Wohngeld-Beratung: Unterschied zwischen den Versionen

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Kein Bafög-Anspruch?!?....dann auf und Wohngeld beantragen!
Kein [[BAföG]]-Anspruch?!?....dann auf und Wohngeld beantragen!
 
 
== Anrechnung Aufwandsentschädigung auf Wohngeld ==
Zuwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens im Rahmen des Wohngeldbezuges nicht zu berücksichtigen.
Berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes sind Einkünfte nach § 2 EStG. In § 10 Abs. 2 Wohngeldgesetz wird aufgelistet, welche steuerfreien Einkünfte dennoch bei der Wohngeldberechnung als Einkommen berücksichtigt werden. Dort werden die steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26 und 26a EStG nicht erwähnt.
 


[[Kategorie:Beratung]]
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[[Kategorie:Soziales]]
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Aktuelle Version vom 10. November 2015, 19:37 Uhr

Kein BAföG-Anspruch?!?....dann auf und Wohngeld beantragen!


Anrechnung Aufwandsentschädigung auf Wohngeld[Bearbeiten]

Zuwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens im Rahmen des Wohngeldbezuges nicht zu berücksichtigen. Berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes sind Einkünfte nach § 2 EStG. In § 10 Abs. 2 Wohngeldgesetz wird aufgelistet, welche steuerfreien Einkünfte dennoch bei der Wohngeldberechnung als Einkommen berücksichtigt werden. Dort werden die steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26 und 26a EStG nicht erwähnt.