die Grenze der Zumutbarkeit im konkreten Fall.
Als Gründe kommen zum Beispiel in Frage:
- anhaltende Krankheit,
- außergewöhnliche persönliche und dienstliche Belastungen durch die Übernahme der Selbstverwaltungsaufgabe,
- die Behinderung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit durch die Übernahme der Selbstverwaltungsaufgabe,
- die Behinderung der Fürsorge für die Familie durch die Übernahme der Selbstverwaltungsaufgabe oder
- die Ausübung eines öffentlichen Amtes, die mit der Übernahme der Selbstverwaltungsaufgabe nicht vereinbar ist.
- Vorkommen
- § 53 Abs. 4 Satz 2 SächsHSFG
- Wahlordnung HTW Dresden/Dokument#.C2.A7_19_Annahme_der_Wahl
- Wahlordnung/Dokument#.C2.A7_17_Annahme_der_Wahl (Veraltet!)
Studentinnen- und Studentenschaft[Bearbeiten]
Dieser Abschnitt ist eine manuell erstellte Übersicht zu den bestehenden Ämtern für die Mitglieder Studentinnen- und Studentenschaft unserer HTW Dresden. Diese Übersicht möge bitte fortlaufend auf Vollständigkeit geprüft werden.StuRa[Bearbeiten]
- Mitglied StuRa
- Sprecherinnen und Sprecher
- Referatsleitung Finanzen
- Referatsleitung Verwaltung
- Referatsleitung Hochschulpolitik
- Referatsleitung Soziales
- Referatsleitung Qualitätsmanagement
- Referatsleitung Öffentlichkeitsarbeit
- Referatsleitung Internationales
- Referatsleitung Kultur
- Referatsleitung Sport
- Beauftragung Datenschutz
- Beauftragung Gleichstellung
- Beauftragung Nachhaltigkeit
KSS[Bearbeiten]
HTW Dresden[Bearbeiten]
Senat[Bearbeiten]
Rektorat[Bearbeiten]
zentraler Einrichtungen[Bearbeiten]
Stadt[Bearbeiten]
StuWe Dresden[Bearbeiten]
Bund[Bearbeiten]
- freier zusammenschluss von studentInnenschaften
- Vorstand
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